Studium der Rechtswissenschaft 


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Studium der Rechtswissenschaft



 

Das klassische Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland ausschließlich von Universitäten angeboten. Es umfasst in der Regel neun Semester (Regelstudienzeit), in denen die Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht in der Theorie behandelt werden. Der Student der Rechtswissenschaft wird im akademischen Sprachgebrauch als „stud. iur.“ („studiosus iuris“, lateinisch Lernender der Rechte) bezeichnet. Nach der Anmeldung für die Erste Juristische Prüfung, teilweise auch schon nach Erlangung der dazu erforderlichen akademischen Leistungsnachweise, führen Jurastudenten gelegentlich die Bezeichnung cand. iur. („candidatus iuris“). Dieser traditionelle Titel hat heute allerdings nur noch historische bzw. formale Bedeutung.

Erste Juristische (Staats-) Prüfung

 

Herkömmlicherweise dient das juristische Studium der Vorbereitung auf die „Erste Juristische Staatsprüfung“ (oder Referendarexamen), ein Staatsexamen, in dem der Kandidat umfassende Rechtskenntnisse nachweisen muss (grundsätzlich ohne Spezialisierung). Diese Staatsprüfung ist Voraussetzung für die weitere Ausbildung zum Volljuristen und damit für den Zugang zu den klassischen juristischen Berufen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Beamter im höheren Dienst).

Im Zuge der Reform der juristischen Ausbildung wurden seit 2003 universitäre Prüfungen in das Examen integriert, die in von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereichen abgenommen werden (vergleichbar der früheren „Wahlfachgruppen“-Prüfung). Die staatliche Pflichtfachprüfung wird weiterhin nicht durch den Ausbildungsträger selbst abgenommen, sondern durch eine staatliche Behörde (Justizprüfungsamt (JPA) o.ä.). Der Komplex aus staatlicher Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktbereichsprüfung wird seitdem als „Erste juristische Prüfung“ bezeichnet. Dabei geht der staatliche Prüfungsteil mit 70 %, der universitäre Teil mit 30 % in die Gesamtnote ein.

Die in der staatlichen Pflichtfachprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen unterscheiden sich je nach Bundesland; in der Regel sind mehrere umfangreiche Klausuren und eine mehrstündige mündliche Prüfung mit Vortrag zu absolvieren, daneben wird in manchen Bundesländern auch das Verfassen einer wissenschaftlichen Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema verlangt. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung können die Universitäten im Rahmen gewisser Vorgaben frei gestalten.

Da die Erste Prüfung für die meisten Studenten nur ein Zwischenschritt ist auf dem Weg zum Volljuristen, erlangt man mit ihr traditionell keinen akademischen Grad. Für Absolventen, die direkt nach dem Ersten Examen auf den Arbeitsmarkt treten, kann sich dies als Nachteil auswirken, insbesondere bei Bewerbungen im Ausland, wo die Eigentümlichkeiten der deutschen Juristenausbildung nicht geläufig sind. Deswegen haben seit den 1990er Jahren mehrere Bundesländer begonnen, den Absolventen des Ersten (Staats-) Examens einen Titel zu verleihen – je nach Bundesland „Jurist (Univ.)“ oder „Referendar“ (z. B. § 15 Abs. 4 SächsJAPO)[1]. Ebenso sind manche Universitäten dazu übergegangen, ihren Studenten nach der Ersten Prüfung auf Antrag ohne zusätzliche Prüfung den Grad eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) oder eines Magister iuris (Mag. iur.) zu verleihen. Um Verwechselungen vorzubeugen, ist aber zu beachten, dass die Universität Hamburg den akademischen Grad des Magister juris auch ohne Bestehen des 1. juristischen Staatsexamens allein auf der Grundlage von an der Universität erbrachten Leistungen verleiht.[2] An der Universität Mainz hingegen sind Inhaber des akademischen Grades Magister iuris Absolventen des, grundsätzlich von dem Studium der Rechtswissenschaften unabhängigen, rechtsvergleichenden Studienganges „Magister des deutschen und ausländischen Rechts“ mit integriertem Auslandsstudium.

Vorbereitungsdienst

 

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Ersten Prüfung haben die Absolventen das Recht, am zweiten Ausbildungsabschnitt der staatlichen Juristenausbildung teilzunehmen, dem juristischen Vorbereitungsdienst ((Rechts-) Referendariat). Ziel des Referendariats ist es, neben der weiterführenden und vertiefenden theoretischen Ausbildung, vor allem im Prozessrecht, einen Einblick in die praktische Arbeit von Richtern, Staatsanwälten, der Verwaltung und von Rechtsanwälten zu geben.

Das Referendariat dauert mindestens anderthalb Jahre und umfasst mehrere „Stationen“, in denen der Referendar einem Volljuristen, der die praktische Ausbildung überwacht, zugewiesen wird und die Arbeit in den verschiedenen juristischen Berufen erlernen soll. Zwingend ist je eine Station bei einem Gericht, bei einer Verwaltungsbehörde und bei einem Rechtsanwalt; außerdem müssen die drei Hauptgebiete des Rechts mit je einer Station abgedeckt werden: Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht. In jeder Station übernimmt ein erfahrener Jurist als Einzelausbilder die Betreuung des Referendars; daneben finden begleitende Übungs- und Lehrveranstaltungen statt.

In den meisten Bundesländern ist der Vorbereitungsdienst als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis organisiert, in anderen Ländern werden die Referendare als Beamte auf Widerruf eingestellt; der Referendar erhält eine monatlich zu zahlende Ausbildungsbeihilfe.

Zweite Juristische Staatsprüfung

 

Den Abschluss des Referendariats bildet die Zweite Juristische Staatsprüfung (weitere Bezeichnungen: Zweites Juristisches Staatsexamen, Assessorexamen, Großes Juristisches Staatsexamen). Der Referendar muss mehrere umfangreiche Klausuren schreiben, eine mündliche Prüfung absolvieren und (außer in Bayern) einen Aktenvortrag halten.

Die zweite Staatsprüfung wird von einer staatlichen Behörde (Landesjustizprüfungsamt (LJPA) o.ä.) abgenommen.

Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erlangt man die „Befähigung zum Richteramt“ und die „Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst“, die zugleich Voraussetzung ist für die Zulassung als Rechtsanwalt, für die Einstellung als Staatsanwalt, für den höheren Staatsdienst und für andere juristische Berufe.

Absolventen der Zweiten Staatsprüfung sind berechtigt, die Bezeichnung „Assessor des Rechts“ zu führen (lateinisch assessor iuris, abgekürzt „ass. iur.“). Außerhalb des akademischen Milieus ist dieser Begriff ungebräuchlich, weil er von Laien häufig mit der gleichlautenden Amtsbezeichnung für Beamte auf Probe verwechselt wird. Im Alltag wird ein Rechtsassessor zumeist als Volljurist bezeichnet – dieser Begriff ist allerdings kein offizieller Titel und auch keine geschützte Berufsbezeichnung.

 

Österreich

 

Als Juristen bezeichnet man jemanden, der das Diplom-Studium der Rechtswissenschaften abschließt und der daraufhin von der Universität den akademischen Grad eines Magister iuris bzw. einer Magistra iuris verliehen bekommt.

Nach der universitären Ausbildung kann die Gerichtspraxis (Gerichtsjahr) absolviert werden, in der praktische juristische Kenntnisse vermittelt werden. Um Richter zu werden, macht man während des Gerichtsjahres Prüfungen und wird (nach einer bestimmten Quote) als Richteramtsanwärter übernommen. Für den Anwaltsberuf ist eine insgesamt fünfjährige berufliche Tätigkeit in juristischen Berufen (Gerichtspraktikum, Universitätsassistent, Rechtsanwaltsanwärter) erforderlich. Zumindest drei Jahre sind auf jeden Fall als Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) zu absolvieren, wobei zu beachten ist, dass das Gerichtsjahr jedenfalls absolviert werden muss. Nach (insgesamt) drei Jahren darf man zum ersten Mal zur Rechtsanwaltsprüfung antreten. Nach Absolvierung der gesamten fünfjährigen Ausbildung kann man sich in die Liste der Rechtsanwälte eintragen lassen.



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