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Wer hat Anspruch auf Leistungen?Содержание книги
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Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter. Staatsangehörigkeit -> § 8 BAföG Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. В. ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen sind. Eignung -> §§ 9, 48 BAföG Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist erforderlich, daß sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise beibringen. Schreiben Ausbildungs— und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig. Alter ->§ 10 BAföG Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen, für die sie Förderung beantragen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonders bestimmten Ausnahmefallen Ausbildungsförderung (s. unter IV. „Spielt das Alter eine Rolle?»). Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt? -> §§ 45,46 BAföG Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. l Satz l SGBI), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die Anträge bearbeiten und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält. Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsforderung. In der Regel ist zuständig für — Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der — Auzubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren — alle anderen Schüler das Amt fur Ausbildungsförderung der Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG). Der Beginn des Bewilligungszeitraums wird zwingend festgelegt durch die Aufnahme der Ausbildung und die Antragstellung. Leistungen nach dem BAföG werden daher frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. l BAföG). Beispiel: Sie haben sich zum Sommersemester 1996 immatrikuliert und Ihr Studium im Oktober aufgenommen, allerdings erst im Juni einen BAföG-Antrag gestellt. Sie können somit frühestens ab Juni BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab April erfolgen. Es ist deshalb wichtig für Sie, daß Sie sich möglichst frühzeitig informieren und den Antrag rechtzeitig stellen. (3) L Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Abschnitt l Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten (l) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, 5. Höheren Fachschulen und Akademien, 6. Hochschulen. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung—mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen — oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird, (la) Für den Besuch der in Absatz l Nr. l bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz l hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz l Nr. l bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen (3) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen l und 2 bezeichnet sind, 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden, (A) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen l und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz l Nr. l bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul— oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende 1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 41 bis 47 des 2. Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche 4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44,176 Fernunterricht (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunter (2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn 1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des 2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen. (4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden 1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung 2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung 3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung 4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt. (5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet. Ausbildung im Ausland (1) Den in § 8 Abs. l Nr. l, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird
1. er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist 2. die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann, sie vor 3. die Ausbildung im Ausland vor dem l. Oktober 1990 begonnen und für Bei Berufsfachschulen gilt Satz l nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate dauern: findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens drei Monate dauern. Satz l gilt für die in §8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzurührender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. (3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz (4) Absatz l gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem (5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen ' außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. § 6 Förderung der Deutschen im Ausland Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. l und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
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