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Gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung sind für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (siehe auch § 3 öRAO; für Juristen aus der EU gibt es – im Sinne „Morgenbesser“-Urteil des EuGH – die Möglichkeit der Gleichwertigkeitsprüfung) 2) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer (Anm: gemäß § 2 Abs. 2 öRAO: insgesamt 5 Jahre, davon 9 Monate bei Gericht und mindestens 3 Jahre bei einem Anwalt als Rechtsanwaltsanwärter. Ab 2012 reduziert sich die praktische Verwendung bei Gericht auf nur mehr 5 Monate. An der Gesamtdauer von 5 Jahren ändert sich nichts.) 3) Rechtsanwaltsprüfung (die Prüfung selbst regelt das öRechtsanwaltsprüfungsgesetz. Zur Prüfung darf man frühestens nach 3 Jahren praktischer Erfahrung – 2 Jahre hiervon als Rechtsanwaltsanwärter und die absolvierte 9 monatige Gerichtspraxis – antreten. Die Prüfung selbst besteht gemäß § 13 öRAPG aus 3 schriftlichen Prüfungen à 8 Stunden in den Bereichen Straf-, Zivil- und Verfassungs/Verwaltungsrecht und zudem gemäß § 20 öRAPG aus einer mündlichen Prüfung, bei der man von einem Prüfungssenat bestehend aus 2 Rechtsanwälten und 2 Richtern ca. 4 Stunden geprüft wird) 4) die Teilnahme an gewissen Ausbildungsveranstaltungen 5) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Ausnahmen für die Eintragung in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte bestehen gemäß öEiRAG für Anwälte, die in einem EU-Land zugelassen sind und entweder a) 3 Jahre in Österreich als Anwalt gearbeitet haben oder b) eine Eignungsprüfung bestehen. Davor können europäische Rechtsanwälte beantragen, in die gleichnamige Liste eintragen zu werden, und dürfen unter der Berufsbezeichnung ihres jeweiligen Heimatlandes ihre Dienstleistungen anbieten. In Verfahren, bei denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (absoluter oder relativer Anwaltszwang) benötigen sie aber – solange sie nicht in die Liste der österreichischen Anwälte eingetragen sind – einen österreichischen Einvernehmensanwalt.
Schweiz In der Schweiz versteht man unter einem Juristen einen Akademiker, der entweder an einer Universität oder an einer Fachhochschule das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat. Der universitäre Regelabschluss ist das Lizentiat (normalerweise lic. iur.) oder neu der Master (beispielsweise MLaw, Master of Law). Der Titel nach einem Rechtsstudium an einer Fachhochschule ist eidg. dipl. Wirtschaftsjurist FH oder neu der Bachelor (BLaw), beziehungsweise der Master (MLaw). Seit dem Bologna-Prozess gibt es an Universitäten und Fachhochschulen den ersten Studienabschluss Bachelor (BLaw), der in der Regel nach drei Studienjahren verliehen wird. „Jurist“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad. Seit der europäischen Angleichung des Studienganges ist es den Juristen möglich, eine Gleichwertigkeitsbestätigung zu verlangen. Demnach wird mit Urkunde bestätigt, dass die Bezeichnung „lic.iur“ der Bezeichnung „Master of Law“ gleichgestellt wird. Es ist jedoch nur gestattet, eine der beiden Bezeichnungen zu verwenden. Juristen mit Lizenziat oder Master werden nach einem kantonal unterschiedlich langen Praktikum im Rechtsbereich (Anwaltskanzlei, Gericht usw.) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht. Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (kurz RA) und exklusiv im rechtsanwaltlichen Monopolbereich vor Gerichten wirken. Aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz dauert das Praktikum unterschiedlich lange. Im Kanton Solothurn dauert das Praktikum für Rechtsanwälte 12, im Kanton Bern gar 18 Monate. Außerdem verlangen die Kantone unterschiedliche Grundausbildungen der Universitäten. Auf gesetzlicher Grundlage wurde die kantonale Legitimation der Rechtsanwälte aufgehoben und analog dem Binnenmarktgesetz die Ausübung des Berufes im gesamten Gebiet der Schweiz ermöglicht. Das Monopol, im Bereich der Gerichte zu wirken, ist in wenigen Kantonen gelockert. Dort können in den bürgerlichen Ehren stehende, mündige und urteilsfähige Personen vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen andere vor Gericht vertreten. Die größte juristische Fakultät der Schweiz ist an der Universität Zürich zu finden. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ist bisher die einzige Fachhochschule, welche ein juristisches Studium anbietet. Verfassungsgrundsätze
Die Verfassungsgrundsätze, auch Staatsziele genannt, sind Grundwertentscheidungen, die das Grundgesetz trifft. Sie finden Sie in den Artikel 1, 20 und 20a GG. Durch Artikel 79 III GG („Ewigkeitsklausel”) werden Artikel 1 GG und Artikel 20 GG vor legalen Änderungen geschützt. Artikel 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Artikel 79 III Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Republik Eine Republik ist eine Staatsform, die keine Monarchie ist. Eine Monarchie ist ein Staat, dessen Staatsoberhaupt auf Lebenszeit zum Beispiel durch Erbfolge in sein Amt kommt. Dagegen wird bei einer Republik das Staatsoberhaupt für einen begrenzten Zeitraum gewählt und kann auch wieder abgewählt werden. Demokratie Demokratie bedeutet Volksherrschaft, die Staatsgewalt liegt beim Volk. Formen der Demokratie: Es gibt zwei Formen der Demokratie:
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