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Inhalt und Ziel des Studiums des Strafrechts.↑ Стр 1 из 6Следующая ⇒ Содержание книги
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НАВЧАЛЬНИЙ ПЛАН КУРСУ
2. ТЕМАТИЧНИЙ ПЛАН SYLLABUS PLAN
VORWORT In der Rechtswissenschaft bezeichnet Strafrecht ein Rechtsgebiet, das sich mit Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des menschlichen Verhaltens befasst. Strafnormen sollen Menschen davon abhalten, fremde Rechtsgüter zu verletzen, sie sollen vielmehr zu einem rechtskonformen Verhalten gebracht werden. Das Strafrecht ist ein methodisch selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind. Zum Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Normen, die die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) regeln, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist. Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz). Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz). Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können. Inhalt und Ziel des Studiums des Strafrechts. Die Studierenden sollen sich im Studium die Grundkenntnisse des deutschen Strafrechts als Teil der Rechtsordnung mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie ihren europarechtlichen Bezügen aneignen. Sie sollen sich mit den Methoden des deutschen Strafrechts vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das deutsche Strafrecht anzuwenden. Der Kurs wird auf dem theoretischen Lehrstoff und auf den praktischen Erfahrungen von deutschen Juristen und Wissenschaftlern gebaut. Er ist in zwei Abschnitte unterteilt: zehn Vorlesungen (doppelstündige) und fünf doppelstündige Seminare. Thematisch ist der Kurs untergliedert:
INHALT
Einführung 6
I. Strafrechtsgeschichte 4 II. Heutiges Strafrecht 7 III. Strafprozessrecht 11 IV. Struktur des StGB 14 V. Allgemeiner Teil 17 VI. Besonderer Teil 21 VII. Begriff der Tat 23 VIII. Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz 25 VORLESUNG 1. Strafrechtsgeschichte (Історія кримінального права) I. Strafrechtsgeschichte Die Geschichte des deutschen Strafrechts beginnt mit der germanischen Zeit, die bis zum Ende des sechsten Jahrhunderts dauerte. Die germanischen Stammesrechte schrieben Bußleistungen oder –Zahlungen des Täters an die Opfer der Straftat vor. Öffentliche Bestrafung war allenfalls bei gegen die Gemeinschaft gerichteten Taten wie etwa einem Verrat militärischer Vorhaben denkbar. In der fränkischen Ära zwischen 5. und 9. Jahrhundert wurde das staatliche Strafrecht gestärkt und zunehmend schriftlich niedergelegt. Auch Stammesrechte wurden niedergeschrieben. Im Mittelalter kam es zu einer Verlagerung der Strafgewalt auf lokale Machthaber, Städte und Territorialherrscher. Leibesstrafen und Folter gewannen an Bedeutung. Eine einheitliche Grundlage für das Strafrecht schufen private Rechtssammlungen wie der Sachsenspiegel (1230). Ein wichtiger Meilenstein war die Constitutio Criminalis Carolina, gewissermaßen das erste einheitliche deutsche Strafgesetzbuch, erlassen durch Kaiser Karl V. im Jahr 1532. Durch sie wurde der so genannte Ordalprozeß, bei dem das Gottesurteil als Beweismittel zur Anwendung kam, durch einen Indizien- und Geständnisprozess ersetzt. Das Mittel zur Erlangung des Geständnisses war die Folter, deren Voraussetzungen gesetzlich geregelt waren. Die Carolina systematisierte das deutsche Recht. Allerdings setzte sie auch als Strafe für schadensbringende Zauberei den Tod auf dem Scheiterhaufen fest und schuf damit die rechtliche Grundlage für mehrere von fanatischen Kirchenkreisen geförderte Wellen der Hexenverfolgung, die auf dem Gebiet des Deutschen Reiches bis ins 18. Jahrhundert etwa 25.000 Menschenleben forderte – dies entspricht der Anzahl der Opfer im gesamten übrigen Europa in dieser Zeit. Zu Beginn der Aufklärung setzen sich immer mehr Rechtswissenschaftler für eine stärkere Orientierung an der Vernunft ein. Preußenkönig Friedrich II. schaffte mit seinem Amtsantritt 1740 die Folter ab. Das Strafrecht wurde nun von Freiheitsstrafen geprägt und fand sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) und in den Gesetzen der anderen deutschsprachigen Länder. 1851 wurde ein preußisches Strafgesetzbuch erlassen, das Basis für das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes von 1870 wurde. 1871 wurde dieses Gesetz zum Reichsstrafgesetzbuch für das nun gegründete Deutsche Reich. Mit vielen Änderungen gilt es noch heute. Die Nationalsozialisten führten verschiedene Änderungen ein, die nach dem Zweiten Weltkrieg wieder entfernt wurden – so etwa die Anwendung der Analogie im Strafrecht oder die Entmannung von Sexualverbrechern. Im Rahmen eines Rechtsmittels darf keine Verschlechterung für den Angeklagten eintreten, ein härteres Urteil als in der Vorinstanz kann nicht verhängt werden.
II. Heutiges Strafrecht Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (§§ 1 – 79b) regelt allgemeine Prinzipen, die für das gesamte Strafrecht gelten. So werden die unterschiedlichen Begehungsformen einer Tat definiert, also Vollendung und Versuch, Täterschaft und Teilnahme mit der Untergliederung in Anstiftung und Beihilfe, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Begehung und Unterlassung. Auch Notwehr und Notstand werden definiert und die grundlegenden Rechtsfolgen von Straftaten festgelegt. Der Allgemeine Teil regelt auch die Stellung eines Strafantrages und enthält die Verjährungsvorschriften. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Vergehen und Verbrechen. Als Verbrechen gilt dabei jede Straftat, die nach dem StGB mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Der Besondere Teil (§§ 80 – 358) enthält die einzelnen strafbaren Tatbestände. Diese sind thematisch geordnet. Das deutsche Strafrecht definiert für viele Straftaten einfache und qualifizierte Begehungsweisen, auf die unterschiedliche Strafen stehen. Beispielsweise ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen als Totschlag zu beurteilen (mindestens fünf Jahre Haft, bis zu lebenslänglich). Das Gesetz nennt bestimmte Motive und Begehungsweisen, die einen Totschlag zum Mord machen (etwa Tötung aus Habgier, Tötung auf heimtückische Weise oder mit gemeingefährlichen Mitteln). Ein Mord wird immer mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft. Wichtige Abschnitte des Besonderen Teils betreffen u.a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung), Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel, Kindesentziehung, Freiheitsberaubung), Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Betrug und Untreue, Sachbeschädigung. Delikte aus dem wirtschaftlichen Bereich sind z.B. Insolvenzstraftaten oder Straftaten gegen den Wettbewerb. Beispiele zum Strafmaß:
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für viele Delikte werden in der Praxis Geldstrafen verhängt. Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden nur in extremen Fällen oder bei vielfacher Wiederholung zu einem Gefängnisaufenthalt führen. Verminderte Schuldfähigkeit etwa durch eine psychische Erkrankung kann zu einer Verringerung der Strafe führen. Das Gericht kann jedoch auch eine besonders schwere Schuld feststellen – z.B. bei besonders grausamen Tötungsdelikten. Dies verhindert bzw. verzögert eine vorzeitige Haftentlassung. Das deutsche Strafrecht sieht so genannte zeitige Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen vor. Ferner ist für wenige Delikte – Mord oder Hochverrat gegen den Staat - die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat 1977 entschieden, dass jeder Verurteilte die Chance bekommen muss, wieder ein Leben in Freiheit zu führen. Dementsprechend wird nach einer gewissen Haftzeit ein Haftprüfungsverfahren durchgeführt, bei dem die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung geprüft wird. Die Verhängung einer mehrfach lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder von Strafzeiträumen, die die normale Lebensspanne eines Menschen überschreiten, ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Ein zu lebenslänglicher Haft Verurteilter hat nach 15 Jahren erstmals die Möglichkeit, vorzeitig in Freiheit zu gelangen. Dies ist davon abhängig, daß
Liegt ein Fall besonders schwerer Schuld vor – etwa bei der Ermordung mehrerer Menschen oder besonderer Grausamkeit – ist eine vorzeitige Entlassung frühestens nach 18 Jahren möglich. Diese Regeln werden in den deutschen Bundesländern unterschiedlich streng ausgelegt. In der Praxis beträgt die durchschnittliche Haftdauer von zu lebenslänglicher Haft Verurteilten je nach Bundesland 20 bis 27 Jahre. Stellt der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, kann das Gericht eine auf die Strafe folgende Sicherheitsverwahrung anordnen. Bei psychisch kranken Straftätern ist auch die Einweisung in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus möglich. Beide Maßnahmen sind zeitlich unbefristet und können bis zum Ende des Lebens des Täters andauern. Eine Entlassung ist möglich, wenn der Täter aus medizinischer Sicht als geheilt gilt bzw. keine Gefahr mehr darstellt FRAGEN ZU VORLESUNG 2 1. Was sind «Geldstrafe und Delikt»? 2. Nennen Sie die Bestandteile einer Schuld. 3. In welchem Zusammenhang stehen miteinander die Schuld und die Strafe? III. Strafprozessrecht Das deutsche Strafprozessrecht ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Grundsätzlich entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, das einen ausreichenden Anfangsverdacht auf eine Straftat voraussetzt. Die Polizei führt die Ermittlungen durch. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, die aus eigenem Antrieb oder auf die Strafanzeige eines Bürgers hin tätig wird. Bei Vorliegen ausreichender Beweise gegen eine bestimmte Person wird durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, auch Beweismittel zu Gunsten des Beschuldigten zu sammeln und vorzutragen. Videofilmaufnahmen oder heimlich angefertigte Tonaufnahmen von Gesprächen sind keine zulässigen Beweismittel. Der Richter leitet das Strafverfahren. Staatsanwaltschaft und Richter sind von einander und von anderen staatlichen Stellen unabhängig. Richter sind nicht weisungsgebunden, die Staatsanwaltschaft hat sich in eingeschränktem Rahmen an die Weisungen der ihr vorgesetzten Justizministerien zu halten. Das Gericht unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. es muss von Amts wegen alle für die Beurteilung der Straftat wichtigen Umstände ermitteln und berücksichtigen. Der Richter darf sich daher nicht allein darauf verlassen, dass Staatsanwaltschaft oder Verteidigung alle relevanten Beweise vorlegen; er muss selbst den wahren Tatablauf ermitteln. Dies kann z.B. durch eine Besichtigung des Tatortes, die Ladung von Zeugen oder die Hinzuziehung von Sachverständigen geschehen. Geschworenengerichte existieren in Deutschland nicht, allerdings werden in engem Rahmen Laien als Beisitzer (so genannte Schöffen) eingesetzt. Schöffengerichte bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Die ehrenamtlichen Schöffen haben das gleiche Stimmrecht wie der Richter. Das Schöffengericht wird am Amtsgericht gebildet und ist nur für Straftaten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen und über die nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung in erster Instanz beim Landgericht verhandelt wird. Es darf eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren aussprechen und keine Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen. Nicht mit Geschworenengerichten verwechselt werden dürfen die Schwurgerichte am Landgericht. Diese sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt und verhandeln in erster Instanz hauptsächlich über Tötungsdelikte. Die Bezeichnung Schwurgericht stammt aus der Zeit von vor 1924, als auch in Deutschland noch Geschworenengerichte existierten. Die deutsche Strafprozessordnung unterscheidet zwischen Offizial- und Antragsdelikten. Offizialdelikte werden vom Staat grundsätzlich verfolgt. Bei Antragsdelikten unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte werden ausschließlich auf den Strafantrag des Verletzten hin verfolgt. Ein solches Delikt ist der Hausfriedensbruch. Relative Antragsdelikte können zusätzlich auch auf Betreiben des Staates hin verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die einfache Körperverletzung ist ein solches Delikt. Die in § 374 der StPO genannten Antragsdelikte können vom Opfer in einem speziellen Verfahren verfolgt werden: Mit der Privatklage. Hierbei handelt es sich um ein selten angewandtes strafrechtliches Verfahren, bei dem das Opfer gewissermaßen die Rolle der Staatsanwaltschaft als Ankläger übernimmt. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Verfahren nicht tätig, die Beweise sind dem Gericht vom Opfer vorzulegen. Privatklagedelikte sind z.B. die Beleidigung, die Sachbeschädigung und die Körperverletzung. Für die Privatklagedelikte gibt es eine weitere Besonderheit: Vor Erhebung einer Klage muss versucht zwingend versucht werden, die Angelegenheit vor einer Schiedsstelle gütlich beizulegen. Erst wenn dieser so genannte Sühneversuch gescheitert ist, kann die Privatklage erhoben werden. Als Rechtsmittel existieren im Strafrecht die Beschwerde, die Berufung und die Revision. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen die von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und Verfügungen. Wie auch im Zivilrecht werden im Rahmen der Berufung auch noch sachliche Fragen verhandelt – etwa zu den Tatumständen. Nur hier findet ggf. noch eine neue Beweisaufnahme statt. Im Rahmen der Revision geht es nur noch um Rechtsfehler der Vorinstanz. Die Revision richtet sich im Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, der Schöffengerichte, der Strafkammern des Landgerichts und gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte. Gegen die Urteile der Schwurgerichte ist keine Berufung, sondern nur die Revision zulässig. Im Rahmen eines Rechtsmittels darf keine Verschlechterung für den Angeklagten eintreten, ein härteres Urteil als in der Vorinstanz kann nicht verhängt werden. FRAGEN ZU VORLESUNG III. Strafprozessrecht (Кримінально-процесуальне право) 1. Was versteht man unter „Schuldrecht“? 2. Nennen Sie die Elementen des Schuldrechts. 3. Was sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen Schuldnerverzugs? 4. Erklären Sie folgende Begriffe: Allgemeines Schuldrecht; schuldrechtlicher Typenzwang; Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne; vertragliche Schuldverhältnisse.
VORLESUNG IV,V, VI Struktur des StGB (Структура крим і нального кодексу )
Allgemeiner Teil Erster Abschnitt – Das Strafgesetz a) Erster Titel – Geltungsbereich b) Zweiter Titel – Sprachgebrauch Zweiter Abschnitt – Die Tat a) Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit b) Zweiter Titel – Versuch c) Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme d) Vierter Titel – Notwehr und Notstand e) Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat a) Erster Titel – Strafen b) Zweiter Titel – Strafbemessung c) Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen d) Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung e) Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe f) Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung g) Siebenter Titel – Verfall und Einziehung Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen Fünfter Abschnitt – Verjährung a) Erster Titel – Verfolgungsverjährung b) Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung
Besonderer Teil Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaaten a) Erster Titel – Friedensverrat b) Zweiter Titel – Hochverrat c) Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtstaates d) Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit Dritter Abschnitt – Straftaten gegen ausländische Staaten Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung Sechster Abschnitt – Widerstand gegen die Staatsgewalt Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid Zehnter Abschnitt – Falsche Verdächtigung Elfter Abschnitt – Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen Zwölfter Abschnitt – Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs Sechszehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung Vierundzwanzigster Abschnitt – Insolvenzstraftaten Fünfundzwanzigsten Abschnitt – Strafbarer Eigennutz Sechsundzwanzigsten Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb Siebenundzwanzigsten Abschnitt – Sachbeschädigung Achtundzwanzigsten Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten Neunundzwanzigsten Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
Insgesamt: Allgemeiner Teil – 5 Abschnitten, § 1 – 79b Besonderer Teil – 30 Abschnitten, § 80 – 358
FRAGEN ZU VORLESUNG IV,V,VI. Struktur des StGB (Структура крим і нального кодексу)
1. Was versteht man unter der Abkürzung StGB? 2. Wie gliedert sich das Strafgesetzbuch Deutschlands? 3.Definieren Sie die Begriffe " Strafrecht“ und „Strafprozeßtrecht“. 4. Nennen Sie die Bestandteile desStrafr echts. 5. In welchem Zusammenhang stehen miteinander Strafrecht und Verfassungsrecht? 6. Erklären Sie folgende Begriffe: Natürliche Personen; juristische Personen; 7. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für das Strafrecht?
FRAGEN ZU VORLESUNG VII 1. Was versteht man unter dem Begriff «die Tat»? 2. Was bedeutet der Begriff «schuldhaft»? 3.Erklären Sie folgende Begriffe: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe); 4. Erläutern Sie den Begriff «rechtswidrig»
FRAGEN ZU VORLESUNG VIII 1. Was versteht man unter „Bestimmtheitsgebot – nulla poena sine lege certa “? 2. Erklären Sie folgende Begriffe: Rückwirkungsverbot – nulla poena sine lege praevia, Verbot von Gewohnheitsrecht – nulla poena sine lege scripta
VORLESUNG IX Ziel und Zweck von Strafe Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge – also Strafe oder Maßregel – ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das „Einsperren“ gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der „Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher“ ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (§ 2 StVollzG) und zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung. Nach dem genannten Gesetz ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt. Dieses Thema ist nicht zufällig politisch sehr umstritten. Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe. Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird. Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen. Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag und wird von (mindestens) einem (bei Geringstverdienern) bis zu dreißigtausend Euro (bei Vermögenden) festgesetzt § 40 StGB. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Damit wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlen kann. FRAGEN ZU VORLESUNG X
1. Definieren Sie die Begriffe Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung 2. Was ist die Sachbeschädigung? 3. Was versteht man unter dem Begriff Mord?
SEMINARE/СЕМІНАРИ:
SEMINAR 1. VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR 1 1.Die Entwicklung des deutschen Strafrechts seit der germanischen Zeit bis zur Gegenwart. 2. Die Carolina erstes deutsche Strafgesetzbuch. WEBSITES UND DATENBANKEN ZU SEMINAR 1
1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
SEMINAR II. VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR II.
1. Klassifikation von Verbrechen 2. Arten von Straftat
WEBSITES UND DATENBANKEN ZU SEMINAR II
1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
SEMINAR III.
VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR III
1.Tatbestand und Rechtswidrigkeit 2.Täterschaft und Teilnahme als besondere Erscheinungsformen einer Straftat 3. Irrtum
WEBSITES UND DATENBANKEN ZU SEMINAR III
1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
SEMINAR IV. VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR IV 1. Besonderer Teil von StGB als Rechtsgüterschutz für die wichtigsten Werte menschlichen Zusammenleben. 2.Das Recht der Ordnungswidrigkeiten und das Strafrecht im engen Sinne.
Weblinks
http://www.fernstudium-guide.de/online-kurse/das-strafrecht-teil-1/
SEMINAR V. VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR V 1 Die Nachteile und die Vorteile des deutschen StGB im vergleich mit dem ukrainischen Kriminalkodex 2.Deliktsaufbau im deutschen und im ukrainischen Strafrecht.
Weblinks 1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
QUELLENNACHWEIS ZUR VORLESUNGSREIHE: 1.Markus Dir Dubber: Comparative Criminal Law. In: Mathias Reimann und Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law. Oxford University Press, Oxford 2008, ISBN 978-0199535453, S. 1287–1326. 2.Thomas Weigend: Criminal law and criminal procedure. In: Jan M. Smits (Hrsg.): Elgar Encyclopedia of Comparative Law. Edward Elgar, Cheltenham/Northampton, M.A. 2006, ISBN 978-1845420130, S. 214–217. 3.Jon Heller und Markus D. Dubber (Hrsg.): The Handbook of Comparative Criminal Law. Stanford Law and Politics, Stanford 2010, ISBN 978-0804757584. 4. Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 1: Grundlagen, Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13300-0 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte). 5.Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 2: Gesetzlichkeitsprinzip – Internationaler Geltungsbereich des Strafrechts – Begriff und Systematisierung der Straftat, Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12981-2 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte). 6.Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 3: Objektive Tatseite – Subjektive Tatseite – Strafbares Verhalten im Vorfeld der Tatvollendung, Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12982-9 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte). 7.Jean Pradel: Droit pénal comparé. 3. Auflage. Dalloz, Paris 2008, ISBN 978-2247071517. Jean P. Spreutels: Droit pénal comparé. Presses Univ., Brüssel 1992/1993. 8.Frank Verbruggen (Hrsg.): International Encyclopaedia Of Laws: Criminal Law. Kluwer Law and Taxation, Deventer u.a. 1991–, ISBN 978-9065449375 (Loseblattsammlung mit Länderberichten). 9.Alexander Elster (Begr.) und Rudolf Sieverts (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. 5 Bände, de Gruyter, Berlin 1966–1998. 10.Sanford H. Kadish (Begr.) und Joshua Dressler (Hrsg.): Encyclopedia of Crime and Justice. 2. Auflage. 4 Bände, Collier Macmillan, London/New York 2002, ISBN 0-02-865320-3. 11.Robert Cooter und Thomas Ulen: Law & Economics. 8. Auflage. Addison Wesley, Boston 2008, ISBN 0-321-52290-7, 10. An Economic Theory of Crime And Punishment 7. Topics in the Economics of Crime And Punishment. 12.David D. Friedman: Law's Order. Princeton University Press, Princeton/Oxford, ISBN 978-0691090092, 15—Criminal Law.
GLOSSAR
НАВЧАЛЬНИЙ ПЛАН КУРСУ
2. ТЕМАТИЧНИЙ ПЛАН SYLLABUS PLAN
VORWORT In der Rechtswissenschaft bezeichnet Strafrecht ein Rechtsgebiet, das sich mit Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des menschlichen Verhaltens befasst. Strafnormen sollen Menschen davon abhalten, fremde Rechtsgüter zu verletzen, sie sollen vielmehr zu einem rechtskonformen Verhalten gebracht werden. Das Strafrecht ist ein methodisch selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind. Zum Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Normen, die die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) regeln, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist. Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz). Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz). Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können. Inhalt und Ziel des Studiums des Strafrechts. Die Studierenden sollen sich im Studium die Grundkenntnisse des deutschen Strafrechts als Teil der Rechtsordnung mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie ihren europarechtlichen Bezügen aneignen. Sie sollen sich mit den Methoden des deutschen Strafrechts vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das deutsche Strafrecht anzuwenden. Der Kurs wird auf dem theoretischen Lehrstoff und auf den praktischen Erfahrungen von deutschen Juristen und Wissenschaftlern gebaut. Er ist in zwei Abschnitte unterteilt: zehn Vorlesungen (doppelstündige) und fünf doppelstündige Seminare. Thematisch ist der Kurs untergliedert:
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Einführung 6
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