Vorlesung I. Entstehungsgeschichte des deutschen Verfassungsrechts 


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Vorlesung I. Entstehungsgeschichte des deutschen Verfassungsrechts



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2. ТЕМАТИЧНИЙ ПЛАН

SYLLABUS PLAN

 

№ п/п Thema Назва теми Total Всього Аудиторні заняття Unterrichte
Лекції Vorlesungen Семінари Seminare
  Entstehungsgeschichte des deutschen Verfassungsrechts.Історія зародження німецького конституційного права      
  Grundgesetz für BRD, seine Struktur und sein Inhalt. Основний закон для ФРН. Його структура та зміст      
  Grundrechte. Основні праві      
  Die Verfassungsorgane: der Bundespräsident Конституційні органи: Федеральний президент      
  Die Verfassungsorgane: der Bundestag Конституційні органи: Бундестаг      
  Die Verfassungsorgane: der Bundesrat Конституційні органи:Бундесрат      
  Die Verfassungsorgane der Bundesregierung Конституційні органи: Федеральний уряд      
  Die Verfassungsorgane: der Bundesversammlung Конституційні органи: Федеральні збори      
  Die Verfassungsorgane: Der Bundesverfassungsgericht Конституційні органи: Федеральний конституційний суд 2    
  Der gerichtliche Schutz des Rechtes auf die Arbeit als Grundrechts im Verfassungsrecht Судовий захист права на працю як основного права в конституційному праві      
Разом за семестр Total      
   
           

 

 


VORWORT

Als Verfassungsrecht wird in der allgemeinen Staatslehre, Politikwissenschaft und Verfassungsvergleichung die Lehre von den rechtlichen Grundlagen des Staates bzw. der Staaten bezeichnet. Hierzu zählt vor allem die Lehre von der Organisation des Staates. Regelmäßig sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen in einer Verfassungsurkunde (Verfassung im formellen Sinne) niedergelegt; als Staat ohne geschriebene Verfassung, d. h. lediglich mit einer Verfassung im materiellen Sinn ist das Vereinigte Königreich zu nennen. Vornehmlich in den Ländern des deutschen Rechtskreises wird zwischen Staatsrecht im Allgemeinen und Verfassungsrecht im Besonderen unterscheiden.

Kursbeschreibung

Der Kurs richtet sich an Studenten aller Semester, wobei insbesondere deutschsprachige Studenten angesprochen werden sollen. Die Teilnahme am Grundkurs Verfassungsrecht ist keine Voraussetzung, jedoch zu empfehlen. Im Rahmen des Kurses werden ausgewählte Grundrechte, die das Grundgesetz enthält besprochen. Hierbei wird anhand von Fällen der jeweilige Schutzbereich ebenso dargestellt werden wie die Frage nach einer Verletzung des Schutzbereichs und einer möglichen Rechtfertigung. Es wird auf die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes ebenso eingegangen werden wie auf Parallelregelungen in anderen Ländern und das Verhältnis zu multinationalen Vertragswerken, die ebenfalls dem Grundrechtsschutz dienen.

Materialien

Die Teilnehmer erhalten das deutsche Grundgesetz und ein Skript. Sollten weitere Normen für die Bearbeitung notwendig sein, werden diese den Studenten ebenfalls ausgehändigt.

Voraussetzungen

Es sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig. Interesse am Verfassungsrecht wird vorausgesetzt.

Prüfung

Der Kurs schließt mit einer 2-ständigen Klausur ab. In dieser Klausur werden kleine Fälle aus den behandelten Rechtsgebieten zu lösen sein. Als Hilfsmittel sind das Grundgesetz und ein Wörterbuch zugelassen.

Der Kurs wird auf den Werken von deutschen Juristen, auf der freien Juristischen Enzyklopädie, gebaut. Er ist in zwei Abschnitte unterteilt: zehn Vorlesungen (doppelstündige) und zwei doppelstündige Seminare.

 

 


EINFÜHRUNG

Was versteht man unter dem Begriff Verfassungsrecht eigentlich? Die Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht sind weitgehend deckungsgleich und werden häufig synonym verwendet. Nach wohl herrschender Meinung ist das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht. Im deutschen Recht sind Rechtsnormen, die kein Verfassungsrecht sind, aber dem Staatsrecht zugerechnet werden, etwa das Parteiengesetz, das Bundeswahlgesetz, das Wahlprüfungsgesetz, das Abgeordnetengesetz; also Gesetze, die aufgrund eines Verfassungsauftrags erlassen wurden, oder einfachgesetzliche Regelungen, welche die Verfassung ergänzen. Derartige Gesetze werden auch als Staatsrecht im weiteren Sinne bezeichnet, im Gegensatz zur Verfassungsurkunde, dem Staatsrecht im engeren Sinne. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Verfassung regelmäßig erschwert abgeändert werden kann. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsänderung in Art. 79 GG festgelegt. Nach anderer Ansicht reicht allerdings der Begriff des Verfassungsrechts teilweise auch weiter als der des Staatsrechts, da in der Verfassung auch Regelungen enthalten sind, die die Grundlagen der Ordnung nicht-staatlichen Lebens erfassen, also beispielsweise die Gewährleistung der Ehe und Familie, des Eigentums oder der Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Staats- und Verfassungsrecht verhalten sich nach dieser Ansicht also wie zwei unterscheidbare Kreise mit einer Schnittmenge.

 

 


Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen worden waren, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr.I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau ausarbeiten sollte. Diese war anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätzen zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1948.

Koblenzer Beschlüsse

Teilnehmer der Rittersturz-Konferenz von links: Lorenz Bock, Viktor Renner, Franz Suchan, Hermann Lüdemann, Rudolf Katz, Hinrich Wilhelm Kopf, Justus Danckwerts. Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren „Koblenzer Beschlüssen“ erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsidenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu.

Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als Empfehlung und an der Bezeichnung „Grundgesetz“ fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht – wie von den Militärgouverneuren gewollt – durch Volksabstimmung angestrebt.

DIE BUNDESREGIERUNG

Die deutsche Bundesregierung, auch Bundeskabinett genannt, besteht gemäß Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und übt damit Exekutivgewalt auf Bundesebene aus. Durch die Möglichkeit, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen, und die Möglichkeit, dass Mitglieder der Regierung zugleich Mitglieder des Bundestages sind, hat die Regierung auch Einfluss auf die Legislative. Der Bundeskanzler ist das einzige gewählte Mitglied der Bundesregierung. Die Verfassung räumt ihm das Recht ein, selbst die Minister als die Leiter der wichtigsten politischen Behörden auszuwählen. Der Kanzler bestimmt ferner die Anzahl der Ministerien, und er legt deren Zuständigkeiten fest. Er besitzt die Richtlinienkompetenz. Sie umschreibt das Recht des Kanzlers, verbindlich die Schwerpunkte der Regierungstätigkeit vorzuschreiben. Der Kanzlerwahl gehen ausführliche Beratungen zwischen den Parteien voraus, die gemeinsam regieren wollen. Der stärkeren Partei im Regierungsbündnis wird das Recht zugebilligt, den Bundeskanzler zu stellen. Der Bundeskanzler kann aber auch im Bundestag jederzeit die Vertrauensfrage stellen, um zu prüfen, ob er noch den uneingeschränkten Rückhalt der Regierungsparteien genießt. Verliert der Kanzler diese Vertrauensabstimmung, wenden sich also Teile der Regierungsmehrheit vom Kanzler ab, dann liegt die Entscheidung, ob der Bundestag aufgelöst wird und damit Neuwahlen stattfinden sollen, beim Bundespräsidenten. Der Bundespräsident kann die im Bundestag vertretenen Parteien auch auffordern, die Bildung einer neuen Regierung zu versuchen.

Zusammensetzung der Bundesregierung seit 17. Dezember 2013
Ressort/Amt Amtsinhaber Partei
Bundeskanzlerin Angela Merkel CDU
Wirtschaft und Energie und Stellvertreter der Bundeskanzlerin Sigmar Gabriel SPD
Auswärtiges Amt Frank-Walter Steinmeier SPD
Inneres Thomas de Maizière CDU
Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas SPD
Finanzen Wolfgang Schäuble CDU
Arbeit und Soziales Andrea Nahles SPD
Ernährung und Landwirtschaft Hans-Peter Friedrich CSU
Verteidigung Ursula von der Leyen CDU
Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig SPD
Gesundheit Hermann Gröhe CDU
Verkehr und digitale Infrastruktur Alexander Dobrindt CSU
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks SPD
Bildung und Forschung Johanna Wanka CDU
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Gerd Müller CSU
Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes Peter Altmaier CDU

Tag der offenen Tür

Seit 1999 findet jeden Sommer ein Tag der offenen Tür der Bundesregierung statt. An diesem Tag können das Bundeskanzleramt, Bundespresseamt und 14 Ministerien besichtigt werden. Ein Blick in Büros von Referenten und Ministern soll einen Eindruck vom Arbeitsalltag der Politiker vermitteln.

FRAGEN ZU VORLESUNG VII:

1.Warum nennt man die deutsche Bundesregierung auch als Bundeskabinett?

2.Welche Minister und welche Ministerien gehören zum Bundeskabinett?


 

VORLESUNG VIII. DIE VERFASSUNGSORGANE:

DIE BUNDESVERSAMMLUNG

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dessen einzige Aufgabe es ist, den Bundespräsidenten zu wählen.

Die Wahl regeln Art. 54 Grundgesetz und das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.

Anhang A. ZU VORLESUNG III.

Artikel 1 Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
   Absatz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  Absatz 3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
    Erläuterung: Die Grundrechte sind Rechte des einzelnen Menschen gegenüber dem Staat. Sie beeinflussen eigentlich nicht die Beziehungen zwischen den Menschen oder gegenüber Organisationen. Der Staat ist aber verpflichtet, die Menschen auch dabei zu schützen und zu unterstützen.
Artikel 2 Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
  Absatz 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt…
  Absatz 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich…
Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
  Absatz 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  Absatz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung…
  Absatz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
  Absatz 1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Artikel 5 Meinungsfreiheit
  Absatz 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 6 Ehe und Familie, nichteheliche Kinder
  Absatz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
  Absatz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  Absatz 5 Den unehelichen Kindern sind … die gleichen Bedingungen … zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7 Schulwesen
  Absatz 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
  Absatz 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet…
Artikel 8 Versammlungsfreiheit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Artikel 9 Vereinigungsfreiheit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  Absatz 3 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet…
    Erläuterung: Auch wenn es nicht so deutlich gesagt wird, bedeutet dieser Absatz: Arbeitnehmer dürfen Gewerkschaften bilden und streiken. Die Polizei darf Streiks nicht verhindern. Auch die Bildung von Betriebsräten muss möglich sein.
Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  Absatz 1 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
    Erläuterung: Diese Regeln gelten auch für Internet (Emails), Handy-Telefonate oder Kontakte per Smartphone. Wegen der technischen Entwicklung haben die Menschen im 21. Jahrhundert viel mehr Möglichkeiten als 1949 bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Die Juristen haben deshalb die Grundrechte ausgeweitet: Was für die Briefpost gilt, muss auch für elektronische Post gelten.
Artikel 11 Freizügigkeit
  Absatz 1 Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Artikel 12 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
  Absatz 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen…
  Absatz 2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer (allgemeinen) Dienstleistungspflicht.
  Absatz 3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
 Artikel 12 a Wehr- und Dienstpflicht
  Absatz 1 Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
  Absatz 2 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden…
    Ergänzende Hinweise: Artikel 12 a enthält viele weitere Regelungen zum Wehrdienst und Ersatzdienst sowie für Bürger und Organisationen im Verteidigungsfall. Seit dem 1. Juli 2011 wird niemand zum Wehrdienst herangezogen; deshalb ist auch der Ersatzdienst durch einen „Bundesfreiwilligendienst“ ersetzt worden.
Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
  Absatz 1 Die Wohnung ist unverletzlich.
  Absatz 2 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
    Ergänzende Hinweise: Artikel 13 enthält ausführliche Regeln dazu, unter welchen Bedingungen „technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen“ zulässig sind. In aller Regel müssen vorher ein oder mehrere Richter zustimmen; bei „Gefahr im Verzuge“ kann die richterliche Genehmigung nachgeholt werden.
Artikel 14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung
  Absatz 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  Absatz 2 Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  Absatz 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (und zwar mit Entschädigung) …
Artikel 15 Sozialisierung
  (ohne Absätze) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung … (gegen Entschädigung) in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
    Hinweis: Dieser Artikel hat in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine praktische Bedeutung gehabt. Er wird im Kapitel zur Wirtschaftspolitik behandelt.
Artikel 16 Staatsangehörigkeit, Auslieferung
  Absatz 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden…
  Absatz 2 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden…
Artikel 16 a Asylrecht
  Absatz 1 Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
    Hinweis: Die weiteren Absätze enthalten viele Einschränkungen für dieses Recht. Dies wird im Kapitel Ausländer in Deutschland erläutert.
Artikel 17 Petitionsrecht
  (ohne Absätze) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17 a Einschränkung einzelner Grundrechte
    Hinweis: Für Wehrdienst und Ersatzdienst sowie im Verteidigungsfall können einzelne Grundrechte – beispielsweise Meinungsfreiheit oder das Recht auf Freizügigkeit – eingeschränkt werden.
Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten
  (ohne Absätze) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung (oder andere Rechte) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte…
Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten
  Absatz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten…
  Absatz 2 In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

 

Anhang B. ZU VORLESUNG IV.

Schema illustriert die Stellung und den Platz des Präsidenten, d.h. seine Beziehungen an die anderen Verfassungsorgane

Anhang C. ZU VORLESUNG X.

Als Beispiel wird den BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.8.2012, 5 AZR 949/11 gebracht und geforscht.

Kopie des Textes

GLOSSAR

Berufung Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, meist der ersten Instanz. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.
Beschwerde Die Beschwerde (lat. gravamen) ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit zur Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).
Ewigkeitsklausel Die Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie ist in Deutschland eine Regelung in Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), nach der bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen sein sollen.
Volljährigkeit In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, § 2 BGB. Damit wird die Person voll geschäftsfähig und erhält zugleich das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit nur in Hessen bei 21 Jahren (Art. 75 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen), in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren. Das aktive Wahlrecht zum Bundestag erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38Abs. 2 GG).

 


 

INHALT

 

 

EINFÜHRUNG

 

I. Entstehungsgeschichte Deutsches Verfassungsrechts

II. Grundgesetz für BRD, seine Struktur und sein Inhalt

III. Grundrechte

IV. Die Verfassungsorgane: der Bundespräsident

V. Die Verfassungsorgane: der Bundestag

VI. Die Verfassungsorgane: der Bundesrat

VII. Die Verfassungsorgane: die Bundesregierung

VIII. Die Verfassungsorgane: die Bundesversammlung

IX. Die Verfassungsorgane: das Bundesverfassungsgericht

X. Der gerichtliche Schutz des Rechtes auf die Arbeit als wichtigstes Grundrechts im Verfassungsrecht

 

QUELLENNACHWEIS ZUR VORLESUNGSREIHE

GLOSSAR

ANHANG

INHALT

 

 

НАВЧАЛЬНИЙ ПЛАН КУРСУ

 

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  Grundgesetz für BRD, seine Struktur und sein Inhalt. Основний закон для ФРН. Його структура та зміст      
  Grundrechte. Основні праві      
  Die Verfassungsorgane: der Bundespräsident Конституційні органи: Федеральний президент      
  Die Verfassungsorgane: der Bundestag Конституційні органи: Бундестаг      
  Die Verfassungsorgane: der Bundesrat Конституційні органи:Бундесрат      
  Die Verfassungsorgane der Bundesregierung Конституційні органи: Федеральний уряд      
  Die Verfassungsorgane: der Bundesversammlung Конституційні органи: Федеральні збори      
  Die Verfassungsorgane: Der Bundesverfassungsgericht Конституційні органи: Федеральний конституційний суд 2    
  Der gerichtliche Schutz des Rechtes auf die Arbeit als Grundrechts im Verfassungsrecht Судовий захист права на працю як основного права в конституційному праві      
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VORWORT

Als Verfassungsrecht wird in der allgemeinen Staatslehre, Politikwissenschaft und Verfassungsvergleichung die Lehre von den rechtlichen Grundlagen des Staates bzw. der Staaten bezeichnet. Hierzu zählt vor allem die Lehre von der Organisation des Staates. Regelmäßig sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen in einer Verfassungsurkunde (Verfassung im formellen Sinne) niedergelegt; als Staat ohne geschriebene Verfassung, d. h. lediglich mit einer Verfassung im materiellen Sinn ist das Vereinigte Königreich zu nennen. Vornehmlich in den Ländern des deutschen Rechtskreises wird zwischen Staatsrecht im Allgemeinen und Verfassungsrecht im Besonderen unterscheiden.

Kursbeschreibung

Der Kurs richtet sich an Studenten aller Semester, wobei insbesondere deutschsprachige Studenten angesprochen werden sollen. Die Teilnahme am Grundkurs Verfassungsrecht ist keine Voraussetzung, jedoch zu empfehlen. Im Rahmen des Kurses werden ausgewählte Grundrechte, die das Grundgesetz enthält besprochen. Hierbei wird anhand von Fällen der jeweilige Schutzbereich ebenso dargestellt werden wie die Frage nach einer Verletzung des Schutzbereichs und einer möglichen Rechtfertigung. Es wird auf die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes ebenso eingegangen werden wie auf Parallelregelungen in anderen Ländern und das Verhältnis zu multinationalen Vertragswerken, die ebenfalls dem Grundrechtsschutz dienen.

Materialien

Die Teilnehmer erhalten das deutsche Grundgesetz und ein Skript. Sollten weitere Normen für die Bearbeitung notwendig sein, werden diese den Studenten ebenfalls ausgehändigt.

Voraussetzungen

Es sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig. Interesse am Verfassungsrecht wird vorausgesetzt.

Prüfung

Der Kurs schließt mit einer 2-ständigen Klausur ab. In dieser Klausur werden kleine Fälle aus den behandelten Rechtsgebieten zu lösen sein. Als Hilfsmittel sind das Grundgesetz und ein Wörterbuch zugelassen.

Der Kurs wird auf den Werken von deutschen Juristen, auf der freien Juristischen Enzyklopädie, gebaut. Er ist in zwei Abschnitte unterteilt: zehn Vorlesungen (doppelstündige) und zwei doppelstündige Seminare.

 

 


EINFÜHRUNG

Was versteht man unter dem Begriff Verfassungsrecht eigentlich? Die Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht sind weitgehend deckungsgleich und werden häufig synonym verwendet. Nach wohl herrschender Meinung ist das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht. Im deutschen Recht sind Rechtsnormen, die kein Verfassungsrecht sind, aber dem Staatsrecht zugerechnet werden, etwa das Parteiengesetz, das Bundeswahlgesetz, das Wahlprüfungsgesetz, das Abgeordnetengesetz; also Gesetze, die aufgrund eines Verfassungsauftrags erlassen wurden, oder einfachgesetzliche Regelungen, welche die Verfassung ergänzen. Derartige Gesetze werden auch als Staatsrecht im weiteren Sinne bezeichnet, im Gegensatz zur Verfassungsurkunde, dem Staatsrecht im engeren Sinne. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Verfassung regelmäßig erschwert abgeändert werden kann. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsänderung in Art. 79 GG festgelegt. Nach anderer Ansicht reicht allerdings der Begriff des Verfassungsrechts teilweise auch weiter als der des Staatsrechts, da in der Verfassung auch Regelungen enthalten sind, die die Grundlagen der Ordnung nicht-staatlichen Lebens erfassen, also beispielsweise die Gewährleistung der Ehe und Familie, des Eigentums oder der Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Staats- und Verfassungsrecht verhalten sich nach dieser Ansicht also wie zwei unterscheidbare Kreise mit einer Schnittmenge.

 

 


VORLESUNG I. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES DEUTSCHEN VERFASSUNGSRECHTS

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff „Bundesrepublik Deutschland“ wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet. Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin ohne Einfluss, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre „Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung“ mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren Nürnberger Richtlinien jeglichen Separatismus verurteilte und die „Reichseinheit“ unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Die im Februar und März sowie von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie drei direkten Nachbarn Deutschlands, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich intensiv mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes in Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion. Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage „Zentralstaat oder Föderalismus?“ hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetisch besetzten Zone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie. Schließlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die „deutsche Frage“ darstellen. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen worden waren, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr.I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau ausarbeiten sollte. Diese war anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätzen zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1948.

Koblenzer Beschlüsse

Teilnehmer der Rittersturz-Konferenz von links: Lorenz Bock, Viktor Renner, Franz Suchan, Hermann Lüdemann, Rudolf Katz, Hinrich Wilhelm Kopf, Justus Danckwerts. Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren „Koblenzer Beschlüssen“ erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsidenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu.

Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als Empfehlung und an der Bezeichnung „Grundgesetz“ fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht – wie von den Militärgouverneuren gewollt – durch Volksabstimmung angestrebt.



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