IX. Ziel und Zweck von strafe                                                                 27                       


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IX. Ziel und Zweck von strafe                                                                 27                      



X.     Deliktsgruppe                                                                                        28                                                                              

Glossar                                                                                    QUELLENNACHWEIS ZUR VORLESUNGSREIHE                            31                                          

 

                     Einführung in das deutsche Strafrecht

                    (Вступ до німецького кримінального права.)

                  Was versteht man unter dem Begriff deutsches Strafrecht  eigentlich?

Das Strafrecht, auch als Kriminalrecht bezeichnet, umfasst im Rechtssystem Deutschlands diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden. Als Ziel des Strafrechts gilt vor allem der Schutz bestimmter Rechtsgüter wie beispielsweise Leben und Eigentum sowie Sicherheit und Integrität des Staates und elementarer Werte des Gemeinschaftslebens. Mögliche Strafen, die jedoch nicht in allen Ländern praktiziert werden, sind unter anderem die Geldstrafe, die Freiheitsstrafe, die Körperstrafe sowie als schwerwiegendste Form die Todesstrafe.

Das Strafrecht ist in den meisten Ländern in Form eines eigenen Strafgesetzbuches und gegebenenfalls weiterer Nebengesetze definiert. Teil des Strafrechts sind insbesondere Rechtssätze, durch welche die strafbaren Handlungen und ihre Merkmale, Art und Schwere der damit verbundenen Strafmaßnahmen sowie die für die Durchsetzung des Strafrechts zuständigen Institutionen und ihre Arbeitsweise festgelegt sind. Hinsichtlich dieser Aspekte, der zulässigen Strafen, der Bewertung des Strafzwecks, Art und Umfang der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowie der Einordnung des Strafrechts in die Rechtssystematik gibt es jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtssystemen einzelner Länder, die Gegenstand der vergleichenden Rechtswissenschaft

 

Liebe Studierenden der Nationalen Universität Juristische Akademie Odessa!

Habe ich es mir doch gedacht! Ihr wollt also mehr über das Strafrecht wissen.

Ich sagte, dass das Strafrecht eine der drei klassischen Säulen Eures Studiums werden wird. Ihr erwartet von mir sicherlich keine komplexe und komplette Einführung in dieses Rechtsgebiet. Aber die Türe zu diesem schönen und abwechslungsreichen Raum des juristi­schen Gesamtgebäudes will ich für Euch gerne einen Spaltbreit öffnen und Eure Augen auch strafrechtlich sehen machen. Dabei werde ich nicht den gewöhnlichen Hochschullehrers Weg beschreiten, der seine Studenten in der zweiten Vorlesungsstunde mit der Frage der „Wahl­feststellung" vertraut zu machen versuchte. Was sollten die armen Studenten wählen, wenn sie die Auswahl gar nicht kannten? Diese pädagogisch didaktischen Dummerjane turnen mit den hilflosen Studenten ohne Netz unter der Zirkuskuppel, die notwendigen Überlebensgriffe selbst beherrschend, die Studenten - ihre Studenten!! - dem tödlichen Absturz aussetzend.

Die für das heutige StGB nach wie vor wichtigste Rechtsquelle ist das Strafgesetzbuch von 1871, welches das Ergebnis einer langen geschichtlichen Entwicklung ist.

Dieses StGB hat zahlreiche Änderungen durch sog. Novellierungen erfahren. Gerade im Strafrecht, welches von den politischen, geistes- und kulturgeschichtlichen Strömungen in besonderem Masse abhängt, ist eine laufende Anpassung und Fortentwicklung an die neueren kriminalpolitischen und kriminologischen Erkenntnisse unverzichtbar, wobei allerdings eine gewisse Kontinuität und Stetigkeit nicht verloren gehen darf. Strafrecht lebt stärker im Rechtsbewusstsein eines Volkes als etwa das bürgerliche Recht oder das Handelsrecht. Das Strafrecht ist ein Gebiet, das auch auf den Nichtjuristen eine starke Anziehungskraft ausübt, weil sich in ihm „die ganze Individualität des Volkes, sein Denken und Fühlen, sein Gemüt und seine Leidenschaft, seine Gesittung und seine Rohheit kundgibt, kurz: auf dem seine Seele sich widerspiegelt - das Strafrecht ist das Volk selbst, die Geschichte des Strafrechtes der Voelker ist ein Stück der Psychologie der Menschheit" (Rudolf von Jhering - 1818 bis 1892).

Die bedeutsamsten Änderungen des StGB sind:

• die Geldstrafengesetzgebung der Jahre 1921 bis 1924 (Geldstrafe statt kurzer Freiheitsstrafe)

• das Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933
(Maßregeln neben Strafen als sog. zweite Spur)

• das Strafrechtsänderungsgesetz von 1953
(Aussetzung von Freiheitsstrafen zur Bewährung)

• das Jugendgerichtsgesetz von 1923, 1943 und 1953
(Durchsetzung des Erziehungsgedankens)

Am 1. Januar 1975 ist eine Neufassung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten, die den allgemeinen Teil völlig neu formulierte. Die wichtigsten Neuerungen lagen auch hier im Rechtsfolgensystem: so die Anhebung der Freiheitsstrafe auf ein Mindestmass von einem Mo­nat (§ 38 StGB), die Umgestaltung der Geldstrafe nach dem skandinavischen Tagessatzsys­tem (§ 40 ff. StGB) und die Einführung der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 ff. StGB).

Zunächst möchte ich Dir die Funktion des Strafrechts deutlich machen, Funktion i.S.v. „Aufgabe", „Wirkungsweise". Beispiel:

Jupp Schmitz ist Eigentümer eines wertvollen Ringes. Theo (T) besucht den Jupp und nimmt unbemerkt den Ring aus einer unverschlossenen Schublade, um ihn später zu Geld zu machen. Am nächsten Tag veräußert er ihn an den gutgläubigen Dieter (D) für 1.000 Euro. Wie ist die Rechtslage?

Zivilrechtlich sieht das so aus, falls Du Dich schon dafür interessieren solltest:

E kann von D gem. § 985 BGB den Ring zurückverlangen, da dieser wegen § 935 BGB nicht gutgläubig Eigentum gem. §§ 929, 932 BGB erworben hat. § 986 BGB hindert nicht, da D zwar dem T gegenüber ein Recht zum Besitz aus § 433 BGB hat, nicht aber dem E gegenüber. E könnte auch die Verfügung des nichtberechtigten T genehmigen gem. § 185 Abs. 2 BGB und von ihm gem. § 816 Abs. 1 BGB den von D erlangten Kaufpreis in Höhe von 1.000 Euro verlangen.

Daneben kämen Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Betracht.



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