Fragen zu vorlesung IX     ziel und Zweck von Strafe 


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Fragen zu vorlesung IX     ziel und Zweck von Strafe



Definieren Sie die Begriffe  die Strafbarkeit und die Freiheitstrafe.

2. Was versteht man unter der Geldstrafe?

Definieren Sie die Begriffe  Diebstahl, Betrug, Bestechung.

Nennen Sie die Bestandteile der Schuld.

5. Was versteht man unter     Urkundenfälschung?

 

 

VORLESUNG  X.   Deliktsgruppe

Der Allgemeine Teil vom Strafgesetzbuch enthält die Lehre vom Verbrechen und dessen Rechtsfolgen, und allgemeine Vorschriften zur Beurteilung der Straftat.

Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie zum Beispiel

  • Geltungsbereich des Gesetzes
  • Gesetzliche Definitionen
  • (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit
  • Täterschaft und Teilnahme (Täter, mittelbarer Täter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe)
  • Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe)
  • Sanktionenrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen)
  • Verjährung

Der Besonderer Teil enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), zum Beispiel

  • Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat
  • Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u. a.)
  • Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u. a.)
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u. a.)
  • Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u. a.)
  • Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u. a.)
  • Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u. a.)
  • Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe auch Umweltstrafrecht)
  • Straßenverkehrsdelikte und sonstige gemeingefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u. a.)
  • Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.).

Das Strafgesetzbuch umfasst nicht sämtliche Straftatbestände. Verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z. B.

  • für Steuerdelikte in der Abgabenordnung
  • für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz und im Arzneimittelgesetz
  • für spezifische Verkehrsdelikte im Straßenverkehrsgesetz
  • für Waffendelikte im Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz
  • für Wettbewerbsdelikte und Verbraucherschutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie im Wirtschaftsstrafgesetz 1954
  • für Delikte der Angehörigen der Bundeswehr in diesem Kontext im Wehrstrafgesetz
  • für Kriegsverbrechen im Völkerstrafgesetzbuch.
  • für Urheberrechtsdelikte im Urheberrechtsgesetz

Diese werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet.

                                                                              

FRAGEN ZU VORLESUNG X  

 

1. Definieren Sie die Begriffe Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung  

2. Was ist die Sachbeschädigung?  

3. Was versteht man unter dem Begriff  Mord?

 

SEMINARE/СЕМІНАРИ:

 

SEMINAR 1.

VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR 1

1.Die Entwicklung des deutschen Strafrechts seit der germanischen Zeit bis zur Gegenwart.

2. Die Carolina erstes deutsche Strafgesetzbuch.

 WEBSITES UND DATENBANKEN ZU SEMINAR 1

 

1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

 

SEMINAR II.

VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR II.

 

1. Klassifikation von Verbrechen

2.  Arten von  Straftat

 

 

WEBSITES UND DATENBANKEN ZU SEMINAR II

 

 

1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

 

SEMINAR III.

 

VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR III

 

1.Tatbestand und Rechtswidrigkeit

2.Täterschaft und Teilnahme als besondere Erscheinungsformen einer Straftat

3. Irrtum

 

WEBSITES UND DATENBANKEN ZU SEMINAR  III

 

1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

 

SEMINAR IV.

VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR IV

1. Besonderer Teil von StGB als Rechtsgüterschutz für die wichtigsten Werte menschlichen Zusammenleben.

2.Das Recht der Ordnungswidrigkeiten und das Strafrecht im engen Sinne.

 

Weblinks

 

http://www.fernstudium-guide.de/online-kurse/das-strafrecht-teil-1/

 

SEMINAR V.

VORTRÄGE UND SEMINARPROJEKTE ZU SEMINAR V

1 Die Nachteile und die Vorteile des deutschen StGB im vergleich mit dem ukrainischen Kriminalkodex

2.Deliktsaufbau im deutschen und im ukrainischen Strafrecht.

 

Weblinks

1. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

 

 

 

QUELLENNACHWEIS ZUR VORLESUNGSREIHE:

1.Markus Dir Dubber: Comparative Criminal Law. In: Mathias Reimann und Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Oxford Handbook of Comparative Law. Oxford University Press, Oxford 2008, ISBN 978-0199535453, S. 1287–1326.

2.Thomas Weigend: Criminal law and criminal procedure. In: Jan M. Smits (Hrsg.): Elgar Encyclopedia of Comparative Law. Edward Elgar, Cheltenham/Northampton, M.A. 2006, ISBN 978-1845420130, S. 214–217.

3.Jon Heller und Markus D. Dubber (Hrsg.): The Handbook of Comparative Criminal Law. Stanford Law and Politics, Stanford 2010, ISBN 978-0804757584.

4. Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 1: Grundlagen, Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13300-0 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte).

5.Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 2: Gesetzlichkeitsprinzip – Internationaler Geltungsbereich des Strafrechts – Begriff und Systematisierung der Straftat, Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12981-2 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte).

6.Ulrich Sieber und Karin Cornils (Hrsg.): Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung. Allgemeiner Teil. Band 3: Objektive Tatseite – Subjektive Tatseite – Strafbares Verhalten im Vorfeld der Tatvollendung, Duncker & Humblot, Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12982-9 (Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Reihe S: Strafrechtliche Forschungsberichte).

7.Jean Pradel: Droit pénal comparé. 3. Auflage. Dalloz, Paris 2008, ISBN 978-2247071517.

Jean P. Spreutels: Droit pénal comparé. Presses Univ., Brüssel 1992/1993.

8.Frank Verbruggen (Hrsg.): International Encyclopaedia Of Laws: Criminal Law. Kluwer Law and Taxation, Deventer u.a. 1991–, ISBN 978-9065449375 (Loseblattsammlung mit Länderberichten).

9.Alexander Elster (Begr.) und Rudolf Sieverts (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. 5 Bände, de Gruyter, Berlin 1966–1998.

10.Sanford H. Kadish (Begr.) und Joshua Dressler (Hrsg.): Encyclopedia of Crime and Justice. 2. Auflage. 4 Bände, Collier Macmillan, London/New York 2002, ISBN 0-02-865320-3.

11.Robert Cooter und Thomas Ulen: Law & Economics. 8. Auflage. Addison Wesley, Boston 2008, ISBN 0-321-52290-7, 10. An Economic Theory of Crime And Punishment 7. Topics in the Economics of Crime And Punishment.

12.David D. Friedman: Law's Order. Princeton University Press, Princeton/Oxford, ISBN 978-0691090092, 15—Criminal Law.

 

GLOSSAR

 

Berufung Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, meist der ersten Instanz. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.
Beschwerde Die Beschwerde (lat. gravamen) ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit zur Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).
Bussleistung Eine Buße (schweiz. Busse) ist eine Sanktion wegen Verfehlungen.Im juristischen Sprachgebrauch ist die Buße oder das Bußgeld (auch Geldbuße) eine verwaltungsrechtliche Sanktion bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Buße ist in der Regel bei weniger schweren Verstößen vorgesehen. Bei gravierenderen Verstößen greift in der Regel das Strafrecht, das meist durch den Strafrichter durchgesetzt wird. Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der Mindestbetrag einer Geldbuße ist fünf Euro. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht Höhen bis 50.000 Euro (u. a. § 69 Abs. 6 BNatSchG), gegen juristische Personen auch Höhen bis zu einer Million Euro vor. Keine Grenzen kennt das Kartellrecht. In jedem Fall muss ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden.Die Geldbuße ist im deutschen Disziplinarrecht auch eine Form der Disziplinarmaßnahme gegen Beamte und Richter. Bei Soldaten wird die vergleichbare Maßnahme als Disziplinarbuße bezeichnet.
Carolina Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Eindeutschend wird sie schon früh auch als Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. bezeichnet. Peinlich bezieht sich hierbei auf das lateinische poena für „Strafe“ und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen.
Freiheitstsrafe (lebenslang) Die lebenslange Freiheitsstrafe (umgangssprachlich oft mit lebenslänglich abgekürzt) ist in vielen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt. Innerhalb Europas ist die lebenslange Freiheitsstrafe in Kroatien, Norwegen, Portugal und Spanien abgeschafft. Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit –mindestens aber 15 Jahre. Danach kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a StGB). Am 31. März 2008 befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 1.985 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung.  
Geldstrafe Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.
Geschworenengericht Ein Geschworenengericht ist ein Gericht, in dem Geschworene an der Entscheidung (ganz oder zum Teil) beteiligt sind.Die Geschworenen sind keine Juristen, sondern meist unbeteiligte Bürger, die durch Abstimmung ein Urteil fällen. Dabei bewerten meist die Geschworenen die Sachlage des Falles, der Richter dagegen die Rechtslage. Der Name Geschworener kommt daher, dass diese Bürger traditionell auf das Recht bzw. Gesetz und ihr Gewissen schwören mussten.Während Geschworenengerichte in Deutschland also schon lange nicht mehr existieren, wurde der Name Schwurgericht beibehalten. Die große Strafkammer des Landgerichts heißt nämlich bei bestimmten, besonders schweren Delikten weiterhin Schwurgericht, § 74Abs. 2 Satz 1 GVG. Dieses Schwurgericht hat aber mit dem ursprünglichen Schwurgericht nur noch den Namen gemeinsam. Es verhandelt in der Besetzung der großen Strafkammer, hat also keine Geschworenen, die nur über die Schuldfrage abstimmen, sondern mit den zwei Schöffen neben den drei Berufsrichtern zwar ehrenamtliche, ansonsten aber gleichberechtigte Richter, die umfassend mitentscheiden. Auch tritt das Schwurgericht nicht mehr nur periodisch zusammen, sondern ist eine normale Kammer des Landgerichts.
Haftzeit Die Haftzeit bezeichnet den Freiheitsentzug (Art. 104Abs. 2 GG) einer Person aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können, und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggf. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.  
Notstand Strafrecht Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Der Begriff „ Notstand “ ist in Deutschland ein Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des entschuldigenden Notstandes, § 35StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Der Notstand ist stets von der Notwehr abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor. Verfassungsmäßig bezeichnet der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.eine gegenwärtige Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, die nur durch die Verletzung der rechtlich geschützten Interessen eines anderen abgewendet werden kann. Die Notstandslage kann im Strafrecht sowohl Rechtfertigungsgrund als auch bloßer Entschuldigungsgrund sein (§ 34 ff. StGB). - Grundsätzlich ähnliche Regelung des entschuldigenden Notstands in der Schweiz (Art. 34 StGB)  
Notwehr Notwehr ist ein Begriff der Rechtssprache und bezeichnet – ungeachtet bestimmter konzeptioneller Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen – die strafrechtliche und zivilrechtliche Unbedenklichkeit von schädigenden Handlungen, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen und gegen den Angreifer beziehungsweise einen Dritten gerichtet sind. Das Notwehrrecht leitet sich seit alters her aus dem römischen Rechtsgrundsatz Vim vi repellere licet ab. (Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden), im modernen Sprachgebrauch wird oft die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ (auch Rechtsbewährungsprinzip genannt) gebraucht. Damit soll einerseits das Notwehrrecht überhaupt begründet werden. Es ist aber auch bereits ein erster Grundsatz festgehalten: Es ist einem Angegriffenen grundsätzlich gestattet, sich mit Gewalt zu wehren, auch wenn ihm eine Flucht als „mildestes Mittel“ der „Notwehr“ möglich wäre; er kann sich also wehr en und braucht nicht zu weichen. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227Abs. 2 BGB, § 32Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15Abs. 2 OWiG).Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allein Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist und sonst das staatliche Gewaltmonopol untergraben würde. Die einzige Ausnahme hierzu stellt das Widerstandsrecht des Art. 20Abs. 4 GG dar. Da dem Notwehrrecht das oben genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter (Beispiel unten: Junge, der Äpfel stiehlt) darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden.  
Sachbeschädigung Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache unter Strafe steht.
Schöffengericht Ein Schöffengericht ist im Allgemeinen ein Gericht, bei dem Schöffen mitwirken. Jedoch wird nicht unbedingt jedes Gericht, an dem Schöffen mitwirken, auch so genannt. Das Schöffengericht ist in Deutschland ein Spruchkörper des Amtsgerichts in Strafverfahren mit einer Strafgewalt bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht ist nach seiner Zuständigkeit zwischen dem Strafrichter beim Amtsgericht und der Strafkammer beim Landgericht angesiedelt. Das Schöffengericht ist in der Regel mit zwei Schöffen und einem Berufsrichter besetzt. Wenn die zu verhandelnde Sache von besonderem Umfang ist, kann ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Dieses Schöffengericht wird dann erweitertes Schöffengericht genannt. Die Voraussetzungen und Zuständigkeitsregelungen sind dieselben wie beim eigentlichen Schöffengericht.  
Schuld Schuld ist im deutschen Strafrecht neben dem Unrecht eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit eines Verhaltens. Im Deliktsrecht, das keine Bestrafung des Täters, sondern die Haftung des Tätervermögens für unerlaubte Handlungen normiert, spricht man stattdessen vom Verschulden.
Schuldfähigkeit Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Zwischen dem vierzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr muss die Schuldfähigkeit festgestellt werden, sie setzt die sittliche und geistige Reife voraus, das Unrecht der Tat einzusehen, Jugendgerichtsgesetz (JGG). Bei Erwachsenen wird die Schuldfähigkeit vermutet, in § 20 StGB werden Fälle der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen aufgeführt.
Schwurgericht Die Beschwerde (lat. gravamen) ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit zur Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).
Strafbarkeit Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung (oder eines Unterlassens), Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können. Nach deutschem und österreichischem Recht erfordert die Strafbarkeit zunächst das Vorliegen eines die Handlung mit Strafe bedrohenden Gesetzes zum Tatzeitpunkt (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Rechtsstaatsprinzip).Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den sogenannten objektiven Tatbestand erfüllen) als auch subjektiver (Wissen um das Handeln sowie eine dem Gesetz entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen.  
Straftat Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht ein Verhalten, das durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Eine Legaldefinition für den Begriff bietet das Gesetz zwar nicht, jedoch heißt es in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Das entspricht dem überlieferten Grundsatz Nulla poena sine lege. Eine Bestrafung kommt zudem nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens in Betracht.Eine Straftat ist mithin eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das zur Ahndung eine Strafe vorsieht.  
Verbrechen Unter einem Verbrechen wird gemeinhin ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung einer Gesellschaft oder die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens verstanden. Allgemein gesprochen handelt es sich um eine von der Gemeinschaft als Unrecht angesehene und von ihrem Gesetzgeber als kriminell qualifizierte und mit Strafe bedrohte Verletzung eines Rechtsgutes durch den von einem oder mehreren Tätern schuldhaft gesetzten, verbrecherischen Akt. Auch die Rechtswissenschaft versteht unter einem Verbrechen in erster Linie die strafbare Handlung (Straftat) an sich und als solche. Gesellschaftswissenschaftlich befasst sich die Kriminologie mit dem Phänomen des Verbrechens und seinen Erscheinungsformen und Ursachen. Mit den Mitteln und Methoden der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung beschäftigt sich die Kriminalistik.In der aus dem französischen Recht stammenden Systematik der strafbaren Handlungen, wie sie in den meisten kontinentaleuropäischen Strafrechtssystemen in unterschiedlich abgewandelter Form verwendet wird, stellt das Verbrechen (frz. crime) die schwerste Form der Straftat dar und steht in dieser Betrachtungsweise dem Vergehen (frz. délit) als minderschwerem Straftatbestand und der Ordnungswidrigkeit gegenüber.Besonders schwere (ursprünglich: mit dem Verlust des Lebens zu ahndende) Verbrechen werden auch als Kapitalverbrechen (von lat. caput = „Haupt“) bezeichnet.  

 

 



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