Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee 


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Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee



Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben. Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer „privaten“ Veranstaltung die Rede, die von „elf x-beliebigen Staatsbürgern“ [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsatz der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte „Verfassung in Kurzform“, nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei und die Verfassung einen zeitlich und räumlich provisorischen Charakter erhalten sollte. Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Artikel 23 geregelt (heute enthält der Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht statt.

Die Mitglieder dieses Gremiums (insgesamt 65) wurden häufig auch als „Väter des Grundgesetzes“ bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier „Mütter des Grundgesetzes“ Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2) durchgesetzt.

FRAGEN ZU VORLESUNG I:

1.Welche Rollen spielten die Alliierten in den Besatzungszonen in der Entstehungsgeschichte des Deutschen Verfassungsrechtes?

2. Wie und wann entstand der Begriff «Bundesrepublik Deutschland»?

3. Wen nennt man häufig als «Väter des Grundgesetzes» und als «Mütter des Grundgesetzes»?

 


VORLESUNG II. GRUNDGESETZ FÜR BRD, SEINE STRUKTUR UND SEIN INHALT

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (kurz GG), die Verfassung des deutschen Staates (umgangssprachlich auch kurz Deutsches Grundgesetz genannt), ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art.1). Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so bezeichnet – der Parlamentarische Rat ging davon aus, dass die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) bald wieder mit den anderen vereinigt sein würde – ist das Grundgesetz nach der Deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ Präambel). Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung des deutschen Volkes bei Wahlen im grundgesetzlichen System indirekt erfolgte, ist dennoch in der internationalen Staatspraxis unangezweifelt. Auch erfüllt das Grundgesetz von Anfang an die Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes, indem es eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundentscheidungen regelt es die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Wertordnung. Das Grundgesetz in seiner heutigen Form ist eine perpetuierte Verfassung und kann nur durch Beschluss einer neuen abgelöst werden (Art. 146).

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht wie z. B. Frankreich ein Einheitsstaat, in dem es nur eine einheitliche Staatsgewalt (Gesetzgebungshoheit, Gerichtshoheit, Regierungs- und Verwaltungshoheit) gibt, sondern wie z. B. die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika ein Bundesstaat. Der „Gesamtstaat" Bundesrepublik setzt sich aus 16 Gliedstaaten - den Bundesländern - zusammen.

Es gibt nebeneinander Organe des Bundes (Bundestag, Bundesregierung) und Organe der Länder (Landtage, Landesregierungen). Dieser bundesstaatliche (föderalistische) Aufbau, der aus der deutschen Geschichte heraus gewachsen und zu verstehen ist, bedeutet: Die staatlichen Befugnisse sind auf den Gesamtstaat - den Bund - und die Gliedstaaten - die Länder - verteilt. Allerdings sind die Länder, obwohl Trägerinnen Staatsgewalt, dem Bundesstaat doch eingegliedert und in gewisser Weise untergeordnet. Wenn man vom,,Bund" spricht, so meint man damit die zentrale (oberstaatliche) Organisation, die im Verhältnis zu den,,Ländern" den Gesamtstaat repräsentiert und diejenigen hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt, die ihr nach der vom Grundgesetz vorgenommenen Verteilung der Aufgaben obliegen. Die Länder wirken durch den,,Bundesrat" (der aus Mitgliedern der Regierungen der Länder besteht) bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Die Länder sind Staaten - einige nennen sich sogar,,Freistaat" -, aber sie sind nicht souverän. Vielmehr sind sie Teil des Gesamtstaats Bundesrepublik Deutschland und in ihrer Existenz vom Grundgesetz (siehe vor allem Art. 20 Abs. 1 und die Präambel) vorausgesetzt. Grundlage der staatlichen Ordnung in den Ländern ist die jeweilige Landesverfassung. Die Landesverfassungen treffen u. a. Regelungen über die Organe, durch die Landesstaatsgewalt ausgeübt wird. Dazu gehören stets ein Abschnitt lieber die Gerichtsbarkeit (meist mit,,Rechtspflege", zum Teil mit,,Rechtsprechung" überschrieben) und Regelungen über die Landesverfassungsgerichtsbarkeit. Die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter wird, obwohl schon in Art. 97 GG garantiert, nochmals betont. Viele Landesverfassungen enthalten auch einen, zum Teil recht ausführlichen, eigenen Grundrechtskatalog, der insoweit neben die ohnehin geltenden Grundrechte des Grundgesetzes tritt. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so bezeichnet – der Parlamentarische Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (kurz GG), die Verfassung des deutschen Staates (umgangssprachlich auch kurz Deutsches Grundgesetz genannt), ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art.1). Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter.

Rat ging davon aus, dass die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) bald wieder mit den anderen vereinigt sein würde – ist das Grundgesetz nach der Deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ Präambel). Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung des deutschen Volkes bei Wahlen im grundgesetzlichen System indirekt erfolgte, ist dennoch in der internationalen Staatspraxis unangezweifelt. Auch erfüllt das Grundgesetz von Anfang an die Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes, indem es eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundentscheidungen regelt es die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Wertordnung.

Das Grundgesetz in seiner heutigen Form ist eine perpetuierte Verfassung und kann nur durch Beschluss einer neuen abgelöst werden (Art. 146).

FRAGEN ZU VORLESUNG II:

1. Warum nennt man das GG als die Verfassung der BRD und was stellt es im juristischen Sinne dar?

2. Wann und wo wurde das GG verkündet?

3. Seit wann ist das GG in Kraft getreten?



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