Unmittelbare / direkte Demokratie 


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Unmittelbare / direkte Demokratie



In einer unmittelbaren Demokratie werden die politischen Entscheidungen von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen.

Das Volk ist Inhaber der Staatsgewalt und übt diese auch selbst aus. Diese Form kann aber bisher nur in kleinen Gemeinschaften realisiert werden und ist daher praktisch nicht mehr von Bedeutung.

In vielen mittelbaren Demokratien gibt es jedoch Elemente unmittelbarer Demokratie (zum Beispiel Artikel 29 GG - Volksentscheid, Volksbefragung und Volksbegehren bei Neugliederung des Bundesgebiets).

Mittelbare / indirekte Demokratie

In einer mittelbaren Demokratie werden die politischen Entscheidungen nicht von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen, sondern es werden Volksvertreter (Parlamentarier, Abgeordnete) gewählt, die stellvertretend für das Volk die politische Entscheidungen treffen.

Die Staatsgewalt liegt weiterhin beim Volk, nur die Ausübung der Staatsgewalt ist delegiert.

Auch die Mitglieder anderer Bundesorgane werden vom Volk legitimiert, allerdings nicht durch direkte Wahl, sondern indirekt, gegebenenfalls über mehrere Zwischenstationen. Zum Beispiel sind die Mitglieder des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung, die wiederum über einen Landtag indirekt vom Volk legitimiert ist (Legitimationskette).

Weitere Informationen zur Demokratie

Bundesstaat

In einem Bundesstaat haben sich mehrere Staaten (Bundesländer) zu einem Gesamtstaat (Bund) zusammengeschlossen. Die Bundesländer bleiben dabei weiterhin Staaten.

Das Gegenteil eines Bundesstaats ist der Einheitsstaat. Hier gibt es keine Aufteilung des Staates in verschiedene Teilstaaten.

Vom Bundesstaat unterschieden wird auch der Staatenbund, bei dem nur die Mitgliedsländer Staatsqualität haben, nicht jedoch der gesamte Bund.

Der Vorteil eines Bundesstaates ist eine bürgernähere Politik, ein Mehr an Demokratie und eine bessere Verteilung der Macht (vertikale Gewaltenteilung).

Als Nachteil stehen dem höhere Kosten, uneinheitliche Verfahren und kompliziertere Abstimmungsprozesse entgegen.

Damit der Bundesstaat funktionsfähig bleibt müssen verschiedene Spielregeln beachtet werden:

Homogenitätsprinzip

Die staatliche Ordnung der einzelnen Bundesländer muss nach Artikel 28 GG der des Bundes entsprechen. Dadurch wird eine gewisse Übereinstimmung der Bundesländer und des Gesamtstaates sichergestellt.

Artikel 28 I

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Prinzip der Bundestreue

Aufgrund des ungeschriebenen Prinzips der Bundestreue müssen sowohl die Länder als auch der Bund sich bundesstaatsfreundlich verhalten, dürfen also ihre eigenen Interessen nicht rücksichtslos gegen alle anderen am Bundesstaat Beteiligten verfolgen.

Aufgabenverteilung

Der Bund und die Bundesländer haben jeweils eine eigene Staatsgewalt. Diese kann aber nicht umfassend sein, sonst würden sich die Beteiligten ständig stören. Die Staatsgewalt muss sich im Rahmen der jeweils durch die Verfassung zugewiesenen Aufgabenbereiche bewegen.

Gesetzgebungsbefugnisse, Verwaltung und Rechtsprechung müssen jeweils sinnvoll verteilt werden, damit keiner der Beteiligten ein übermächtiges Gewicht erhält.

Zusammenarbeit

Ein Bundesstaat erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den Einzelstaaten und dem Gesamtstaat (kooperativer Föderalismus). Diese Zusammenarbeit erfolgt auf den verschiedenen Ebenen zum Beispiel durch Treffen der Ministerpräsidenten der Länder, Kooperationen von Verwaltungsbehörden über Ländergrenzen hinweg, Staatsverträge oder auch Gemeinschaftseinrichtungen.

Legislative

Die Legislative (lat.: lex,Gesetz‘ und ferre,tragen‘, davon das PPP latum,getragen‘; auch gesetzgebende Gewalt) ist in der Staatstheorie neben der Exekutive (ausführenden Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten. Die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative, in Österreich kontrolliert sie nur die Exekutive, die Judikative bleibt unabhängig. In einer repräsentativen Demokratie bilden die Parlamente die Legislative. In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung).

Deutschland

 

In Deutschland wird die Legislative so ausgeübt:

auf Bundesebene durch den Deutschen Bundestag als Einkammerparlament, den Bundesrat als Organ des Bundes zur Mitwirkung der Länder u. a. an der Bundesgesetzgebung sowie (notfalls) den Gemeinsamen Ausschuss

auf Landesebene durch das jeweilige Landesparlament oder (soweit die Landesverfassung dies vorsieht) durch die Wahlberechtigten selbst.

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.

Auf Ebene der Kreise und Gemeinden gibt es keine Legislative, da es sich aus staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive handelt. Gemeinderäte sind mithin auch keine Parlamente.

Die Selbstverwaltungsorgane sind lediglich Verwaltungsorgane, denen es an legislativen Befugnissen mangelt. Wesentliches Indiz hierfür ist neben dem Fehlen der Judikative die landesgesetzliche Vorgabe einer Gemeindeordnung an Stelle einer selbst gewählten Verfassung. Die Mitglieder der Organe genießen auch nicht den für Abgeordnete von Parlamenten verfassungsgemäß garantierten Schutz der Immunität und Indemnität. Die Entscheidungen dieser Organe können zudem durch die Kommunalaufsicht aufgehoben oder ersetzt werden.

 

Schweiz

 

In der Schweiz bildet sich die Legislative auf Bundesebene aus der vereinigten Bundesversammlung, bestehend aus Nationalrat und Ständerat. Auf Kantonsebene bildet der Kantonsrat (je nach Kanton auch Grosser Rat oder Landrat genannt) die Legislative. Die gesetzgebende Gewalt auf Gemeindeebene ist die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat (je nach Gemeinde auch Grosser Gemeinderat, Grosser Stadtrat oder Generalrat genannt).

Österreich

 

In Österreich bilden der Nationalrat und der Bundesrat die Legislative auf Bundesebene. Auf Landesebene ist die gesetzgebende Gewalt der Landtag.

Vereinigte Staaten

 

Als föderaler Staat wird die gesetzgebende Gewalt in den Vereinigten Staaten auf nationaler Ebene vom Kongress und auf subnationaler Ebene von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgeübt. Das Gesetzgebungsverfahren wird für den Kongress in der Verfassung der Vereinigten Staaten festgelegt, für die Bundesstaaten geschieht das über die jeweils geltende bundesstaatliche

 

Verfassung

Vereinigtes Königreich

Die Legislative des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird ausgeübt durch das Parlament, das formal aus drei Teilen besteht: Krone, Oberhaus und Unterhaus.

Europäische Union

Supranationale legislative Funktionen werden in der Europäischen Union durch den Rat der Europäischen Union sowie das Europäische Parlament ausgeübt. Dabei kommt jedoch der Europäischen Kommission durch ihr Initiativrecht eine Schlüsselkompetenz zu, obwohl die Kommission gewöhnlich der Exekutive zugeordnet wird.

Frankreich

In Frankreich bildet die Nationalversammlung zusammen mit dem Senat die Legislative. Beide Kammern sind gleichberechtigt. Bei Uneinigkeit kann aber die Nationalversammlung den Senat überstimmen. Der Senat besitzt ein Vetorecht bei Verfassungsänderungen.

Das Regierungssystem der Länder

Jedes Land besitzt ein eigenständiges Regierungssystem. Landesverfassung, Aufbau und Funktion der Landesregierung und die Wahl der Landesparlamente können sich unterscheiden. Gemeinsam ist in allen Ländern, dass ihre Landesregierung über den Bundesrat Einfluss auf die Bundespolitik nehmen und dass die Länder viele gemeinsame Gremien gebildet haben, um ihre Arbeit bundesweit zu koordinieren (z. B. Ministerpräsidentenkonferenz, Kultusministerkonferenz oder Innenministerkonferenz).



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