Legislative (Gesetzgebende Gewalt): Landesparlamente 


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Legislative (Gesetzgebende Gewalt): Landesparlamente



Die Landesparlamente werden auf 4 oder 5 Jahre von den Wahlberechtigten des jeweiligen Landes gewählt. Die Aufgaben bestehen in der Kontrolle der Landesregierung, der Landeshaushalte, bei der Wahl des Regierungschefs, zum Teil bei der Wahl der Minister und in der Gesetzgebung. Wichtig hierbei ist, dass Bundesrecht regelmäßig höher steht als Landesrecht. Die Hessische Verfassung beispielsweise sieht bis heute die Todesstrafe vor, durch das Grundgesetz ist sie jedoch verboten. In manchen Ländern (z. B. Bayern) sind auch Volksentscheide über Gesetze möglich. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist stark eingeschränkt. Nach vielen Grundgesetzänderungen sind die meisten Kompetenzen der Länder auf wenige wichtige Gebiete eingeschränkt worden, allerdings haben die Mitspracherechte der Länder im Bundesrat im Vergleich zu der im Grundgesetz ursprünglich angedachten Funktion ebensostark zugenommen. Schwerpunkte sind die Kompetenzen im Kultur- und Bildungswesen sowie im Gefahrenabwehr- bzw. Polizeirecht. Hinzu kommen die Regelung der für die nur durch die Länder und Kommunen geführten Verwaltung. Die Landesparlamente werden in den 13 Flächenländern Landtag und in den drei Stadtstaaten Bürgerschaft (Bremen, Hamburg) oder Abgeordnetenhaus (Berlin) genannt.

Exekutive (Vollziehende Gewalt): Landesregierung

In jedem Land besteht eine Landesregierung. Der Regierungschef wird in den Flächenländern Ministerpräsident und in den Stadtstaaten Regierender Bürgermeister (Berlin), Präsident des Senats oder Bürgermeister (Bremen), oder Erster Bürgermeister (Hamburg) genannt. Er wird immer vom jeweiligen Landesparlament gewählt. Je nach Land wählen die Landesparlamente auch die Landesminister oder der Ministerpräsident ernennt die Landesminister aus eigener Befugnis. Die Amtszeit des Regierungschefs wird durch die Wahlperiode des jeweiligen Landesparlaments bestimmt (entweder 4 oder 5 Jahre). Die Exekutiven der Länder haben eine sehr große Machtfülle, da sie über den Bundesrat in der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitbestimmen können (siehe Zustimmungsbedürftiges Gesetz).

Judikative (Rechtsprechende Gewalt): Landesverfassungsgerichte und weitere Gerichte der Länder

Insoweit keine Gerichte des Bundes zuständig sind, wird die Rechtsprechung durch Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 GG).

Die Rechtsprechung ist in Deutschland in die ordentlichen Gerichtsbarkeiten (Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit), sowie in die Fachgerichtsbarkeiten des Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeteilt. Die Gerichte der Bundesländer entscheiden den überwiegenden Anteil der Rechtsprechung letztinstanzlich. Jedes Bundesland besitzt ein eigenes Landesverfassungsgericht, das Landesverfassungsgericht, Verfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof oder Staatsgerichtshof genannt wird.

Kommunalpolitik und Kommunalverfassung

Die Volksvertretungen auf der kommunalen Ebene, wie Kreistag und Stadtverordnetenversammlung oder auch Gemeindevertretungen sind keine Organe der Legislative, auch wenn sie exekutive Rechtsnormen in Form von Satzungen schaffen. Staatsrechtlich gehören sie in der Tradition der Stein-Hardenberg'schen Reformen zur Exekutive. Dies findet seinen Ausdruck zum Beispiel auch in ihrer summarischen Bezeichnung als Organe der kommunalen Selbstverwaltung. Gegenüber der Bundes- und Länderebene sowie gegenüber der Europäischen Union werden die Kommunen vor allem durch die kommunalen Spitzenverbände vertreten.

 

Politisches System der Europäischen Union

 

Deutschland ist eines der Gründungsmitglieder der Europäischen Union, an die es über den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag bestimmte Hoheitsrechte übertragen hat. Die nationale verfassungsrechtliche Grundlage dafür bietet Art. 23 GG, der eine Teilnahme am europäischen Integrationsprozess ausdrücklich vorsieht.

Alle deutschen Staatsbürger besitzen zugleich die Unionsbürgerschaft. Diese ermöglicht ihnen unter anderem die Teilnahme an Europawahlen zum Europäischen Parlament sowie die Beteiligung an Europäischen Bürgerinitiativen. Eine Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ist in allen EU-Mitgliedstaaten verboten.

Innerhalb des politischen Systems der Europäischen Union ist die deutsche Bundesregierung im Rat der Europäischen Union sowie im Europäischen Rat vertreten. Außerdem sind auch Bundestag und Bundesrat an der deutschen Europapolitik beteiligt, etwa durch das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) und das Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (IntVG). Über den Ausschuss der Regionen sind auch die deutschen Länder und Kommunen auf europäischer Ebene vertreten.

Rechtsakte der Europäischen Union sind in Deutschland teilweise unmittelbar gültig (EU-Verordnungen), teilweise sind die deutschen Organe verpflichtet, diese in nationales Recht umzusetzen (EU-Richtlinien). Das von der EU gesetzte Europarecht (auch als „Unionsrecht“ bezeichnet) hat nach der Costa/ENEL-Entscheidung einen Anwendungsvorrang gegenüber dem deutschen nationalen Recht. Oberste richterliche Instanz ist dabei der Europäische Gerichtshof. Allerdings darf die EU nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nur in solchen Bereichen Recht setzen, die in den Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind. Das deutsche Bundesverfassungsgericht behält sich im Lissabon-Urteil eine diesbezügliche Prüfung europäischer Rechtsakte vor, die sogenannte Ultra-vires-Kontrolle.

Parteiensystem

Die Parteien haben in Deutschsland eine starke Stellung, so dass teilweise der Begriff Parteiendemokratie zur Bezeichnung des politischen Systems gebraucht wird. Die starke Stellung der Parteien erklärt sich durch ihre Notwendigkeit für eine parlamentarische Demokratie und das (modifizierte) Verhältniswahlrecht. Auf Grund ihrer Bedeutung werden die Parteien in Art. 21 GG behandelt.

Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland ist seit der Wiedervereinigung Deutschlands durch starke Unterschiede in den ehemals alten bzw. ehemals neuen Ländern geprägt. Im Westen dominieren mit der CDU und CSU auf der einen und der SPD auf der anderen Seite jeweils zwei Parteien in einem Land (bisher üblicherweise jeweils mindestens 30 %), während die FDP und/oder Bündnis 90/Die Grünen meist nur einige Prozentpunkte über die Fünf-Prozent-Hürde kommen. In den nordöstlichen Ländern hat sich ein Drei-Parteien-System mit SPD, CDU und Linke gebildet. Die Mehrheitsverhältnisse sind seit den 1990er Jahren in den einzelnen Ländern stärker schwankend als bis zu dieser Zeit. Die Parteibindung der Wähler zu einer bestimmten Partei hat insgesamt abgenommen.

Die Parteien in Deutschland bauen auf den Landesverbänden auf, und werden nach dem Parteiengesetz auch in den Ländern zu den Wahlen zugelassen. Die großen Parteien bilden auf Bundesebene Bundesverbände. Die großen deutschen Parteien sind zudem jeweils in eine politische Partei auf europäischer Ebene eingebunden.

Die konservativen Parteien CSU (in Bayern) und CDU (in den übrigen Ländern) arbeiten auf Bundesebene zusammen. Beide Parteien sehen sich ebenso wie die sozialdemokratische SPD als Volksparteien. Ihre Zielgruppe sehen die großen Parteien in allen Bevölkerungsschichten, sie grenzen sich nur gegen linke und rechte Extremisten ab. Ein großer Teil der SPD-Anhänger sieht sich als Vertreter der Arbeitnehmer und steht den Gewerkschaften nahe. FDP, Linke und Bündnis 90/Die Grünen schöpfen aus einem wesentlich schmaleren Wählerspektrum. Sie sehen sich selbst als Programmparteien. Diese Parteien scheitern immer wieder in einzelnen Wahlen an der Fünf-Prozent-Hürde. Trotzdem sind sie etablierte Kräfte im deutschen Parteiensystem und dienen der CDU/CSU oder SPD als Mehrheitsbeschaffer in Koalitionen. Die FDP sieht sich als liberaldemokratische Partei. Sie steht den Interessen der Wirtschaft nahe. Bündnis 90/Die Grünen thematisieren vornehmlich ökologische und bürgerrechtliche Themen, sehen sich in der Tradition der Friedens- und Anti-Atom-Bewegung und betonen den Verbraucherschutz. FDP und Grüne sind in den alten Ländern etabliert, nicht jedoch in den neuen Ländern. Die Linke kann als Volkspartei in den östlichen Ländern bezeichnet werden. Sie bietet sich als demokratisch-sozialistische Alternative zur SPD an. Ihr Wählerspektrum ist (im Osten Deutschlands) ebenfalls breit gefächert.

Europäischer Rat

 

Die Tagungen des Europäischen Rates sind Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU-Länder, bei denen über allgemeine politische Zielvorstellungen und wichtige Initiativen entschieden wird. In der Regel finden jedes Jahr etwa vier Gipfeltreffen statt, die von einem ständigen Präsidenten geleitet werden.

Welche Aufgaben hat der Europäische Rat?

Der Europäische Rat erfüllt zwei Aufgaben: Er legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der EU fest und befasst sich mit komplexen oder sensiblen Themen, die auf einer niedrigeren Ebene der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit nicht geklärt werden können.

Der Europäische Rat nimmt zwar Einfluss auf die Festlegung der politischen Agenda der EU, er ist jedoch nicht befugt, Rechtsvorschriften zu erlassen.

Wer wirkt am Europäischen Rat mit?

Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der EU-Länder, dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates, der den Vorsitz der Tagungen innehat. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt ebenfalls an den Sitzungen teil.

Wer ist der Präsident des Europäischen Rates?

Der Präsident des Europäischen Rates ist Herman Van Rompuy. Seine zweite Amtszeit begann am 1. Juni 2012 und endet zum 30. November 2014.

Wann und wo tritt der Europäische Rat zusammen?

Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen. Falls erforderlich, kann der Präsident eine außerordentliche Tagung einberufen. Die Treffen finden in der Regel in Brüssel statt.

Wie trifft der Europäische Rat seine Entscheidungen?

Soweit die Verträge nichts anderes vorsehen, entscheidet der Europäische Rat im Konsens. In einigen Fällen entscheidet er einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit, je nach Bestimmungen des Vertrags.

Der Präsident des Europäischen Rates, der Präsident der Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik haben keine Stimme.

Geschichte des Europäischen Rates

Der Europäische Rat wurde 1974 in der Absicht geschaffen, ein informelles Gesprächsforum für die Staats- und Regierungschefs der EU einzurichten. Er hat sich schnell zu dem Gremium entwickelt, das die Ziele und Prioritäten für die EU festlegt.

1992 erhielt der Europäische Rat offiziellen Status und seit 2009 gehört er zu den sieben Organen der EU.

Ukraine und die Europäische Union

 

Die Ukraine ist ein Nachbarland der Europäischen Union (EU) und gehört zu deren möglichen Beitrittskandidaten. Bereits 2004 hat der ukrainische Präsident Wiktor Juschtschenko bekundet, dass sein Land eine baldige EU-Mitgliedschaft anstrebt. Am 9. September 2008 haben die Ukraine und die EU in Paris die Vereinbarung für ein Assoziierungsabkommen getroffen.[1] Im Gegensatz zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) gilt das Abkommen allerdings nicht zwingend als erster Schritt zu einem EU-Beitritt.

Die offizielle Position von Seiten der Europäischen Kommission lautet: „Die EU strebt eine zunehmend enge Partnerschaft mit der Ukraine an, die die allmähliche wirtschaftliche Integration und eine Vertiefung der politischen Zusammenarbeit zum Ziel hat.

Bei der Überwindung der Unruhen, die sich nach massiven Wahlfälschungen bei den Präsidentschaftswahlen in der Ukraine 2004 erhoben, spielte die EU eine wichtige Vermittlerrolle. Der Westen der Ukraine tendiert schon lange zur Europäischen Union und hat intensive Kontakte zum Nachbarland Polen, während der bis dahin politisch vorherrschende Osten des Staates die bisherige Verbindung zu Russland beibehalten oder stärken möchte.

Ein Grund dafür liegt darin, dass ein Großteil der westlichen Ukraine (die Region um Lemberg) zu Polen, ab dem 19. Jahrhundert zu Österreich-Ungarn und nach dem polnisch-sowjetischen Krieg erneut zu Polen gehörte. Er fiel im September 1939 in Folge des Hitler-Stalin-Pakts an die Sowjetunion und ist seit dem 24. August 1991 Teil der Ukraine. Der Westen der Ukraine hatte daher Präsident Juschtschenko unterstützt, der sich mehr hin zur EU öffnen wollte.

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (1994)

Die EU vereinbarte 1994 mit der Ukraine ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, dies soll die Ukraine näher an die EU heranführen. Die grünen Europaabgeordneten Angelika Beer und Milan Horáček unterstützen den von der Ukraine angestrebten EU-Beitritt. Europa habe die Menschen in der Ukraine „immer ermuntert, sich Richtung Westen zu orientieren und demokratische Standards zu entwerfen“, sagte Beer der Netzeitung im März 2005. Ivan Kuleba, der ukrainische Botschafter in Tschechien, ist zuversichtlich, dass die Ukraine weitere Reformen umsetzen wird, die für einen langfristigen EU-Beitritt nötig sind.

Aktionsplan (2005)

Anfang 2005 unterzeichneten die Ukraine und die EU einen Aktionsplan, der bis 2008 Gültigkeit besaß. Dieser Aktionsplan beinhaltete die Konvergenz des ukrainischen Rechtssystems mit dem EU-Recht, die Einhaltung der Menschenrechte, die Schaffung einer Marktwirtschaft und eine stabile politische Entwicklung. Er sah zusätzlich den Beginn eines Dialogs über die Schaffung einer Freihandelszone zwischen der EU und der Ukraine vor, allerdings war die Voraussetzung dafür die Aufnahme der Ukraine in die WTO.[3] Der Beitritt der Ukraine zur WTO wurde am 5. Februar 2008 beschlossen und vom ukrainischen Parlament am 10. April 2008 ratifiziert.

Verhandlungen und Östliche Partnerschaft (2007–2012)

Im März 2007 haben die Ukraine und die EU Gespräche über ein neues „erweitertes Abkommen“ begonnen, das eine Freihandelszone und eine erhöhte Zusammenarbeit im Energiebereich beinhalten würde. Dennoch bleibt die EU zurückhaltend bezüglich einer EU-Mitgliedschaftsperspektive für die Ukraine. Die für auswärtige Angelegenheiten und Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissarin Benita Ferrero-Waldner betonte, dass dies ein sehr umfassendes Abkommen sein werde, das auf dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) basieren, jedoch weitere Bereiche betreffen werde.[4] Am 28. Februar 2008 sagte der damalige Präsident Juschtschenko, dass er in baldiger Zeit mit dem Status eines assoziierten Mitglieds der Europäischen Union für die Ukraine rechne.[5] Vor dem Hintergrund der Kaukasus-Krise beschlossen die Ukraine und die EU am 9. September 2008 in Paris das Assoziierungsabkommen, das ursprünglich bis Ende 2009 unterzeichnet sein sollte.[1] Am 7. Mai 2009 trat die Ukraine der Östlichen Partnerschaft bei.

„Die Tür zur Europäischen Union ist offen. Aber die Umsetzung der Beitrittskriterien ist sehr schwierig. Heute konzentriert sich die Aufmerksamkeit der EU auf den Westbalkan. Die Länder dieser Region haben wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung der Kopenhagener Kriterien erzielt. Wenn wir über die Ukraine sprechen, muss man feststellen: in den vergangenen fünf Jahren ist hier kein wesentlicher Fortschritt erzielt worden.“

Jerzy Buzek, Präsident des Europäischen Parlaments, Dezember 2009 [6]

Präsidentschaft Wiktor Janukowytschs (seit 2010)

Bei den Präsidentschaftswahlen Anfang 2010 wurde Wiktor Janukowytsch, der bei den Wahlen 2004 der Fälschung bezichtigt wurde, zum neuen Staatsoberhaupt gewählt. Obwohl auch Janukowytsch und seine Partei der Regionen in der Vergangenheit ein Interesse an einer Annäherung an die EU geäußert hatten, vollzog der neue Präsident faktisch eine Kehrtwende der ukrainischen Außenpolitik und leitete Schritte zu einer Annäherung an Russland ein. Im April 2010 vereinbarte er mit Russland die Verlängerung der Stationierung der Schwarzmeerflotte, die bis 2042 auf der Krim stationiert bleiben soll.

Auch die politische und gesellschaftliche Kultur betreffend entfernte sich die Ukraine vom westlichen Europa und den von diesem propagierten Werten. So hat sich die Lage von Pressefreiheit und Menschenrechten in der Ukraine seit Amtsantritt Janukowytschs merklich verschlechtert. Die Unterzeichnung des Assoziationsabkommens, das von September 2008 bis Oktober 2011 zwischen der Ukraine und der EU verhandelt worden war, verzögerte sich im Dezember 2011 wegen Vorbehalte mehrerer EU-Staaten gegenüber der Inhaftierung der früheren ukrainischen Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko.[7]

Ende März 2012 beschloss die EU das Assoziierungs- und Freihandelsabkommen zu paraphieren, um die Verhandlungen wieder in Gang zu bekommen und Einfluss auf die Entwicklung in der Ukraine zu behalten. „Eine Inkraftsetzung des Abkommens werde es aber weiterhin nur geben, wenn die ukrainische Justiz aufhöre, gegen die frühere Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko und andere Oppositionspolitiker vorzugehen, hieß es in Brüssel.“[8] Nachdem Angela Merkel die Ukraine im Mai 2012 als Diktatur bezeichnet hatte, ludt Janukowytsch den russischen Präsidenten Putin zu einem Staatsbesuch ein und bekundete Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem von Russland, Weißrussland und Kasachstan gebildeten einheitlichen Wirtschaftsraum.[9][10]

Vor- und Nachteile eines ukrainischen Beitritts für die EU

Mögliche Vorteile

Die EU gewinnt an Größe und somit Einfluss, gerade in östlicher Richtung.

Eine durch einen EU-Beitritt stabilisierte Ukraine liegt im Interesse der EU. Die Ukraine stellt mit 46 Millionen Einwohnern einen großen Markt mit (noch) geringer Kaufkraft, aber großem Nachholbedarf dar.

Mit ihren engen Verbindungen zu Russland könnte eine durch die EU westlich-demokratisch geprägte Ukraine positiv auf Russland einwirken.

Die Energieversorgung der EU würde an Stabilität gewinnen. Mit rund 80 % ist die Ukraine der mit Abstand wichtigste Transitstaat für Erdöl und Erdgas aus Russland und den zentralasiatischen Ländern.

Die Ukraine ist im Vergleich zu den meisten EU-Ländern ein relativ rohstoffreiches Land und die EU könnte so ihre Abhängigkeit von Rohstoffimporten verringern. (Die Ukraine verfügt unter anderem über eine der größten Eisenreserven der Welt.)[11]

Mögliche Nachteile

Die Spannungen innerhalb der Ukraine könnten sich verstärken, da sich der Osten des Landes, der sich eine engere Beziehung zu Russland wünscht, durch einen Beitritt zur EU isoliert sähe.

Der Nationalismus in einem sich immer mehr an den Rand gedrängt fühlenden Russland könnte weiteren Auftrieb erhalten.

Der Beitritt wäre mit enormen Kosten für die EU verbunden.

 

 

 

Die Geschichte der Europäischen Union

 

Europa ist ein Kontinent, der mehr als 40 Länder umfasst. Im 20 - sten Jahrhundert fanden zwei Weltkriege statt, die eine große Zerstörung gebracht haben. Der zweite Weltkrieg (1939-1945) war schrecklicher als die erste, und Europa musste wieder aufgebaut werden.

Um den Krieg zu beenden und Frieden wieder herzustellen, sollten die Europäischen Länder sich vereinigen und zusammen arbeiten.

Nachdem die Schuman-Erklärung bekannt wurde, wurde am 1951 die Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet.

6 Länder - Belgien, Deutschland, Die Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Italien - unterschrieben mit beiderseitigem Einverständnis eine Vereinbarung. Zwischen diesen Ländern sollte der Handel für Kohle und Produkten aus Stahl einfacher werden. Das Ziel war die Abschaffung des Zolls zwischen den 6 Ländern.

Auf diese Weise hatten die Länder, die zuvor gegeneinander gekämpft hatten, ein gemeinsames Ziel, nämlich die Zusammenarbeit in der Wirtschaft. "Auf praktische, aber äußerst symbolische Weise wurden kriegswichtige Rohstoffe zu Instrumenten der Versöhnung und des Friedens."

 

Das Europäische Parlament

 

"Die Stimme des Volkes" Vertritt die Bürger und wird von Ihnen gewählt

Die Arbeitsorte des Europäischen Parlaments sind Brüssel (Belgien), Luxemburg und Straßburg (Frankreich). Die Verwaltungsstellen (das "Generalsekretariat") sind in Luxemburg angesiedelt. Die monatlichen Plenartagungen, zu denen alle Abgeordneten zusammenkommen, finden in Straßburg (Frankreich) statt. Die parlamentarischen Ausschüsse tagen in Brüssel.(aus http://europa.eu/institutions/inst/parliament/index_de.htm)
Das Europäische Parlament vertritt die Interessen derBürger Europas
Es gibt 785 Abgeordnete, die von den Bürgern jedes Landes alle 5 Jahre gewählt werden.
Das Parlament ist an der Erstellung und Verabschiedung von Gesetzen und des Haushaltes beteiligt und debattiert über die wichtigsten Themen der EU.
Wie in allen EU-Institutionen werden auch hier 23 EU-Amtssprachen verwendet.

 


Die Europäische Kommission

"Im Interesse des Gemeinwohls"

Sichert die Belange der Europäischen Union

Hauptsitz in Brüssel

 

Die Europäische Kommission hat 27 Kommissare, die alle 5 Jahre von den Regierungen jedes Mitgliedstaates benannt werden und sodann vom Europäischen Parlament genehmigt werden müssen.

Die Kommissionsmitglieder vertreten nicht Ihre Länder, sondern arbeiten für die Europäische Union. Sie sind von den nationalen Regierungen unabhängig. Jedes Kommissionsmitglied ist für einen bestimmten Politikbereich zuständig.

Die Kommission erarbeitet Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften, führt die Tagesgeschäfte der EU und wacht darüber, dass die europäischen Verträge und Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Die Kommission wird von etwa 25 000 Beamten unterstützt, von denen die meisten in Brüssel arbeiten.

 

- Der Rat der Europäischen Union -

"Die Stimme der Mitgliedstaaten"

Vertritt die Länder der EU

Treffen in Brüssel; Ausnahme: April, Juni und Oktober, wo die Treffen in Luxemburg sind

 

Im Rat treffen sich die Minister der 27 Länder der EU. An diesem Treffen nehmen die Minister teil, die für den betreffenden Themenbereich zuständig sind, z.B. die Landswirtschaftsminister.
Im Rat der EU werden die Rechtsakte der EU erlassen, denen zumeist das Parlament noch zustimmen muss.

Wenn ein Treffen der Präsidenten und/oder der Minister der 27 Länder stattfindet, heißt es Europäischer Rat. Hier werden Grundsatzentscheidungen getroffen und die Leitlinien der europäischen Politik festgelegt.

 

Nicht zu verwechseln mit dem Europarat
Die Europarat ist eine internationale Organisation in Europa, dem 46 Mitgliedstaaten angehören (z.B. auch die Türkei und Russland) im Vergleich zu den 27 Ländern der EU. Ihre Ziel ist vor allem, die Demokratie, die Menschenrechte und die europäische kulturelle Identität voranzubringen.
Der Hauptsitz ist in Strassburg.
Der Europarat ist keine Institution der EU, auch wenn beide dieselbe Flagge und Hymne verwenden.

 

<<<Der Rat der Europäischen Union: politisches Organ, in dem die Regierungen der Länder der EU vertreten sind. >>>

<<<Der Europäischer Rat: Treffen der Staats- und Regierungschefs, bei denen die generelle Politik der EU entschieden wird.>>>

Luxemburg

Der Europäische Rechnungshof sorgt dafür, dass die Finanzmittel der EU, die aus Steuergeldern stammen, ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckgebunden verwendet werden.


"Die Stimme der Zivilgesellschaft"

Brüssel

 

 

Die 344 Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vertreten die wichtigsten Interessengruppen der EU wie Arbeitgeber, Gewerkschaften, Verbraucher und Umweltschützer. Der Ausschuss nimmt Stellung zu EU-Rechtsetzungsvorschlägen in den Bereichen Beschäftigung, Soziales, Berufsausbildung usw.

 

Europa Sage -

 

Die griechische Sage "Europa" berichtet davon, wie der Kontinent Europa entstand.

Vor etwa 3000 Jahren wohnte eine sehr schöne phönizische Prinzessin, namens Europa, mit ihren Eltern in einem großen Palast.
Sie liebte es im Wald spazieren zu gehen, und Tiere zu beobachten.

Als der Göttervater Zeus Europa gesehen hatte, verliebte er sich Hals über Kopf in sie. Er wollte sie so schnell wie möglich kennenlernen.

Zeus hatte eine Idee - weil Europa Tiere liebte, wollte er sich in ein Tier verwandeln, um ihr zu gefallen. Er dachte, wenn er sich in einen wunderschönen Stier verwandelte, würde Europa überrascht und erfreut sein.

Als Europa ihn sah, wurde sie natürlich aufmerksam, was für ein schönes Tier er war. Auf Grund seiner Schönheit und Sanftheit, bewunderte sie den weißen Stier und näherte sich ihm vertrauensvoll.

Erweiterungen -

Die Einigung eines Kontinents

 

Seit ihrer Gründung in den fünfziger Jahren ist die EU von 6 auf 25 Mitgliedstaaten angewachsen.
Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei sind ebenfalls Beitrittskandidaten.

 

EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsdatum

1952 Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande

1973 Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich

1981 Griechenland

1986 Portugal, Spanien

1995 Finnland, Österreich, Schweden

2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

2007 Bulgarien und Rumänien

 

Europa Karte

 

Was nötig ist, um Mitglied der EU zu werden:

- Zugehörigkeit zum Europäischen Kontinent

- Eine bestimmte Entwicklungsstufe

- Frieden und Demokratie

- Gewährleistung der Menschenrechte und des Minderheitenschutzes

- Die Existenz einer Marktwirtschaft

- Übernahme des gesamten bisherigen Gemeinschaftsrechts

- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Vorteile der Erweiterung:

- Mehr Stabilität für Europa

- Mehr Sicherheit und Freiheit in Europa

- Ein größerer Binnenmarkt

- Wirtschaftliche Entwicklung - neue Gelegenheiten für Unternehmen

- Mit den neuen Mitgliedern wächst die Vielfalt und der Austausch von Ideen und Kenntnisse

- Mehr Lebensqualität für die europäischen Bürger mit den neuen EU-Politiken: Bekämpfung von Umweltverschmutzung, Kriminalität, Drogen und unzulässiger Immigration

- Die EU wird in der Weltwirtschaft eine entscheidende Rolle spielen und wird eine starker Partner in den Verhandlungen des internationalen Welthandels

 

Die Verfassung der EU

 

Die Verfassung legt die Grundordnung der Europäischen Union fest.
Sie erklärt, wie die Institutionen der EU funktionieren und welche Grundrechte die Bürger haben.

In der Verfassung werden die bestehenden Verträge zusammengefasst, mit dem Ziel, eine verständliche Grundordnung zu schaffen.


Die Verfassung wurde durch eine Arbeitsgruppe - den Konvent - entworfen. In diesem Konvent haben Abgeordneten aus alle Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, aus dem Europäischen Parlament und aus der Europäischen Kommission zusammengearbeitet.

FOTO: Der Konvent


Die Verfassung wurde am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet. Bevor die Verfassung in Kraft treten kann, müssen alle Mitgliedstaaten sie ratifizieren*.

Bis jetzt haben 18 Länder erfolgreich den Ratifizierungsprozess abgeschlossen. Das heißt, dass sie mit der Verfassung einverstanden sind:
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Die Slowakei, Slowenien, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Ungarn, Zypern.


In Frankreich und in den Niederlanden haben die Bürger zu der Verfassung "Nein" gesagt.


Dänemark, Irland, Polen, Portugal, Schweden, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich haben sich noch nicht entschieden, ob und wann sie die Verfassung ratifizieren werden.

Da die Ratifizierung nicht wie gewünscht voranschreitet, haben die Staats- und Regierungschefs im Juni 2007 eine Regierungskonferenz beauftragt, einen "Grundlagenvertrag" zu formulieren, der soweit wie möglich die Inhalte der Verfassung bewahrt. Ein Ergebnis soll im Herbst 2007 vorliegen.

 

 

Zivilrecht –Bürgerliches Recht- Privatrecht

 

Die Begriffe Bürgerliches Recht und Zivilrecht sind Synonyme. Sie stammen aus dem römischen Recht, das von ius civile sprach. Privatrecht ist der - im Gegensatz zu ersteren - etwas weitere Begriff, der als neben dem allgemeinen Privatrecht auch das Sonderprivatrecht umfasst. Das allgemeine Privatrecht (auch bürgerliches Recht genannt) regelt die Rechtsverhältnisse der Bürger eines Staates untereinander (bzw zwischen Bürgern und Staat, wenn dieser als Träger von Privatrechten auftritt) oder wie § 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der schönen Sprache des beginnenden 19. Jahrhunderts sagt:

"Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus."

Teilbereiche des allgemeinen Privatrechtes (Bürgerlichen Rechtes) sind zB das Personenrecht, Familienrecht, Eherecht, Sachenrecht, Schuldrecht.

Das Sonderprivatrecht dagegen gilt nicht für alle Gruppen, sondern nur für bestimmte Gruppen (zB ist das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute) oder es gilt nur für bestimmte Sachbereiche oder Spezialmaterien wie zB das Arbeitsrecht, das Wertpapier- oder Urheberrecht.
Eine Rechtsvorschrift gehört – vereinfacht – dem Privatrecht an, wenn sie die also die Rechte und Pflichten von Rechtssubjekten (natürliche Personen und juristischen Personen) untereinander regelt. Dabei herrscht im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner untereinander. Im öffentlichen Recht ist dies anders. Hier herrscht eine Über- bzw Unterordnung. Der Normunterworfene (zB der Bürger) ist der Staatsgewalt untergeordnet.

 

Zivilrecht

 

Das Zivilrecht ist das private Recht, also die Rechtsprechung, die sich im Gegensatz zu öffentlichen Belangen, Arbeitsverhältnissen und Verkehrsbelangen auf den privaten Bereich von Personen bezieht. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen Privatrecht oder bürgerlichem Recht und dem Sonderprivatrecht.

Traditionell wird das Zivil- oder Privatrecht nach dem Pandektensystem in fünf Bereiche unterteilt. Der erste dieser Bereiche ist das Allgemeine Recht, das sich mit den Grundlagen beschäftigt, mit dem Personenrecht - also mit der Unterscheidung von Natürlichen Personen und Juristischen Personen -, sowie mit der Lehre vom Rechtsgeschäft. Diese Lehre vom Rechtsgeschäft meint konkret Willenserklärungen hinsichtlich rechtlicher Belange, sie beschäftigt sich mit Verträgen und den Geltungsvoraussetzungen von Rechtsgeschäften. Zum Allgemeinen Teil des Privatrechts gehört auch die Regelung von Stellvertretungen in rechtlicher Hinsicht. Der letzte Punkt, der unter den Allgemeinen Teil fällt, ist die Zeit - alles, was mit Fristen, Terminen und Verjährungen zu tun hat. Weitere Bereiche des Privatrechts sind Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Diese stellen wiederum eigene Fachgebiete dar, auf die sich Rechtswissenschaftler spezialisieren können. Jedes dieser Fachgebiete birgt eigene Berufschancen und Tätigkeitsfelder, wobei der größte Teil sicherlich in beratenden Tätigkeiten und im Journalismus zu finden ist.

Das Privatrecht erschöpft sich nicht im geschilderten privaten Recht, sondern beinhaltet einige Sonderregelungen. Zu den Sonderrechten gehört unter Anderem das Handelsrecht, das Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt. Hierbei dreht sich alles um rechtliche Bestimmungen, die Handelsgeschäfte und kaufmännische Personen betreffen. Kaufmännische Personen sind in diesem Sinne nicht nur die Handelstreibenden selbst, sondern auch sogenannte kaufmännische Hilfspersonen wie Kommissionäre, Lagereigentümer und -betreiber, Spediteure und ähnliche mit dem Handel assoziierte Personen. Grundsätzlich gilt natürlich auch für kaufmännische Personen das allgemeinere Privatrecht, aber es wird um das zusätzliche Handelsrecht ergänzt. Ein weiteres Sonderrecht ist das Arbeitsrecht. Arbeitsrecht beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Teilgebiet des kollektiven Arbeitsrechts ist auf die rechtlichen Beziehungen von Vertretungsorganen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer spezialisiert.Andere Sonderrechte sind das Wertpapierrecht und das Mietrecht. Privatrecht ist ein Teil der Rechtsprechung, der international sehr stark differiert. Das heißt: Für rechtliche Belange des privaten Bereichs, die mehrere Länder betreffen, gibt es eigene Regulierunge

 

Das Strafrecht

 

Das Strafrecht, auch als Kriminalrecht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem eines Landes diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise Leben und Eigentum sowie Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens. Mögliche Strafen, die jedoch nicht in allen Ländern praktiziert werden, sind unter anderem die Geldstrafe, die Freiheitsstrafe, die Körperstrafe sowie als schwerwiegendste Form die Todesstrafe.

Das Strafrecht ist in den meisten Ländern in Form eines eigenen Strafgesetzbuches und gegebenenfalls weiterer Nebengesetze definiert. Teil des Strafrechts sind insbesondere Rechtssätze, durch welche die strafbaren Handlungen und ihre Merkmale, Art und Schwere der damit verbundenen Strafmaßnahmen sowie die für die Durchsetzung des Strafrechts zuständigen Institutionen und ihre Arbeitsweise festgelegt sind. Hinsichtlich dieser Aspekte, der zulässigen Strafen, der Bewertung des Strafzwecks, Art und Umfang der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowie der Einordnung des Strafrechts in die Rechtssystematik gibt es jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtssystemen einzelner Länder, die Gegenstand der vergleichenden Rechtswissenschaft sind.

 

NOBELPREISTRÄGER UND DIE UNIVERSITÄT WIEN

 

Der Nobelpreis geht auf eine testamentarische Stiftung des schwedischen Industriellen und Erfinders Alfred Nobel (1833–1896) zurück. Gemäß dem Wunsch des Stifters wird der Preis alljährlich jenen verliehen, die als Wissenschaftler (Physik, Chemie und Medizin), Literaten oder Förderer des Weltfriedens der Menschheit den größten Nutzen gebracht haben. Von allen Wissenschaftspreisen genießt er das höchste Prestige, welches nicht nur den Preisträgern zuteil wird, sondern auch auf die Institute und Hochschulen, mit denen die Geehrten in Verbindung stehen, zurückstrahlt. Nach dem Vorbild der Stiftung Nobels wurde der Nobel-Gedächtnispreis der schwedischen Reichsbank, welcher für Wirtschaftswissenschaften verliehen wird, im Jahre 1969 ins Leben gerufen. Auch diese Ehrung gilt in der Öffentlichkeit inzwischen als "Nobelpreis" wie alle anderen. Die folgende Aufstellung berücksichtigt all jene Preisträger, die zumindest einen Teil ihrer wissenschaftlichen Laufbahn an der Universität Wien zugebracht haben.

 

Robert Bárány, Otologe (1876 Wien - 1936 Uppsala) Nach seiner Promotion in Wien zum Doktor der Medizin im Jahre 1900 trat er 1903 in die Wiener Ohrenklinik (Vorstand: Adam Politzer) ein, wo er 1909 die Lehrbefugnis als Dozent erlangte. 1917 wurde er Professor für Ohren- Nasen- und Kehlkropfkrankheiten in Uppsala. - 1914 Nobelpreis für Medizin. Ausführliche Biografie
  Julius Wagner-Jauregg, Psychiater (1857 Wels - 1940 Wien) Seine wissenschaftliche Laufbahn begann er als Assistent an der I. Psychiatrischen Universitätsklinik in Wien (Leidesdorf). Nachdem er 1885 die Dozentur erlangt hatte, lehrte er ab 1889 in Graz, wurde aber schon 1893 wieder als Ordinarius nach Wien berufen. Hier stand er zunächst der Ersten, ab 1902 der Zweiten Psychiatrischen Klinik (bis 1928) vor. Er entdeckte die Malariatherapie zur Behandlung der progressiven Paralyse. - 1927 Nobelpreis für Medizin. Ausführliche Biografie Zur kontroversiellen Diskussion um seine Involvierung in den Nationalsozialismus: Entlastendes Gutachten: Gustav Hofmann/Brigitte Kepplinger/Gerhart Marckhgott/Hartmut Reese: Gutachten zur Frage des Amtes der Oö. Landesregierung,"ob der Namensgeber der Landes-Nervenklinik [Julius Wagner-Jauregg] als historisch belastet angesehen werden muss. 2005" Kritisches Gutachten: Wolfgang Neugebauer / Peter Schwarz: Nobelpreisträger im Zwielicht. Zur historisch-politischen Beurteilung von Julius Wagner-Jauregg (1857-1940). In: Erinnerungskultur. Jahrbuch des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes 2006. (Lit Verlag) Münster:2006

 

27 Schweizer Nobelpreisträger

Kurt Wüthrich ist der siebte Schweizer Chemie-Nobelpreisträger und - bei grosszügiger Interpretation des Bürgerrechts - der 27. Schweizer, der einen Nobelpreis erhält.

Letztmals hatte 1996 ein Schweizer die Auszeichnung erhalten: Rolf Zinkernagel für Medizin.Zu den 27 Laureaten zählten auch Doppelbürger, sowie eingebürgerte Ausländer, die teilweise in der Liste des Nobel-Komitees unter einer anderen Nationalität geführt werden. Drei Mal ausgezeichnet wurde ferner das IKRK als Organisation.

Chemie

Vor Wüthrich bekamen laut einer Liste des Wissenschaftsrates folgende Schweizer den Chemie-Nobelpreis (mit Jahr der Verleihung): Alfred Werner (1913), Paul Karrer (1937), Leopold Ruzicka (1939, CH seit 1917), Hermann Staudinger (1953, D/CH seit 1920), Vladimir Prelog, (1975, CH seit 1959), Richard Ernst (1991).

 

Medizin

Neun Schweizer erhielten den Medizin-Nobelpreis: Theodor Kocher (1909), Paul H. Müller (1948), Walter Rudolf Hess (1949), Taddeusz Reichstein (1950, CH seit 1915), Max Theiler (1951, CH/ZA/USA) Daniel Bovet (1957), Werner Arber (1978), Edmond H. Fischer (1992), Rolf M. Zinkernagel (1996).

Physik

Sechs Schweizer wurden mit dem Physik-Nobelpreis ausgezeichnet: Charles Edouard Guillaume (1920), Albert Einstein (1921, D/CH/USA) Wolfgang Pauli (1945, A/CH/USA), Felix Bloch (1952, CH/USA), Heinrich Rohrer (1986), Karl Alexander Müller (1987).

Literatur

Schweizer Literatur-Nobelpreisträger sind Carl Spitteler (1919) und Hermann Hesse (1946, D/CH seit 1924).

Frieden

Der Friedensnobelpreis schliesslich ging zweimal in die Schweiz, an den Rotkreuz-Gründer Henry Dunant (1901) sowie an Elie Ducommun und Charles-Gilbert Gobat vom damaligen Internationalen Büro für Frieden (1902).



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