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Vorlesung III. Die Grundrechte

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Als Grundrechte werden die grundlegenden Rechte des einzelnen Menschen bezeichnet. Sie stehen wegen ihrer Bedeutung in Deutschland ganz am Anfang der Verfassung, also des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die wichtigsten Regeln werden hier genannt. Einzelheiten dazu gibt es in den folgenden Kapiteln. Bitte beachten Sie: Diese Rechte gelten nicht immer und in allen Fällen. Manche Grundrechte gelten in Deutschland für alle Menschen, andere nur für Deutsche. Rechte werden vor allem dann beschränkt, wenn die Rechte anderer Menschen beeinflusst werden. Aber für Einschränkungen muss es immer ein Gesetz mit genauen Regeln dafür geben. Meistens stehen bereits im Grundgesetz Festlegungen für die Einschränkungen. (Diese Festlegungen werden hier nicht zitiert.) Grundrechte werden in Deutschland in der Bundesverfassung und in einigen Landesverfassungen gewährleistet. Im Grundgesetz sind die meisten Grundrechte im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19) verbürgt. Sie sind subjektive öffentliche Rechte mit Verfassungsrang, die alle Staatsgewalten binden. Für den Fall, dass die Grundrechte verletzt werden und auch der Rechtsschutz vor den übrigen Gerichten versagt, stellt das Grundgesetz mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einen außerordentlichen Rechtsbehelf bereit (Art. 93Abs. 1 Nr. 4a GG). Ausweislich dieser Regelung kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur gegen die Verletzung von Grundrechten angerufen werden, sondern auch bei Verletzung der „in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte“. Diese Rechte werden daher als grundrechtsgleiche Rechte bezeichnet. Daneben gewährt das Grundgesetz noch weitere subjektive öffentliche Rechte, etwa die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 GG). Dabei handelt es sich aber weder um Grundrechte (mangels Stellung im Grundrechtekatalog) noch um grundrechtsgleiche Rechte (mangels Erwähnung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).Keine Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte, ja, überhaupt keine subjektiven Rechte, sind die Staatszielbestimmungen. Sie sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung und bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz und der Tierschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht „zu verwässern“. Solche Rechte finden sich in jüngeren Landesverfassungen wie denjenigen Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren „politischen Wert“ darin, dass sie, als in den Verfassungsrang gehoben, von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).

 

 

FRAGEN ZU VORLESUNG III:

1. Was versteht man unter dem Begriff die Grundrechte?

2. Was bedeutet der Ausdruck Katalog der Grundrechte?

3. Welche Rechte gehören zu den Grundrechten?

 

 

VORLESUNG IV. DIE VERFASSUNGSORGANE:

DER BUNDESPRÄSIDENT

 

Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Verfassungsorgan, das nur zu diesem Zweck zusammentritt.

Es besteht aus den Bundestagsabgeordneten sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Länderparlamenten gewählt werden.

Wie viele Vertreter die einzelnen Länder in die Bundesversammlung entsenden dürfen, errechnet sich anhand ihrer Bevölkerungszahlen. Die Ländervertreter müssen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in den in den jeweiligen Volksvertretungen gewählt sein.

Danach umfasste die Versammlung bei der Wahl von Joachim Gauck insgesamt 1.240 Mitglieder. (620 Bundestagsabgeordnete und 620 von den Landesparlamenten bestimmte Mitglieder).

Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält (absolute Mehrheit). Wird diese Mehrheit im ersten und zweiten Wahlgang verfehlt, ist derjenige gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt wird der Bundespräsi­dent mit der Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Bei der Konstruktion der Bundesversammlung hat sich der Parlamentarische Rat von zwei grundlegenden Prinzipien der Verfassungsordnung leiten lassen:

· dem repräsentativen Prinzip - der Bundespräsident wird durch Volksvertreter gewählt;

· föderalistischen Prinzip - an der Wahl sind die Parlamente des Bundes und der Länder glei­chermaßen beteiligt.

Das Amt des Präsidenten erhielt damit eine eigene, vom Parlament unabhängige Legitimation, die vom Grundgesetz nicht gewollt ist. Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Er repräsentiert die Einheit des Staates.

Der Parlamentarische Rat hat nach den Erfahrungen der Weimarer Republik die Befugnisse des Präsidenten bewusst beschränkt. Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland hat die üblichen Funktionen eines Staatsoberhauptes. Dazu gehören:

· die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen: nach innen durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden bei besonderen Anlässen, durch Besuche in den Bundesländern und Gemeinden; nach außen durch Staatsbesuche und den Empfang ausländischer Staatsgäste;

· die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland: durch Unterzeichnung der Verträge mit anderen Staaten; durch förmliche Bestellung (Beglaubigung) der deutschen diplomatischen Vertreter und die Entgegennahmen der Beglaubigungsschreiben der ausländischen Diplomaten.

Bei der Wahrnehmung weiterer Rechte kann der Bundespräsident nicht selbständig, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Verfassungsorganen handeln. Einen Kandidaten für das Amt des Bundes­kanzlers schlägt der Bundespräsident dem Bundestag vor. Er ernennt und entlässt auf Vorschlag des Kanzlers die Bundesminister.

Derzeitiger Amtsinhaber ist seit dem 18. März 2012 der parteilose Joachim Gauck.

Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält (absolute Mehrheit). Wird diese Mehrheit im ersten und zweiten Wahlgang verfehlt, ist derjenige gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

Die Piratenpartei Deutschland (Kurzbezeichnung: Piraten) ist eine am 10. September 2006 in Berlin gegründete deutsche Partei. Sie versteht sich in Anlehnung an die schwedische Piratenpartei als Partei der Informationsgesellschaft, ist Teil der internationalen Bewegung der Piratenparteien und Mitglied der Pirate Parties International. 2011 bis 2012 gelang es der Partei, in vier Landesparlamente einzuziehen. Die Partei sieht sich als Teil einer internationalen Bewegung zur Mitgestaltung des von ihr mit dem Terminus der „digitalen Revolution“ umschriebenen Wandels zur Informationsgesellschaft. Durch ihren Fokus auf die Freiheit im Netz und ihren Kampf gegen eine staatliche Regulierung dieser Sphäre treffe sie den Nerv vor allem der jüngeren Generation.

Auch wenn die Netzpolitik den Identitätskern der Partei bilde, sei sie mittlerweile programmatisch mehr als eine reine Interessenvertretungspartei der „Digital Natives“ und charakterisiere sich selbst als sozial-liberal-progressiv.

 

FRAGEN ZU VORLESUNG IV:

1.Welche Befugnisse hat der Bundespräsident?

2. Wie lange dauert seine Amtszeit?

3. Warum nennt man den Bundespräsidenten als Symbol der deutschen Einheit?


 



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