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Влияние общества на человека
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Vorlesung III. Strafprozessrecht (кримінально-процесуальне право)
III. Strafprozessrecht Das deutsche Strafprozessrecht ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Grundsätzlich entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, das einen ausreichenden Anfangsverdacht auf eine Straftat voraussetzt. Die Polizei führt die Ermittlungen durch. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, die aus eigenem Antrieb oder auf die Strafanzeige eines Bürgers hin tätig wird. Bei Vorliegen ausreichender Beweise gegen eine bestimmte Person wird durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, auch Beweismittel zu Gunsten des Beschuldigten zu sammeln und vorzutragen. Videofilmaufnahmen oder heimlich angefertigte Tonaufnahmen von Gesprächen sind keine zulässigen Beweismittel. Der Richter leitet das Strafverfahren. Staatsanwaltschaft und Richter sind von einander und von anderen staatlichen Stellen unabhängig. Richter sind nicht weisungsgebunden, die Staatsanwaltschaft hat sich in eingeschränktem Rahmen an die Weisungen der ihr vorgesetzten Justizministerien zu halten. Das Gericht unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. es muss von Amts wegen alle für die Beurteilung der Straftat wichtigen Umstände ermitteln und berücksichtigen. Der Richter darf sich daher nicht allein darauf verlassen, dass Staatsanwaltschaft oder Verteidigung alle relevanten Beweise vorlegen; er muss selbst den wahren Tatablauf ermitteln. Dies kann z.B. durch eine Besichtigung des Tatortes, die Ladung von Zeugen oder die Hinzuziehung von Sachverständigen geschehen. Geschworenengerichte existieren in Deutschland nicht, allerdings werden in engem Rahmen Laien als Beisitzer (so genannte Schöffen) eingesetzt. Schöffengerichte bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Die ehrenamtlichen Schöffen haben das gleiche Stimmrecht wie der Richter. Das Schöffengericht wird am Amtsgericht gebildet und ist nur für Straftaten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen und über die nicht wegen ihrer besonderen Bedeutung in erster Instanz beim Landgericht verhandelt wird. Es darf eine Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren aussprechen und keine Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen. Nicht mit Geschworenengerichten verwechselt werden dürfen die Schwurgerichte am Landgericht. Diese sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt und verhandeln in erster Instanz hauptsächlich über Tötungsdelikte. Die Bezeichnung Schwurgericht stammt aus der Zeit von vor 1924, als auch in Deutschland noch Geschworenengerichte existierten. Die deutsche Strafprozessordnung unterscheidet zwischen Offizial- und Antragsdelikten. Offizialdelikte werden vom Staat grundsätzlich verfolgt. Bei Antragsdelikten unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte werden ausschließlich auf den Strafantrag des Verletzten hin verfolgt. Ein solches Delikt ist der Hausfriedensbruch. Relative Antragsdelikte können zusätzlich auch auf Betreiben des Staates hin verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die einfache Körperverletzung ist ein solches Delikt. Die in § 374 der StPO genannten Antragsdelikte können vom Opfer in einem speziellen Verfahren verfolgt werden: Mit der Privatklage. Hierbei handelt es sich um ein selten angewandtes strafrechtliches Verfahren, bei dem das Opfer gewissermaßen die Rolle der Staatsanwaltschaft als Ankläger übernimmt. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Verfahren nicht tätig, die Beweise sind dem Gericht vom Opfer vorzulegen. Privatklagedelikte sind z.B. die Beleidigung, die Sachbeschädigung und die Körperverletzung. Für die Privatklagedelikte gibt es eine weitere Besonderheit: Vor Erhebung einer Klage muss versucht zwingend versucht werden, die Angelegenheit vor einer Schiedsstelle gütlich beizulegen. Erst wenn dieser so genannte Sühneversuch gescheitert ist, kann die Privatklage erhoben werden.
Als Rechtsmittel existieren im Strafrecht die Beschwerde, die Berufung und die Revision. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen die von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und Verfügungen. Wie auch im Zivilrecht werden im Rahmen der Berufung auch noch sachliche Fragen verhandelt – etwa zu den Tatumständen. Nur hier findet ggf. noch eine neue Beweisaufnahme statt. Im Rahmen der Revision geht es nur noch um Rechtsfehler der Vorinstanz. Die Revision richtet sich im Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, der Schöffengerichte, der Strafkammern des Landgerichts und gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte. Gegen die Urteile der Schwurgerichte ist keine Berufung, sondern nur die Revision zulässig. Im Rahmen eines Rechtsmittels darf keine Verschlechterung für den Angeklagten eintreten, ein härteres Urteil als in der Vorinstanz kann nicht verhängt werden. FRAGEN ZU VORLESUNG III. Strafprozessrecht (Кримінально-процесуальне право) 1. Was versteht man unter „Schuldrecht“? 2. Nennen Sie die Elementen des Schuldrechts. 3. Was sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen Schuldnerverzugs? 4. Erklären Sie folgende Begriffe: Allgemeines Schuldrecht; schuldrechtlicher Typenzwang; Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne; vertragliche Schuldverhältnisse.
VORLESUNG IV,V, VI Struktur des StGB (Структура крим і нального кодексу )
Allgemeiner Teil Erster Abschnitt – Das Strafgesetz a) Erster Titel – Geltungsbereich b) Zweiter Titel – Sprachgebrauch Zweiter Abschnitt – Die Tat a) Erster Titel – Grundlagen der Strafbarkeit b) Zweiter Titel – Versuch c) Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme d) Vierter Titel – Notwehr und Notstand e) Fünfter Titel – Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat a) Erster Titel – Strafen b) Zweiter Titel – Strafbemessung c) Dritter Titel – Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen d) Vierter Titel – Strafaussetzung zur Bewährung e) Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe f) Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung g) Siebenter Titel – Verfall und Einziehung Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen Fünfter Abschnitt – Verjährung a) Erster Titel – Verfolgungsverjährung b) Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung
Besonderer Teil Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaaten a) Erster Titel – Friedensverrat b) Zweiter Titel – Hochverrat c) Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtstaates d) Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit Dritter Abschnitt – Straftaten gegen ausländische Staaten Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen Fünfter Abschnitt – Straftaten gegen die Landesverteidigung Sechster Abschnitt – Widerstand gegen die Staatsgewalt Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Zehnter Abschnitt – Falsche Verdächtigung Elfter Abschnitt – Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen Zwölfter Abschnitt – Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs Sechszehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung Vierundzwanzigster Abschnitt – Insolvenzstraftaten Fünfundzwanzigsten Abschnitt – Strafbarer Eigennutz Sechsundzwanzigsten Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb Siebenundzwanzigsten Abschnitt – Sachbeschädigung Achtundzwanzigsten Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten Neunundzwanzigsten Abschnitt – Straftaten gegen die Umwelt Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt
Insgesamt: Allgemeiner Teil – 5 Abschnitten, § 1 – 79b Besonderer Teil – 30 Abschnitten, § 80 – 358
FRAGEN ZU VORLESUNG IV,V,VI. Struktur des StGB (Структура крим і нального кодексу)
1. Was versteht man unter der Abkürzung StGB? 2. Wie gliedert sich das Strafgesetzbuch Deutschlands? 3.Definieren Sie die Begriffe " Strafrecht“ und „Strafprozeßtrecht“. 4. Nennen Sie die Bestandteile desStrafr echts. 5. In welchem Zusammenhang stehen miteinander Strafrecht und Verfassungsrecht? 6. Erklären Sie folgende Begriffe: Natürliche Personen; juristische Personen; 7. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für das Strafrecht?
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