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Vorlesung V. Die Verfassungsorgane: der Bundestag

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Der Deutsche Bundestag ist die erste Kammer des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin. Er wird im politischen System als einziges Verfassungsorgan des Bundes direkt vom Staatsvolk (Staatsbürger) gewählt (Art. 20Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 38GG). Die gesetzliche (§ 1Abs. 1 Satz 1 BWahlG) Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist aufgrund von Überhangmandaten meist höher.

In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, § 2 BGB. Damit wird die Person voll geschäftsfähig und erhält zugleich das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit nur in Hessen bei 21 Jahren (Art. 75 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen), in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren.

Das aktive Wahlrecht zum Bundestag erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38Abs. 2 GG). Strafrechtlich wird eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag als Heranwachsender angesehen, auf die ausnahmsweise das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann. Außerdem darf die volljährige Person ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten.

Die Volljährigkeit wurde in Deutschland durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt (in Kraft getreten am 1. Januar 1876). Seit dem 1. Januar 1900 regelte dies § 2 BGB mit gleichem Inhalt. Weiterhin legte § 3 fest, dass durch das Personenstandsgericht Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die Volljährigkeit zugesprochen werden konnte; Rechte und Pflichten ergaben sich dementsprechend schon früher. Vor 1876 trat sie in vielen Gegenden Deutschlands erst mit 25 Jahren ein.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurde durch das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, in Kraft getreten am 22. Mai 1950, das Volljährigkeitsalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt.

Vor 1975 wurden Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland erst mit 21 Jahren volljährig. Am 22. März 1974 entbrannte im Deutschen Bundestag in Bonn eine Debatte darüber, das Alter zur Volljährigkeit herabzusetzen. Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters” vom 31. Juli 1974[ wurde der Eintritt der Volljährigkeit vom vollendeten 21. Lebensjahr auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herab- und dergestalt neu festgesetzt. In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, § 2 BGB. Damit wird die Person voll geschäftsfähig und erhält zugleich das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit nur in Hessen bei 21 Jahren (Art. 75 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen), in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren. Das aktive Wahlrecht zum Bundestag erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38Abs. 2 GG). Strafrechtlich wird eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag als Heranwachsender angesehen, auf die ausnahmsweise das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann. Außerdem darf die volljährige Person ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten. Die Volljährigkeit wurde in Deutschland durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt (in Kraft getreten am 1. Januar 1876). Seit dem 1. Januar 1900 regelte dies § 2 BGB mit gleichem Inhalt. Weiterhin legte § 3 fest, dass durch das Personenstandsgericht Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die Volljährigkeit zugesprochen werden konnte; Rechte und Pflichten ergaben sich dementsprechend schon früher. Vor 1876 trat sie in vielen Gegenden Deutschlands erst mit 25 Jahren ein. In der Deutschen Demokratischen Republik wurde durch das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, in Kraft getreten am 22. Mai 1950, das Volljährigkeitsalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Vor 1975 wurden Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland erst mit 21 Jahren volljährig. Am 22. März 1974 entbrannte im Deutschen Bundestag in Bonn eine Debatte darüber, das Alter zur Volljährigkeit herabzusetzen. Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters” vom 31. Juli 1974 wurde der Eintritt der Volljährigkeit vom vollendeten 21. Lebensjahr auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herab- und dergestalt neu festgesetzt.

 

FRAGEN ZU VORLESUNG V:

1. Wie gliedert sich der Bundestag strukturell?

2. Von wem wird direkt der Bundestag als einziges Verfassungsorgan des Bundes gewählt?

3. Was versteht man unter dem Begriff die Volljährigkeit?

4. Wann erhält die Person das Wahlrecht auf der Bundesebene und auf der Landesebene?
VORLESUNG VI. DIE VERFASSUNGSORGANE: DER BUNDESRAT

Der Bundesrat ist ein föderatives Organ des Bundes. Durch ihn wirken die Länder an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes mit. Die Länder entsenden in den Bundesrat je nach ihrer Einwohnerzahl drei, vier oder fünf Mitglieder, aber die Stimmen eines jeden Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

Die Bundesratsmitglieder sind an die Weisungen und Beschlüsse ihrer Regierungen gebunden. Zahlreiche Bundesgesetze können nur dann zustande kommen, wenn ihnen der Bundesrat zustimmt. Es sind die Gesetze, die die Rechte und berechtigte Interessen der Länder berühren. In diesen Fällen bedarf es zum Zustandekommen der Übereinstimmung von Bundesrat und Bundestag. Insoweit ist der Bundesrat eine „Zweite Kammer".

Der Bundesrat wählt aus dem Kreis der Regierungschefs der Länder turnusmäßig für jeweils ein Jahr seinen Präsidenten. Der Präsident des Bundesrates vertritt den Bundespräsidenten, falls dieser verhindert ist.

Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Jedes Land ist durch Mitglieder seiner Landesregierung im Bundesrat vertreten. Auf diese Weise werden die Interessen der Länder bei der politischen Willensbildung des Gesamtstaates berücksichtigt. Der Bundesrat verkörpert damit den Föderalismus in Deutschland, der nach der so genannten Ewigkeitsklausel des Art. 79.

Die Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie ist in Deutschland eine Regelung in Art. 79Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), nach der bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen sein sollen. Artikel 79 Abs. 3 GG lautet:„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Die Anzahl der Stimmen für jedes Land ist nach seiner Einwohnerzahl gestaffelt, ohne diese jedoch proportional abzubilden:

· Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,

· Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen,

· Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen,

· Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen.

Nach diesem System sind im Bundesrat derzeit insgesamt 69 Stimmen durch ordentliche Mitglieder vertreten. Die für Beschlüsse erforderliche absolute

Mehrheit wird mit 35 Stimmen erreicht. Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79

Stimmenverteilung im Bundesrat, Sitzverteilung alphabetisch
  Land Einwohner Stimmen Regierungs- parteien Nächste Landt.-Wahl Präs.
Baden-Württemberg 10.753.880   Grüne, SPD    
Bayern 12.538.696   CSU, FDP    
Berlin 3.460.725   SPD, CDU    
Brandenburg 2.503.273   SPD, Linke    
Bremen 660.706   SPD, Grüne    
Hamburg 1.786.448   SPD    
Hessen 6.067.021   CDU, FDP    
Meckl.-Vorpommern 1.642.327   SPD, CDU    
Niedersachsen 7.918.293   CDU, FDP    
Nordrhein-Westfalen 17.845.154   SPD, Grüne    
Rheinland-Pfalz 4.003.745   SPD, Grüne    
Saarland 1.017.567   CDU, SPD    
Sachsen 4.149.477   CDU, FDP    
Sachsen-Anhalt 2.335.006   CDU, SPD    
Schleswig-Holstein 2.834.259   SPD, Grüne, SSW    
Thüringen 2.235.025   CDU, SPD    
  gesamt 81.751.602    

Abs. 2 GG nur bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates möglich, also mindestens 46 Stimmen.

Abs. 3 GG nicht wesentlich geändert oder gar abgeschafft werden kann. Die gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Bundestags beläuft sich seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode auf 598.

Der Deutsche Bundesrat ist die zweite Kammer des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin. Er wird im politischen System als einziges Verfassungsorgan des Bundes direkt vom Staatsvolk (Staatsbürger) gewählt (Art. 20Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 38GG). Die gesetzliche (§ 1Abs. 1 Satz 1 BWahlG) Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist aufgrund von Überhangmandaten meist höher.

 

 

FRAGEN ZU VORLESUNG VI:

1.Wieviel Kammern hat das Deutsche Parlament?

2.Was versteht man unter dem Begriff «Ewigkeitsklausel» oder «Ewigkeitsgarantie»?


VORLESUNG VII. DIE VERFASSUNGSORGANE:

DIE BUNDESREGIERUNG

Die deutsche Bundesregierung, auch Bundeskabinett genannt, besteht gemäß Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und übt damit Exekutivgewalt auf Bundesebene aus. Durch die Möglichkeit, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen, und die Möglichkeit, dass Mitglieder der Regierung zugleich Mitglieder des Bundestages sind, hat die Regierung auch Einfluss auf die Legislative. Der Bundeskanzler ist das einzige gewählte Mitglied der Bundesregierung. Die Verfassung räumt ihm das Recht ein, selbst die Minister als die Leiter der wichtigsten politischen Behörden auszuwählen. Der Kanzler bestimmt ferner die Anzahl der Ministerien, und er legt deren Zuständigkeiten fest. Er besitzt die Richtlinienkompetenz. Sie umschreibt das Recht des Kanzlers, verbindlich die Schwerpunkte der Regierungstätigkeit vorzuschreiben. Der Kanzlerwahl gehen ausführliche Beratungen zwischen den Parteien voraus, die gemeinsam regieren wollen. Der stärkeren Partei im Regierungsbündnis wird das Recht zugebilligt, den Bundeskanzler zu stellen. Der Bundeskanzler kann aber auch im Bundestag jederzeit die Vertrauensfrage stellen, um zu prüfen, ob er noch den uneingeschränkten Rückhalt der Regierungsparteien genießt. Verliert der Kanzler diese Vertrauensabstimmung, wenden sich also Teile der Regierungsmehrheit vom Kanzler ab, dann liegt die Entscheidung, ob der Bundestag aufgelöst wird und damit Neuwahlen stattfinden sollen, beim Bundespräsidenten. Der Bundespräsident kann die im Bundestag vertretenen Parteien auch auffordern, die Bildung einer neuen Regierung zu versuchen.

Zusammensetzung der Bundesregierung seit 17. Dezember 2013
Ressort/Amt Amtsinhaber Partei
Bundeskanzlerin Angela Merkel CDU
Wirtschaft und Energie und Stellvertreter der Bundeskanzlerin Sigmar Gabriel SPD
Auswärtiges Amt Frank-Walter Steinmeier SPD
Inneres Thomas de Maizière CDU
Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas SPD
Finanzen Wolfgang Schäuble CDU
Arbeit und Soziales Andrea Nahles SPD
Ernährung und Landwirtschaft Hans-Peter Friedrich CSU
Verteidigung Ursula von der Leyen CDU
Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig SPD
Gesundheit Hermann Gröhe CDU
Verkehr und digitale Infrastruktur Alexander Dobrindt CSU
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks SPD
Bildung und Forschung Johanna Wanka CDU
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Gerd Müller CSU
Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes Peter Altmaier CDU

Tag der offenen Tür

Seit 1999 findet jeden Sommer ein Tag der offenen Tür der Bundesregierung statt. An diesem Tag können das Bundeskanzleramt, Bundespresseamt und 14 Ministerien besichtigt werden. Ein Blick in Büros von Referenten und Ministern soll einen Eindruck vom Arbeitsalltag der Politiker vermitteln.

FRAGEN ZU VORLESUNG VII:

1.Warum nennt man die deutsche Bundesregierung auch als Bundeskabinett?

2.Welche Minister und welche Ministerien gehören zum Bundeskabinett?


 

VORLESUNG VIII. DIE VERFASSUNGSORGANE:

DIE BUNDESVERSAMMLUNG

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dessen einzige Aufgabe es ist, den Bundespräsidenten zu wählen.

Die Wahl regeln Art. 54 Grundgesetz und das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.



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