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Влияние общества на человека
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Wesen und Bedeutung des RechtsСодержание книги
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1. die Gemeinschaft -, -en сообщество, общество, объединение 2. die Gemeinde община, муниципалитет 3. anweisen (ie,ie) указывать, наставлять 4. vielfältig многообразный 5. die Beziehung -, -en отношение 6. erforderlich необходимый 7. das Verhalten соотношение, отношение 8. einrichten устраивать, организовывать 9. die Einhaltung соблюдение 10. einhalten (ie,a) соблюдать, задерживать 11. das Recht право 12. der Brauch –es, - Bräuche обычай 13. die Sitte =, -en обычай, нравы 14. verbindlich обязывающий, обязательный 15. die Hinsicht -, -en отношение, точка зрения 16. anwenden=verwenden применять, использовать 17. die Gesamtheit совокупность, всё в целом 18. die Vorschrift предписание, положение 19. die Befugnis право, полномочие 20. der Anspruch притязание, претензия, требование 21. verbieten (o,o) запрещать 22. stehlen (a,o) воровать, красть 23. beachten соблюдать 24. vereinbaren согласовывать, договариваться 25. entrichten оплачивать (налоги); вносить деньги 26. die Regelmäßigkeit регулярность 27. das Eigentum –(e)s, -tümer собственность 28. achten соблюдать (законы); уважать 29. vorsehen (a,e) предусматривать 30. verletzen нарушать 31. übertreten нарушать, превышать 32. der Diebstahl кража, воровство 33. die Geldbuße =, -n денежный штраф 34. die Missachtung неуважение 35. bieten (o,o) предлагать, представлять 36. enthalten (ie,a) содержать 37. erzwingen вынуждать, принуждать 38. die Geltung значение, ценность 39. entziehen запретить, лишить чего-либо 40. die Entzwingung насилие, принуждение 41. die Ächtung объявление вне закона 42. bewirken способствовать, причинять 43. die Verwaltung управление, администрация 44. das Gericht суд 45. einklagen предъявлять кому-либо судебный иск 46. die Gewalt власть, сила, насилие 47. anrufen обращаться в суд 48. die Willkür произвол 49. die Behörde орган власти, ведомство 50. anerkannt признанный 51. befolgen соблюдать закон 52. eintreten входить, вступать 53. das Gebot приказ, требование, предложение 54. das Verbot запрещение, запрет 55. einschränken ограничивать, сокращать
Regelmäßig gehört jeder Mensch einer Reihe von Gemeinschaften an (z.B. Familie, Gemeinde, Staat), deren Mitglieder mehr oder weniger aufeinander angewiesen sind. Die vielfältigen zwischenmenschlichen Beziehungen machen „soziale Spielregeln" erforderlich, nach denen der einzelne sein Verhalten einrichten soll und deren Einhaltung er auch von anderen erwarten kann. Diese Ordnungsfunktion des menschlichen Zusammenlebens in allen seinen Bereichen übernimmt das Recht (neben den üblichen sozialen Normen wie Brauch, Sitte und Moral). Schon die Umgangssprache versteht unter dem Recht solche Regeln, die für das menschliche Verhalten in der Gesellschaft verbindlich sind. Dabei wird der Begriff „Recht" in zweifacher Hinsicht angewandt. Als Recht im objektiven Sinn (objektives Recht) bezeichnet man die Rechtsordnung, d.h. die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, als Recht im subjektiven Sinn (subjektives Recht) dagegen die Rechtsbefugnis, d.h. die Ansprüche, die sich für den einzelnen aus dem objektiven Recht ergeben (zu den letzteren gehören z.B. die bürgerlichen Grundrechte). Die rechtlichen Regeln zielen also darauf, ein bestimmtes Verhalten anzuordnen oder zu verbieten: Man soll nicht stehlen, die Vorschriften für den Straßenverkehr beachten oder den vereinbarten Preis für eine gekaufte Ware entrichten. Damit bringen rechtliche Regeln einerseits zum Ausdruck, dass menschliches Verhalten einer bestimmten Regelmäßigkeit folgt: Normalerweise wird fremdes Eigentum geachtet, werden die Regeln des Straßenverkehrs eingehalten, wird der Kaufpreis für eine Ware gezahlt Andererseits sehen sie nachteilige Folgen für denjenigen vor, der sie verletzt oder übertritt: eine Strafe bei Diebstahl oder eine Geldbuße bei der Missachtung der Straßenverkehrsordnung. Verhaltensregeln, sind auch in den Vorschriften der Sitte und der Moral enthalten die Eigenart rechtlicher Normen im Unterschied zu anderen Regeln des sozialen Verhaltens besteht jedoch vor allem darin, dass die Einhaltung rechtlich gebotener Regeln erzwungen werden kann. Niemand, der ihnen unterliegt, kann sich ihrer Geltung, das heißt der Anordnung nachteiliger Folgen im Falle ihrer Verletzung, entziehen. Diese Erzwingbarkeit des Rechts obliegt besonderen Instanzen, die eigens dafür eingerichtet sind. Während die Befolgung anderer sozialer Normen durch sozialen Druck oder soziale Ächtung bewirkt wird, erfolgt die Durchsetzung des Rechts in einem besonderen, geordneten Verfahren. Zuständig für die Erzwingbarkeit des Rechts in modernen Gesellschaften ist der Staat. Er hat dafür besondere Einrichtungen: Verwaltungen, Polizei, Gerichte. Recht in einer Demokratie ist aber nicht nur erzwingbar, sondern auch einklagbar. Jeder, der sich zum Beispiel durch die öffentliche Gewalt, den Geschäftspartner oder durch einen Nachbar in seinen subjektiven Rechten verletzt glaubt, hat die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Diese Rechtsschutzgarantie erstreckt sich insbesondere auf den Schutz vor der Willkür der Verwaltungsbehörden, die immer damit rechnen müssen, dass ihre Maßnahmen gerichtlich überprüft werden könnten. Die vom Staat garantierten sozialen Normen sind also Rechtsnormen, das heißt solche Verhaltensvorschriften, die allgemeinverbindlich sind und von jedem anerkannt oder zumindest befolgt werden sollen. Sie legen nicht nur fest, wie man handeln oder nicht handeln soll (dies tun auch die sozialen Normen der Sitte und der Moral), sondern sie bestimmen auch, welche Folgen eintreten sollen, wenn, jemand etwas getan oder nicht getan hat. Durch seine Gebote und Verbote schränkt das Recht die Freiheit des einzelnen ein um der Freiheit der anderen willen und erfüllt damit seine Hauptfunktion — die Regelung des sozialen Zusammenlebens.
Rechtsgebiete 1. die Tätigkeit деятельность 2. betreffen (a,o) касаться 3. von Bedeutung sein иметь значение 4. verzweigen разветвляться 5. erfahren (u,a) узнавать, испытывать, претерпевать 6. zugrunde sein лежать в основе чего-либо 7. sich ergeben (a,e) получаться, оказываться 8. bestehen (a, a) in, aus состоять в... состоять из 9. der Umsatzsteuer налог с оборота 10. verpflichten (sich) обязывать (обязываться) 11. umfassen охватывать 12. das Beamtenrecht служебное право 13. die Kirche церковь 14. allein только, исключительно 15. der Kern ядро 16. gelten (a, o) иметь силу, быть действительным 17. ausüben выполнять, исполнять 18. das Schuldrecht обязательственное право 19. das Sachenrecht вещное право 20. das Erbrecht право наследования 21. das Urheber- und Erfinderrecht авторское право и право изобретения 22. die Gewerbeordnung промысловое уложение 23. zulassen (ie, a) допускать, разрешать 24. das Wettbewerbsrecht право на соревнование (конкуренцию) 25. sich beziehen (o, o) относиться к чему-либо
Der Bereich des Rechts ist das soziale Zusammenleben der Menschen, Aufgabe des Rechts ist dessen Ordnung. Die Ordnungsfunktion des Rechts betrifft deshalb alle sozialen Bereiche, jede Tätigkeit des Menschen, die für seine soziale Umwelt1 von Bedeutung ist oder sein könnte. So verzweigt wie das soziale Zusammenleben ist das dieses Zusammenleben ordnende Recht. Es gibt zehntausende von Gesetzen und hunderttausende von Rechtsvorschriften, aber auch sie regeln nicht alle Probleme.des menschlichen Zusammenlebens. Immer wieder gibt es Rechtsfragen, die keine gesetzliche Regelung erfahren haben und bei denen der Jurist selbst rechtsschöpferisch tätig werden muss2, neue Normen finden muss, nach dem Muster und nach dem System der vorhandenen Rechtsnormen. Die beiden Hauptzweige des Rechts sind die des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Dieser Einteilung des Gesamtrechts, die bereits im Römischen Recht entwickelt worden ist, liegt heute die Differenzierung nach den sich gegenüberstehenden Rechtssubjekten zugrunde. Um öffentliches Recht handelt es sich dort, wo Rechtsbeziehungen zwischen übergeordneten Rechtssubjekten zu untergeordneten Rechtssubjekten bestehen; um Privatrecht, wo Beziehungen zwischen gleichrangigen Rechtssubjekten bestehen. Ob der Käufer vom Verkäufer die Übergabe der gekauften Ware verlangen kann, ergibt sich aus dem Privatrecht. Dagegen ist die Frage, wer dem Staat zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet ist, aus dem Steuerrecht zu beantworten, das zum öffentlichen Recht gehört. Diese Abgrenzung trifft freilich nicht immer zu. So gibt es z.B. im Eltern-Kind-Verhältnis eine gewisse Über- und Unterordnung; dennoch gehört das Familienrecht zum Privatrecht. Das öffentliche Recht umfasst die Rechtsnormen, welche sich auf das Verhältnis des einzelnen zum Staat und zu den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt oder auf das Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander beziehen Dazu gehört in erster Linie das Staatsrecht, das sich mit den Erscheinungsformen und Einrichtungen des Staates befasst Das Verfassungsrecht als ein Sondergebiet des allgemeinen Staatsrechts enthält die grundsätzlichen Regelungen für die rechtliche Organisation des Staates. Zum öffentlichen Recht zählen ferner das Verwaltungsrecht (insbesondere das Polizei-, Steuer-, Beamten- und Sozialrecht), das Strafrecht, das Völkerrecht und das Kirchenrecht. Beim letzteren unterscheidet man das innere Kirchenrecht, also das Recht der Kirche im Verhältnis zu ihren Mitgliedern sowie zu anderen Kirchen, und das äußere Kirchenrecht, d.h. die Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regeln (Staatskirchenrecht). Schließlich gehört zum öffentlichen Recht das gesamte Prozessrecht, also auch das Zivilprozessrecht. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht regelt das Privatrecht allein3 die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander. Den Kern des Privatrechts bildet das bürgerliche Recht. Es gilt für jedermann, gleich, welche Berufstätigkeit er ausübt, oder wie sonst seine Rechtsstellung ist. Weil es für jeden civis gilt, nennt man es auch Zivilrecht. Bürgerliches Recht umfasst das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Zum Bereich des Privatrechts gehört auch das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute mit seinen Sondergebieten Wechsel- und Scheckrecht, Aktienrecht und Gesellschaftsrecht. Daneben finden sich privatrechtliche Bestimmungen im Urheber- und Erfinderrecht und zum Teil in der Gewerbeordnung. Einzelne Rechtsgebiete lassen eine strenge Trennung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht nicht zu. So sind z.B. im Arbeitsrecht und auch im Wettbewerbsrecht sowohl öffentlichrechtliche wie privatrechtliche Vorschriftenenthalten 1. die Umwelt – зд.: окружение 2. rechtsschöpferisch tätig werden – осуществлять правотворческую деятельность 3. allein – зд.: только, исключительно
Rechtsquellen 1. setzen устанавливать, ставить 2. das Gesetz –(e)s закон 3. die Verordnung -, -en распоряжение, предписание, назначение 4. die Satzung -, -en положение, устав 5. der Gesetzgeber –s,= законодатель 6. die Vertretung -, -en представительство 7. der Staatshaushalt государственный бюджет 8. gewöhnlich обычно 9. beschließen (o,o) решать, постановлять; принимать 10. die Entscheidung -, -en решение 11. beteiligen an (D.) участвовать 12. bedürfen нуждаться в чём-либо 13. die Verfassung -, -en конституция, основной закон 14. unmittelbar непосредственно 15. die Ermächtigung -, -en полномочие 16. mittelbar промежуточный, опосредованно 17. der Verband союз, общество 18. verleihen (ie,ie) давать взаймы (напрокат), присуждать 19. die Gesetzgebung -, -en законодательство 20. beruhen auf (D.) основываться, держаться на чём-либо 21. das Börsenrecht биржевое право 22. vorgehen (i,a) предшествовать 23. jeweils смотря по обстоятельствам, по мере надобности 24. in Einklang stehen находиться в соответствии с чем-либо 24. in Einklang stehen противоречить
Rechtsnormen entstehen dadurch, dass sie entweder von den Organen einer Gemeinschaft ausdrücklich gesetzt (gesetztes Recht) oder dauernd stillschweigend, also ohne förmliche Abmachung, geübt werden (Gewohnheitsrecht). Das gesetzte Recht kann in der Form von Gesetzen, Rechtsverordnungen und autonomen Satzungen aufgestellt werden. 1) Ein Gesetz wird durch den Gesetzgeber geschaffen. Das ist in der Demokratie regelmäßig die Volksvertretung. Die von einer Volksvertretung erlassenen Gesetze sind Gesetze im formellen Sinn (formelle Gesetze). Die Gesetze enthalten in der Regel Rechtsnormen. Diese liegen immer dann vor, wenn das Gesetz einen bestimmten Lebensbereich für unbestimmt viele Personen und Fälle regelt. Solche Gesetze, die Rechtsnormen begründen, nennt man Gesetze im materiellen Sinne (materielle Gesetze). Es gibt auch Gesetze, die keine Rechtsnormen begründen; sie sind Gesetze im nur formellen Sinn. So wird z.B. der Staatshaushalt gewöhnlich nicht allein durch die Regierung aufgestellt, sondern von der Volksvertretung durch Gesetz beschlossen. Dadurch soll die Volksvertretung an der wichtigen Entscheidung über die Haushaltsaufstellung beteiligt werden. Rechte und Pflichten der Bürger entstehen jedoch nicht. Der Haushaltsplan bedarf also der Form des Gesetzes, schafft aber keine Rechtsnormen. 2) Rechtsnormen sind nicht nur in Gesetzen enthalten. Die Verfassung sieht gewöhnlich vor, dass Rechtsnormen (=Gesetze im materiellen Sinne) auch durch die Regierung oder einen Minister geschaffen werden können, ohne dass das Parlament daran unmittelbar beteiligt ist. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung ist jedoch, dass dazu eine Ermächtigung in einem formellen Gesetz enthalten ist und dass das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt. Da das ermächtigende Gesetz von der Volksvertretung beschlossen sein muss, ist diese an dem Erlass von solchen Rechtsverordnungen wenigstens mittelbar beteiligt. Eine Rechtsverordnung unterscheidet sich in ihrer Wirkung nicht von einem durch das Parlament geschaffenen Gesetz. Deshalb ist eine Rechts Verordnung, die Rechtsnormen enthält, ein Gesetz im materiellen, nicht aber im formellen Sinn. 3)Schließlich sind auch nichtstaatliche Verbände in der Lage, Rechtsnormen zu setzen. Die Befugnis zur Rechtsetzung (sog. Autonomie, Satzungsgewalt) muss dem Verband durch staatliches Gesetz zugestanden worden sein. Macht ein Verband von der ihm verliehenen Autonomie Gebrauch und setzt er Recht, liegt eine autonome Satzung vor. Darunter versteht man also die von einem Verband aufgrund der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis erlassene Rechtsnorm. Eine autonome Satzung unterscheidet sich in ihrer Wirkung nicht von einem Gesetz, wenngleich sie regelmäßig einen engeren Geltungsbereich (z.B. für die betreffende Gemeinde) half Sie ist Gesetz im materiellen, nicht jedoch im formellen Sinn. Im Gegensatz zum gesetzten Recht in allen seinen Erscheinungsformen entsteht das Gewohnheitsrecht nicht durch einen Gesetzgebungsakt, sondern beruht auf einem allgemeinen Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft, der sich in einer dauernden Übung, vor allem in einem ständigen Gerichtsgebrauch, zeigt. Das Gewohnheitsrecht hat sich aus Sitten und Bräuchen allmählich herausgebildet und war vor allem in Zeiten, in denen Gesetzesrecht weitgehend fehlte, besonders bedeutsam. Die praktische Bedeutung des Gewohnheitsrechts ist heute gering. Es besteht als Rechtsquelle vielfach im Nachbarrecht, aber auch im Handelsrecht und Börsenrecht usw. Genauso wie Rechtsverordnungen und autonome Satzungen steht das Gewohnheitsrecht in seiner Wirkung dem Gesetzesrecht gleich. Die Rechtsquellen im modernen Staat unterscheiden sich nach ihrem Rang und stehen in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander. Die Verfassung geht den Gesetzen vor, diese wiederum den Rechtsverordnungen und Satzungen. Die Regelungen der jeweils unteren Stufe müssen mit den höherrangigen Normen im Einklang stehen und dürfen ihnen nicht widersprechen. Der juristische Beruf 1. Lesen Sie und übersetzen Sie den Text „Der juristische Beruf“, benutzen Sie dabei unterstehende Wörter: 1. der Richter судья 2. der Staatsanwalt прокурор 3. der Rechtsanwalt адвокат, защитник 4. der Notar нотариус 5. der Verwaltungsjurist юрист (управления, администрации.) 6. der Verbandsjurist юрист (союза, объединения) 7. mindestens по меньшей мере, минимум) 8. die Staatsprüfung государственный экзамен 9. abschließen (o,o) заключать договор; завершать какую-либо деятельность 10. der Vorbereitungsdienst подготовительная служба 11. der Referendar стажёр 12. vorangehen Dat. предшествовать 13. das Gericht -, -e суд höheres Gericht суд высшей инстанции ordentliches Gericht суд общей юрисдикции 14. die Behörde чреждение, ведомство, администрация 15. anschließen (o,o) присоединить, добавить 16. anschließend затем, сразу после … 17. die Befähigung zu Akk. способность занимать определенную должность 18. erwerben (a,o) овладевать (знаниями) 19. der Schöffe судебный заседатель 20. der Geschworene присяжный 21. der Handelsrichter судья по торговым делам 22. ehrenamtlich почетный; на общественных началах 23. berufen (ie,u) назначать, нанимать 24. unterwerfen (a,o) подвергать (испытаниям) покорять (другие народы) sich unterworfen sein подчиняться (закону) 25. vorschreiben (ie,ie) предписывать, устанавливать 26. urteilen выносить приговор, судить 27. entlassen (ie,a) освобождать, увольнять 28. erlassen (ie,a) издавать (закон, постановление); освобождать (от наказания) 29. versetzen переводить (по службе); назначать на новую должность 30. bewerben, sich um Akk претендовать на какой-либо пост; баллотироваться 31. der Abgeordnete депутат 32. die Volksvertretung народное представительство 33. der Wahltag день выборов 34. der Anspruch auf Akk. право, требование, притязание 35. die Dienstbezüge жалованье (чиновников, судей) 36. bestehen (bestand, bestanden) (aus, in) существовать, состоять (из, в) 37. die Untersuchung расследование, следствие 38. zur Untersuchung ziehen начать расследование против кого-либо 39. die Anklage обвинение 40. die Strafsache уголовное дело 41. befähigt sein zu Akk. быть пригодным к чему-либо 42. ausüben иметь соответств. квалификацию 43. bestellen выполнять осуществлять 42. ausüben выполнять, осуществлять 43. bestellen назначать (на должность) 44. die Ermittlung расследование, следствие, дознание 45. der Verdacht подозрение 46. die Aufklärung разъяснение 47. zuständig sein Akk. быть ответственным за что-либо 48. der Sachverhalt обстоятельства дела 49. entscheiden (ie,ie) über решать, принимать решение 50. das Verfahren процесс, процедура 51. einstellen назначать, принимать на работу; прекращать (процесс), закрывать(дело) 52. vertreten (a,e) представлять 53. die Rechtsangelegenheit -, -en юридическое дело, юридический вопрос 54. erheben (o,o) поднимать, возвышать; добывать, собирать 55. das Gewerbe; ремесло, (частный) промысел freies Gewerbe свободная профессия 56. die Aufnahme начало (какой-либо) деятельности 57. bedürfen (bedurfte,bedurft)+Gen. нуждаться в чем-либо 58. befugt sein zu Akk. быть уполномоченным; иметь право 59. die Verpflichtung обязанность, обязательство 60. betreuen обслуживать 61. der Ehevertrag брачный контракт 62. die Abfassung составление 63. die Beurkundung нотариальное засвидетельствование 64. das Testament завещание 65. beglaubigen заверять (подписи и копии документов) 65. beglaubigen занимающийся правоохранительной деятельностью Der Berufsstand der Juristen ist durch die einheitliche Berufsausbildung der Richter, Staatsanwalte, Rechtsanwalte, Notare, Verwaltungs-, Verbands- oder Wirtschaftsjuristen gekennzeichnet. Der erste Teil der Ausbildung umfasst ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens 31/2 - Jahren, davon mindestens vier Halbjahre an einer Universität der Bundesrepublik Deutschland. Das Studium wird mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Dem zweiten Teil der Ausbildung muss ein Vorbereitungsdienst von 21/2 Jahren als Referendar vorangehen, insbesondere bei Gerichten und Behörden sowie bei einem Rechtsanwalt. Mit der anschließenden zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt erworben, die den Zugang zu allen juristischen Berufen eröffnet. Die Richter sind Berufsrichter (bei ordentlichen Gerichten mit den Dienstbezeichnungen: Amts-, Land-, Oberlandesgerichtsrat; Amts-, Landgerichtsdirektor; Senatspräsident; Oberamtsrichter, Amts-, Land-, Oberlandesgerichtspräsident) oder ehrenamtliche Richter (z. B. Schöffen, Geschworene, Handelsrichter). Richter werden vom Staat berufen und stehen im Dienste des Bundes oder eines Landes. Sie sind aber keine Beamten. Jm Gegensatz zum Beamten ist der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es darf keinem Richter vorgeschrieben werden, wie er zu urteilen hat. Berufsrichter können nur auf Grund einer Entscheidung des Gerichts entlassen oder an eine andere Stelle versetzt werden. Bewirbt sich ein Richter um ein Mandat als Abgeordneter des Bundestages oder einer Volksvertretung des Landes, so hat er vor dem Wahltag Anspruch auf zwei Monate Urlaub ohne Dienstbezüge. Die Staatsanwälte sind Beamte der Staatsanwaltschaften, die bei jedem Gericht bestehen sollen. Die Staatsanwaltschaften (Amts-, Staats-, Oberstaats-, Generalstaatsanwalte) sind staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörden in Strafsachen. Staatsanwalte müssen zum Richteramt befähigt sein, doch üben sie keine richterlichen Funktionen aus. Amtsgerichten bestellt und werden als Amtsanwalte bezeichnet. Bei Verdacht einer Straftat sind die Staatsanwälte für die Ermittlung und Aufklarung eines Sachverhalts zuständig. Sie entscheiden darüber, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Im gerichtlichen Verfahren haben sie die Anklage zu vertreten. Die Rechtsanwälte sind die gesetzlich berufenen, unabhängigen Vertreter und Berater. in allen Rechtsangelegenheiten. Sie üben kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf aus. Zur Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf der Rechtsanwalt der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Im Übrigen ist er grundsätzlich zur Berufsausübung vor jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland befugt. Im Allgemeinen wird der Rechtsanwalt auf Grund eines mit dem Mandanten abgeschlossenen Dienstvertrages (Mandat) tätig, jedoch kann eine Verpflichtung zur rechtlichen Interessenvertretung auch durch gerichtliche Entscheidung entstehen (z. B. Pflichtverteidigung). Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und wird von der jeweiligen Landesjustizverwaltung bestellt. Er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und betreut die Parteien bei schwierigen. und folgenreichen Rechtsgeschäften, beispielsweise bei der Abfassung eines Ehevertrages, eines Testaments oder der Gründung einer Gesellschaft. Bei bestimmten Geschäften ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem hat der Notar z. B. Unterschriften oder Abschriften von Dokumenten zu beglaubigen. Eine besondere Stellung unter den juristischen Berufen nimmt der Beruf eines Rechtspflegers ein. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, der auf Grund gesetzlicher Ermächtigung mit der Wahrnehmung richterlicher Aufgaben betraut ist. Er erledigt die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die meisten Angelegenheiten im Mahnverfahren und in der Strafvollstreckung. Voraussetzung für die Betrauung mit den Aufgaben eines Rechtspflegers ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren (davon 11/2 Jahre fachwissenschaftlicher Studiengang) und Ablegung der Rechtspflegerprüfung. Eine Befähigung zum Richteramt ist also für das Amt des Rechtspflegers nicht nötig.
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