VORLESUNG 1 . Strafrechtsgeschichte ( Історія кримінального права ) 


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VORLESUNG 1 . Strafrechtsgeschichte ( Історія кримінального права )



I. Strafrechtsgeschichte

Die Geschichte des deutschen Strafrechts beginnt mit der germanischen Zeit, die bis zum Ende des sechsten Jahrhunderts dauerte. Die germanischen Stammesrechte schrieben Bußleistungen oder –Zahlungen des Täters an die Opfer der Straftat vor. Öffentliche Bestrafung war allenfalls bei gegen die Gemeinschaft gerichteten Taten wie etwa einem Verrat militärischer Vorhaben denkbar.

In der fränkischen Ära zwischen 5. und 9. Jahrhundert wurde das staatliche Strafrecht gestärkt und zunehmend schriftlich niedergelegt. Auch Stammesrechte wurden niedergeschrieben. Im Mittelalter kam es zu einer Verlagerung der Strafgewalt auf lokale Machthaber, Städte und Territorialherrscher. Leibesstrafen und Folter gewannen an Bedeutung. Eine einheitliche Grundlage für das Strafrecht schufen private Rechtssammlungen wie der Sachsenspiegel (1230). Ein wichtiger Meilenstein war die Constitutio Criminalis Carolina, gewissermaßen das erste einheitliche deutsche Strafgesetzbuch, erlassen durch Kaiser Karl V. im Jahr 1532. Durch sie wurde der so genannte Ordalprozeß, bei dem das Gottesurteil als Beweismittel zur Anwendung kam, durch einen Indizien- und Geständnisprozess ersetzt. Das Mittel zur Erlangung des Geständnisses war die Folter, deren Voraussetzungen gesetzlich geregelt waren. Die Carolina systematisierte das deutsche Recht. Allerdings setzte sie auch als Strafe für schadensbringende Zauberei den Tod auf dem Scheiterhaufen fest und schuf damit die rechtliche Grundlage für mehrere von fanatischen Kirchenkreisen geförderte Wellen der Hexenverfolgung, die auf dem Gebiet des Deutschen Reiches bis ins 18. Jahrhundert etwa 25.000 Menschenleben forderte – dies entspricht der Anzahl der Opfer im gesamten übrigen Europa in dieser Zeit. Zu Beginn der Aufklärung setzen sich immer mehr Rechtswissenschaftler für eine stärkere Orientierung an der Vernunft ein. Preußenkönig Friedrich II. schaffte mit seinem Amtsantritt 1740 die Folter ab. Das Strafrecht wurde nun von Freiheitsstrafen geprägt und fand sich im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) und in den Gesetzen der anderen deutschsprachigen Länder. 1851 wurde ein preußisches Strafgesetzbuch erlassen, das Basis für das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes von 1870 wurde. 1871 wurde dieses Gesetz zum Reichsstrafgesetzbuch für das nun gegründete Deutsche Reich. Mit vielen Änderungen gilt es noch heute. Die Nationalsozialisten führten verschiedene Änderungen ein, die nach dem Zweiten Weltkrieg wieder entfernt wurden – so etwa die Anwendung der Analogie im Strafrecht oder die Entmannung von Sexualverbrechern.

Im Rahmen eines Rechtsmittels darf keine Verschlechterung für den Angeklagten eintreten, ein härteres Urteil als in der Vorinstanz kann nicht verhängt werden.

 

FRAGEN ZU VORLESUNG 1. Strafrechtsgeschichte (Історія кримінального права)

 1. Seit welcher Zeit begann das deutsche Strafrecht?

 2. Was war die Carolina?

 

 

VORLESUNG II  Heutiges Strafrecht (Сучасне кримінальне право)

II. Heutiges Strafrecht

Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (§§ 1 – 79b) regelt allgemeine Prinzipen, die für das gesamte Strafrecht gelten. So werden die unterschiedlichen Begehungsformen einer Tat definiert, also Vollendung und Versuch, Täterschaft und Teilnahme mit der Untergliederung in Anstiftung und Beihilfe, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Begehung und Unterlassung. Auch Notwehr und Notstand werden definiert und die grundlegenden Rechtsfolgen von Straftaten festgelegt. Der Allgemeine Teil regelt auch die Stellung eines Strafantrages und enthält die Verjährungsvorschriften. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Vergehen und Verbrechen. Als Verbrechen gilt dabei jede Straftat, die nach dem StGB mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert wird.

Der Besondere Teil (§§ 80 – 358) enthält die einzelnen strafbaren Tatbestände. Diese sind thematisch geordnet. Das deutsche Strafrecht definiert für viele Straftaten einfache und qualifizierte Begehungsweisen, auf die unterschiedliche Strafen stehen. Beispielsweise ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen als Totschlag zu beurteilen (mindestens fünf Jahre Haft, bis zu lebenslänglich). Das Gesetz nennt bestimmte Motive und Begehungsweisen, die einen Totschlag zum Mord machen (etwa Tötung aus Habgier, Tötung auf heimtückische Weise oder mit gemeingefährlichen Mitteln). Ein Mord wird immer mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

Wichtige Abschnitte des Besonderen Teils betreffen u.a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung), Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel, Kindesentziehung, Freiheitsberaubung), Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Betrug und Untreue, Sachbeschädigung. Delikte aus dem wirtschaftlichen Bereich sind z.B. Insolvenzstraftaten oder Straftaten gegen den Wettbewerb.

Beispiele zum Strafmaß:

  • Hochverrat (die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt) wird mit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich bestraft.
  • Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt für Betrug.
  • Bestechung oder Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr werden mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Für viele Delikte werden in der Praxis Geldstrafen verhängt. Körperverletzung oder Sachbeschädigung werden nur in extremen Fällen oder bei vielfacher Wiederholung zu einem Gefängnisaufenthalt führen. Verminderte Schuldfähigkeit etwa durch eine psychische Erkrankung kann zu einer Verringerung der Strafe führen. Das Gericht kann jedoch auch eine besonders schwere Schuld feststellen – z.B. bei besonders grausamen Tötungsdelikten. Dies verhindert bzw. verzögert eine vorzeitige Haftentlassung.

Das deutsche Strafrecht sieht so genannte zeitige Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen vor. Ferner ist für wenige Delikte – Mord oder Hochverrat gegen den Staat - die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat 1977 entschieden, dass jeder Verurteilte die Chance bekommen muss, wieder ein Leben in Freiheit zu führen. Dementsprechend wird nach einer gewissen Haftzeit ein Haftprüfungsverfahren durchgeführt, bei dem die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung geprüft wird. Die Verhängung einer mehrfach lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder von Strafzeiträumen, die die normale Lebensspanne eines Menschen überschreiten, ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Ein zu lebenslänglicher Haft Verurteilter hat nach 15 Jahren erstmals die Möglichkeit, vorzeitig in Freiheit zu gelangen. Dies ist davon abhängig, daß

  • das Gericht nicht die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt hat
  • der Entlassung nicht Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit entgegenstehen
  • der Verurteilte seiner Entlassung zustimmt.

Liegt ein Fall besonders schwerer Schuld vor – etwa bei der Ermordung mehrerer Menschen oder besonderer Grausamkeit – ist eine vorzeitige Entlassung frühestens nach 18 Jahren möglich. Diese Regeln werden in den deutschen Bundesländern unterschiedlich streng ausgelegt. In der Praxis beträgt die durchschnittliche Haftdauer von zu lebenslänglicher Haft Verurteilten je nach Bundesland 20 bis 27 Jahre. Stellt der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, kann das Gericht eine auf die Strafe folgende Sicherheitsverwahrung anordnen. Bei psychisch kranken Straftätern ist auch die Einweisung in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus möglich. Beide Maßnahmen sind zeitlich unbefristet und können bis zum Ende des Lebens des Täters andauern. Eine Entlassung ist möglich, wenn der Täter aus medizinischer Sicht als geheilt gilt bzw. keine Gefahr mehr darstellt

FRAGEN ZU VORLESUNG 2

1. Was sind «Geldstrafe und Delikt»? 

2. Nennen Sie die Bestandteile einer Schuld.

3. In welchem Zusammenhang stehen miteinander die Schuld und die Strafe?



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