Vorlesung VIII.   grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz 


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Vorlesung VIII.   grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz



Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 103

 

Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten. Grundsätze, die der Gesetzgeber beachten muss:

  • Bestimmtheitsgebot – nulla poena sine lege certa: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: „hoher Schaden“, „verwerflich“), wenn die tatsächlichen Umstände nicht anders fassbar sind und der Bedeutungsgehalt des jeweiligen Begriffes mit den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung ermittelt werden kann.
  • Rückwirkungsverbot – nulla poena sine lege praevia: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung, sondern ausschließlich auf das materielle Strafrecht. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden. Eine Ausnahme hierzu bildet – ausschließlich zugunsten des Täters – der Grundsatz der sogenannten lex mitior, wonach bei einer Revision des Gesetzes die neue Version Anwendung findet, sofern sie milder ist.

Grundsätze, die der Strafrichter beachten muss:

  • Doppelbestrafungsverbot im Art. 103 Abs. 3 GG: Nicht zweimal in derselben Sache
  • Analogieverbot – nulla poena sine lege stricta: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Beschuldigten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie bestimmt die Grenze des Wortlauts der jeweiligen Norm. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen. Eine analoge Anwendung von Vorschriften zu Gunsten des Täters ist aber zulässig.
  • Verbot von Gewohnheitsrecht – nulla poena sine lege scripta: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts schon seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Als Beispiel mag die Einwilligung oder die rechtfertigende Pflichtenkollision dienen. Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.

 

FRAGEN ZU VORLESUNG VIII

1. Was versteht man unter „Bestimmtheitsgebot – nulla poena sine lege certa “? 

2. Erklären Sie folgende Begriffe: Rückwirkungsverbot – nulla poena sine lege praevia, Verbot von Gewohnheitsrecht – nulla poena sine lege scripta

 

 VORLESUNG IX Ziel und Zweck von Strafe

Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge – also Strafe oder Maßregel – ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das „Einsperren“ gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der „Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher“ ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (§ 2 StVollzG) und zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung. Nach dem genannten Gesetz ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt. Dieses Thema ist nicht zufällig politisch sehr umstritten.

Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe.

Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird.

Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen. Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag und wird von (mindestens) einem (bei Geringstverdienern) bis zu dreißigtausend Euro (bei Vermögenden) festgesetzt § 40 StGB. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Damit wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlen kann.



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