Vorlesung X. Der gerichtliche Schutz des Rechtes auf die Arbeit als wichtigsteses Grundrechts im Verfassungsrecht 


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Vorlesung X. Der gerichtliche Schutz des Rechtes auf die Arbeit als wichtigsteses Grundrechts im Verfassungsrecht



Abs. 1 GG lautet „Recht auf Arbeit“. Der Staat kann dem Einzelnen nur helfen, seine Freiheit in beruflicher Hinsicht zu entfalten, gewährt aber keinen Anspruch auf die Einrichtung von bestimmten Arbeitsplätzen im Einzelfall, das durch subjektive Ansprüche gesichert und zu verwirklichen wäre.

Umgekehrt wird in Art. 12 Abs. 1 GG aber auch nicht die freie Marktwirtschaft bzw. die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert. Trotz der Berufsfreiheit und der anderen wirtschaftsverfassungsrechtlich relevanten Grundrechte wie Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit), ist das Grundgesetz nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „wirtschaftspolitisch neutral“. Diese Feststellung geht einher mit der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes. Der Parlamentarische Rat wollte mit der Garantie der Berufsfreiheit diese nur als „klassisches Grundrecht“ in den Grundrechtskatalog aufnehmen. Die Regelung der Sozialordnung sollte der Zukunft überlassen werden. In den Art. 12 Abs. 2 und 3 wird die Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit garantiert. Diese stehen in engen Zusammenhang mit der in Abs. 1 garantierten Berufsfreiheit. In einigen Fällen der Beschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann es schwierig sein, die Berufsfreiheit von der Eigentumsgarantie des Art. 14GG abzugrenzen. Während Art. 12 GG die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung des Erwerbens schützt, hat das Eigentum den Schutz des Erworbenen zum Gegenstand. Die Tätigkeit im eigenen Betrieb eines Selbständigen ist also beispielsweise durch Art. 12GG geschützt, während der Bestand an Betriebsgegenständen oder an Zahlungsmitteln zum Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne zählen.

Werden staatliche Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit überprüft, ist nach dem gängigen Prüfungsschema zunächst zu prüfen, ob der Schutzbereich eröffnet ist, also ob das Grundrecht im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt thematisch einschlägig ist. Die Berufsfreiheit ist gemäß Art. 12 Abs. 1 GG als so genanntes Deutschenrecht allen Deutschen verbürgt. Deutsche in diesem Sinne sind alle deutschen Staatsbürger nach Maßgabe von Art. 116 Abs. 1 GG. Ob Bürger der EU sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, ist umstritten. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages räumen aber den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten eine Rechtsstellung ein, die hinsichtlich der Berufsfreiheit Rechtsstellung der deutschen Staatsangehörigen entspricht. Inländische juristische Personen können nach Maßgaben von Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Art. 12 Abs. 1 GG sein, soweit sie erwerbswirtschaftlich tätig sind. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit muss vom Begriff des Berufs her bestimmt werden. Der Begriff Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG wird denkbar weit verstanden. Er wird definiert als jede auf Erwerb gerichtete und erlaubte Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung dem Merkmal erlaubt zukommt. Erlaubt ist eine Tätigkeit, wenn sie der Rechtsordnung nicht zuwiderläuft, wenn sich also keine Verbote aus ihr ergeben. Dies wird vielfach als zu eng empfunden, so dass das Merkmal auf die Umschreibung „nicht schlechthin gemeinschädlich“ reduziert wird. Unerheblich ist, ob die Lebenshaltungskosten damit ganz oder nur zum Teil gedeckt werden können. Selbständige Tätigkeiten werden ebenso wie die abhängige Beschäftigung erfasst. Berufsbilder sind nicht von vornherein vorgegeben, auch selbst erfundene Betätigungen können hierunter fallen. Unter den Berufsbegriff fallen auch staatlich gebundene Berufe, wie z. B. der Notar.Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Ein Arbeitsvertrag darf Nebentätigkeiten nicht generell ausschließen. Er darf jedoch eine Klausel enthalten, nach der eine Nebentätigkeit nur nach Erlaubnis durch den Arbeitgeber ausgeübt werden darf (Genehmigungsvorbehalt oder Erlaubnisvorbehalt); in diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis, sofern betriebliche Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist eine Nebentätigkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst generell genehmigungspflichtig (siehe §§ 97 ff.BBG und Nebentätigkeitsverordnungen); dabei wird nach §§ 99 Abs. 2 BBG in der Regel keine Nebentätigkeit genehmigt, die sich „wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt“. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Rechtsprechung definiert die Ausbildungsstätte als „eine Einrichtung, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen zu können, welche die durch die Prüfung erlangte Qualität voraussetzen“.

Erfasst wird aufgrund des thematischen Kontextes lediglich die berufsbezogene Ausbildung, die der Ausübung des Berufs logisch und praktisch vorausgeht. Nicht hierzu zählt die Ausbildung in allgemeinbildenden Schulen und ein Studium „just for fun“, also beispielsweise der Besuch von Vorlesungen an der Universität als bloße Freizeitbeschäftigung ohne jegliche berufliche Zweckbestimmung. Der Begriff der Berufsausübung umfasst alles, was zur beruflichen Tätigkeit im engeren Sinne gehört, wie er vorstehend erläutert worden ist, also beispielsweise die Führung eines Unternehmens, der Abschluss von Arbeitsverträgen, der Einkauf von Waren oder Betriebsgegenständen, die Einrichtung eines Büros, berufsbezogene Werbung oder das Führen beruflicher oder geschäftlicher Titel und Bezeichnungen. Ist der Schutzbereich eröffnet, ist zu fragen, ob die staatliche Maßnahme einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt. Ein solcher kann den Ausübungsaspekt (das „Wie“ der beruflichen Tätigkeit) als auch ihren Wahlaspekt (das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit) betreffen. Nicht jede Maßnahme, die die Berufstätigkeit nur faktisch oder nur mittelbar betrifft, kann aber als Grundrechtseingriff bewertet werden. Regelungen, die auch, aber nicht unmittelbar Auswirkungen auf die Berufstätigkeit haben, werden vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an dem Kriterium der objektiv berufsregelnden Tendenz gemessen. Um einen Eingriff bejahen zu können, müssen Tätigkeiten betroffen sein, die typischerweise beruflich ausgeübt werden und es muss eine nennenswerte Behinderung der beruflichen Tätigkeit durch die Regelung eintreten. In den letzten Jahren war ein vieldiskutierter Streitpunkt zur Eingriffsproblematik, ob staatliche Produktinformationen einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, der mangels rechtfertigenden Gesetzes auch verfassungswidrig wäre. Der Streit entzündete sich anlässlich des Glykolwein-Skandals, als die Bundesregierung eine Liste herausgab, die alle Weine, in denen Diethylenglykol gefunden wurde, aufzählte und deren Abfüller benannte. Dies wurde von einem Großteil des Schrifttums als ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Abfüller gewertet, dem kein rechtfertigendes Gesetz zugrunde lag. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im Jahre 2002 in einer stark umstrittenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass marktbezogene Informationen des Staates den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigen, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sei dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.

FRAGEN ZU VORLESUNG X:

1. Auf welcher Weise kann man als Kläger (Klägerin) seine Rechte im Gericht verteidigen?

2. Welche Gerichtsbarkeit haben die Streite über das Recht auf die Arbeit?

3. Welche Menschen (oder Bürger)sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit?

ANHANG:

Anhang A. ZU VORLESUNG III.

Artikel 1 Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
   Absatz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  Absatz 3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
    Erläuterung: Die Grundrechte sind Rechte des einzelnen Menschen gegenüber dem Staat. Sie beeinflussen eigentlich nicht die Beziehungen zwischen den Menschen oder gegenüber Organisationen. Der Staat ist aber verpflichtet, die Menschen auch dabei zu schützen und zu unterstützen.
Artikel 2 Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
  Absatz 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt…
  Absatz 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich…
Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
  Absatz 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  Absatz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung…
  Absatz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
  Absatz 1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5 Meinungsfreiheit
  Absatz 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 6 Ehe und Familie, nichteheliche Kinder
  Absatz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  Absatz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  Absatz 5 Den unehelichen Kindern sind … die gleichen Bedingungen … zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7 Schulwesen
  Absatz 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
  Absatz 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet…
Artikel 8 Versammlungsfreiheit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Artikel 9 Vereinigungsfreiheit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  Absatz 3 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet…
    Erläuterung: Auch wenn es nicht so deutlich gesagt wird, bedeutet dieser Absatz: Arbeitnehmer dürfen Gewerkschaften bilden und streiken. Die Polizei darf Streiks nicht verhindern. Auch die Bildung von Betriebsräten muss möglich sein.
Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  Absatz 1 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
    Erläuterung: Diese Regeln gelten auch für Internet (Emails), Handy-Telefonate oder Kontakte per Smartphone. Wegen der technischen Entwicklung haben die Menschen im 21. Jahrhundert viel mehr Möglichkeiten als 1949 bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Die Juristen haben deshalb die Grundrechte ausgeweitet: Was für die Briefpost gilt, muss auch für elektronische Post gelten.
Artikel 11 Freizügigkeit
  Absatz 1 Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Artikel 12 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen…
  Absatz 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer (allgemeinen) Dienstleistungspflicht.
  Absatz 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
 Artikel 12 a Wehr- und Dienstpflicht
  Absatz 1 Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
  Absatz 2 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden…
    Ergänzende Hinweise: Artikel 12 a enthält viele weitere Regelungen zum Wehrdienst und Ersatzdienst sowie für Bürger und Organisationen im Verteidigungsfall. Seit dem 1. Juli 2011 wird niemand zum Wehrdienst herangezogen; deshalb ist auch der Ersatzdienst durch einen „Bundesfreiwilligendienst“ ersetzt worden.
Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
  Absatz 1 Die Wohnung ist unverletzlich.
  Absatz 2 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
    Ergänzende Hinweise: Artikel 13 enthält ausführliche Regeln dazu, unter welchen Bedingungen „technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen“ zulässig sind. In aller Regel müssen vorher ein oder mehrere Richter zustimmen; bei „Gefahr im Verzuge“ kann die richterliche Genehmigung nachgeholt werden.
Artikel 14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung
  Absatz 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  Absatz 2 Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  Absatz 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (und zwar mit Entschädigung) …
Artikel 15 Sozialisierung
  (ohne Absätze) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung … (gegen Entschädigung) in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
    Hinweis: Dieser Artikel hat in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine praktische Bedeutung gehabt. Er wird im Kapitel zur Wirtschaftspolitik behandelt.
Artikel 16 Staatsangehörigkeit, Auslieferung
  Absatz 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden…
  Absatz 2 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden…
Artikel 16 a Asylrecht
  Absatz 1 Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    Hinweis: Die weiteren Absätze enthalten viele Einschränkungen für dieses Recht. Dies wird im Kapitel Ausländer in Deutschland erläutert.
Artikel 17 Petitionsrecht
  (ohne Absätze) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17 a Einschränkung einzelner Grundrechte
    Hinweis: Für Wehrdienst und Ersatzdienst sowie im Verteidigungsfall können einzelne Grundrechte – beispielsweise Meinungsfreiheit oder das Recht auf Freizügigkeit – eingeschränkt werden.
Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten
  (ohne Absätze) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung (oder andere Rechte) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte…
Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten
  Absatz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten…
  Absatz 2 In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

 



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